Wohngeld Einkommensgrenze auf einen Blick
Eine für alle Haushalte identische Einkommensgrenze lässt sich nicht nennen: Das Wohngeld richtet sich nach Haushaltsgröße, berücksichtigter Miete oder Belastung und Gesamteinkommen. Das folgt aus § 4 WoGG. Ein einzelner Brutto- oder Nettolohn beantwortet die Anspruchsfrage deshalb nicht.
- Haushalt statt Einzelperson: Zum Gesamteinkommen gehören die Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, vermindert um die vorgesehenen Freibeträge und Unterhaltsabzüge (§ 13 Abs. 1 WoGG).
- Einnahmen einordnen: Das Jahreseinkommen umfasst positive steuerrechtliche Einkünfte (§ 14 Abs. 1 WoGG) und weitere gesetzlich genannte Einnahmen (§ 14 Abs. 2 WoGG).
- Abzüge prüfen: Steuern und bestimmte Versicherungsbeiträge können das Jahreseinkommen mindern (§ 16 WoGG).
Warum eine Einkommensgrenze kein einfacher Nettobetrag ist
Wenn du nach „Wohngeld Einkommensgrenze“ suchst, möchtest du meist wissen, ob sich ein Antrag lohnt. Die Berechnung verknüpft aber mehrere Größen miteinander; das Einkommen steht nicht losgelöst von Wohnkosten und Haushaltsgröße. Die rechtliche Grundlage dafür sind § 4 WoGG und die Berechnung nach § 19 WoGG.
Dieser Artikel enthält deshalb keine eigene Euro-Tabelle. Zum Nachschlagen nutze die vorhandene Wohngeld-Tabelle und die Wohngeld-Tabelle 2026. Wie die Berechnungsgrößen zusammenwirken, erklärt Wohngeld-Höhe. Vergleiche dabei nicht ungeprüft eine Lohnabrechnung mit einer Tabellenangabe zum Gesamteinkommen.
Was zählt zum Gesamteinkommen?
Der Ausgangspunkt ist das Jahreseinkommen jedes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds. Positive Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht werden erfasst und die vorgesehenen Steuer- und Sozialversicherungsabzüge berücksichtigt. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (§ 14 Abs. 1 WoGG). Hinzu kommen die zusätzlichen Einnahmen des Gesetzeskatalogs (§ 14 Abs. 2 WoGG).
Steuerfreiheit bedeutet daher nicht automatisch, dass eine Einnahme beim Wohngeld unberücksichtigt bleibt: Der Katalog nennt beispielsweise Unterhaltsvorschuss ausdrücklich (§ 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG). Notiere für die Vorbereitung jede Einnahme zunächst mit ihrer genauen Bezeichnung, statt selbst nur die vermeintlich steuerpflichtigen Beträge auszuwählen.
Die Jahreseinkommen werden zusammengeführt. Davon gehen die Freibeträge nach § 17 WoGG und § 17a WoGG sowie die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen ab (§ 13 Abs. 1 WoGG). Das monatliche Gesamteinkommen entspricht einem Zwölftel des Gesamteinkommens (§ 13 Abs. 2 WoGG). Die einzelnen persönlichen Freibeträge erläutert Wohngeld-Freibeträge.
Welche Abzüge sieht § 16 WoGG vor?
Für zu erwartende Einkommensteuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sieht das Gesetz jeweils einen Abzug von 10 Prozent vor. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Steuer oder Beitragsart im Bewilligungszeitraum voraussichtlich zu leisten ist. Nicht jeder Haushalt bekommt also automatisch alle Abzüge (§ 16 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WoGG).
Diese Abzüge gehören zur Ermittlung des Jahreseinkommens. Persönliche Freibeträge sind ein anderer Rechenschritt beim Gesamteinkommen; beides sollte nicht verwechselt werden (§ 14 Abs. 1 WoGG; § 13 Abs. 1 WoGG). Die weiteren Versicherungsregeln und Freibeträge vertieft der verlinkte Freibetragsratgeber.
So bereitest du die Prüfung vor
- Lege eine Übersicht über die Haushaltsmitglieder, Wohnkosten und Einnahmen an. Die allgemeinen Abgrenzungen findest du unter Wohngeld-Voraussetzungen.
- Beschreibe absehbare Einkommenswechsel. Entscheidend ist das bei Antragstellung im Bewilligungszeitraum erwartete Einkommen; frühere Verhältnisse können dafür herangezogen werden (§ 15 Abs. 1 WoGG).
- Nutze den Überblick Wohngeldrechner für die nächste Orientierung, nicht als Ersatz für die Behördenentscheidung. Auf wohngeldassistent.de kannst du den Wohngeld-Assistenten nutzen.
Eine rechnerische Orientierung ist keine Bewilligung: Über den Wohngeldantrag entscheidet die Wohngeldbehörde schriftlich (§ 24 Abs. 2 WoGG).
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Einkommensgrenze beim Wohngeld?
Es gibt keinen einheitlichen Betrag für alle Haushalte. Die maßgeblichen Größen sind Haushaltsgröße, berücksichtigte Miete oder Belastung und Gesamteinkommen (§ 4 WoGG).
Zählt beim Wohngeld mein Brutto- oder Nettolohn?
Keiner dieser Beträge ersetzt die gesetzliche Einkommensermittlung. Die positiven Einkünfte und vorgesehenen Abzüge regelt § 14 Abs. 1 WoGG, die zusätzlichen Einnahmen nennt § 14 Abs. 2 WoGG.
Wird nur mein eigenes Einkommen berücksichtigt?
Nein. Das Gesamteinkommen umfasst die Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge und Unterhaltsabzüge (§ 13 Abs. 1 WoGG).
Gelten die Steuer- und Versicherungsabzüge automatisch?
Nein. Für die jeweilige Abzugsart muss zu erwarten sein, dass die betreffenden Steuern oder Beiträge im Bewilligungszeitraum zu leisten sind (§ 16 WoGG).
Quellen und Stand
Primärquellen auf gesetze-im-internet.de, geprüft am 19.10.2026. Die Normen sind direkt bei den jeweiligen Aussagen verlinkt.



