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Wohngeld: Freibeträge und Abzüge – wer bekommt mehr?

Wohngeld-Assistent-Team·13. Oktober 2026·9 Min·Rechtsstand 2026
Unterlagen und Taschenrechner zur Prüfung von Wohngeld-Freibeträgen

Ein Wohngeld Freibetrag und die pauschalen Abzüge können das anzurechnende Einkommen senken; dadurch kann das Wohngeld höher ausfallen. Entscheidend sind aber die genaue gesetzliche Voraussetzung, die berücksichtigte Miete und die übrigen Daten des Haushalts – ein Freibetrag ist deshalb keine Zusage für einen bestimmten Zahlbetrag.

Freibetrag und Abzug: Was ist der Unterschied?

Das Wohngeldgesetz rechnet nicht einfach mit dem ausgezahlten Lohn oder der Rente. Zunächst wird für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das Jahreseinkommen nach den §§ 14 bis 16 WoGG ermittelt, einschließlich der pauschalen Abzüge nach § 16. Anschließend wird das Gesamteinkommen des Haushalts gebildet; § 13 Abs. 1 WoGG ordnet an, davon die Freibeträge nach §§ 17 und 17a WoGG sowie Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG abzuziehen.

Damit liegen drei verschiedene Schritte vor: § 16 behandelt Steuern und Versicherungsbeiträge, § 17 bestimmte persönliche Lebenslagen und § 18 tatsächlich erwartete Aufwendungen aus gesetzlichen Unterhaltspflichten. Umgangssprachlich wird all das häufig „Freibetrag“ genannt.

Pauschalabzüge nach § 16 WoGG

Nach § 16 Satz 1 WoGG werden bei der Ermittlung des Jahreseinkommens jeweils 10 Prozent abgezogen, wenn im Bewilligungszeitraum voraussichtlich die betreffende Belastung zu leisten ist. Die drei Tatbestände sind in § 16 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WoGG abschließend aufgeführt:

  • Steuern vom Einkommen nach § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 16 Satz 1 Nr. 2 WoGG,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 16 Satz 1 Nr. 3 WoGG.

Wer alle drei Arten voraussichtlich leistet, erhält also drei getrennte pauschale Abzüge. Es werden nicht die tatsächlich gezahlten Einzelbeträge abgezogen, sondern die im Gesetz genannten Prozentsätze. Wer nur einen oder zwei Tatbestände erfüllt, bekommt entsprechend nur den jeweiligen Abzug. Maßgeblich ist die Prognose für den Bewilligungszeitraum; das folgt direkt aus § 16 Satz 1 WoGG.

§ 16 Sätze 2 und 3 WoGG beziehen auch laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen ein, wenn sie dem Zweck der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen. Das kann auch für Beiträge zugunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds gelten. § 16 Satz 4 WoGG schließt diese Gleichstellung dagegen aus, wenn im Wesentlichen beitragsfreier Schutz besteht oder Dritte die Beiträge leisten.

Wohngeld Freibetrag bei Schwerbehinderung

§ 17 Nr. 1 Buchst. a WoGG sieht jährlich 1.800 Euro für jedes zu berücksichtigende schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 vor. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50, aber unter 100 greift derselbe jährliche Betrag nur, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege vorliegen; das steht in § 17 Nr. 1 Buchst. b WoGG. Ein Schwerbehindertenausweis allein beantwortet bei einem niedrigeren Grad daher noch nicht alle Voraussetzungen.

Das aktuell geltende § 17 WoGG nennt keinen eigenen Freibetrag allein für „Kriegsbeschädigte“. Eine kriegsbeschädigte Person kann unter den Voraussetzungen des § 17 Nr. 1 WoGG den Freibetrag wegen Schwerbehinderung erhalten; der Status als Kriegsbeschädigter ersetzt diese Voraussetzungen nicht.

Wohngeld Freibetrag: alleinerziehend

Für Alleinerziehende werden jährlich 1.320 Euro abgezogen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Nr. 3 Buchst. a und b WoGG gemeinsam erfüllt sind: Ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied bewohnt den Wohnraum ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern, und mindestens eines dieser Kinder ist noch nicht 18 Jahre alt. Für dieses Kind muss außerdem Kindergeld nach EStG oder BKGG oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Leistung gewährt werden.

Wichtig ist die Altersgrenze im geltenden Gesetz: Sie lautet nicht „unter zwölf“, sondern „noch nicht achtzehn Jahre“. Auch genügt es nicht, nur mit einem minderjährigen Kind zusammenzuwohnen; die weitere Leistungsvoraussetzung aus § 17 Nr. 3 Buchst. b WoGG muss hinzukommen. Der Freibetrag wird nach dem Wortlaut einmal für die beschriebene Haushaltskonstellation abgezogen, nicht für jedes Kind.

Die weiteren Freibeträge aus § 17 WoGG

§ 17 enthält noch zwei weitere Nummern. Nach § 17 Nr. 2 WoGG gelten jährlich 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer nationalsozialistischer Verfolgung oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz gleichgestellt ist.

Für ein Kind eines Haushaltsmitglieds kann außerdem ein Betrag in Höhe der eigenen Erwerbseinnahmen freigestellt werden, höchstens jedoch 1.200 Euro jährlich. Dafür muss das Kind selbst zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt sein; Rechtsgrundlage ist § 17 Nr. 4 WoGG.

Daneben regelt § 17a Abs. 1 WoGG einen eigenen Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI oder entsprechenden Zeiten aus einem anderen verpflichtenden Alterssicherungssystem. Seine Höhe folgt einer besonderen Berechnung nach § 17a Abs. 1 Satz 2 WoGG. Deshalb sollte dieser Freibetrag nicht mit den festen Beträgen aus § 17 WoGG vermischt werden.

Unterhalt ist ein Abzugsbetrag nach § 18 WoGG

Unterhaltsleistungen stehen nicht in § 17, sondern in § 18 WoGG. Abziehbar sind erwartete Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. § 18 Satz 1 Nr. 1 WoGG nennt bis zu 3.000 Euro jährlich für ein wegen Berufsausbildung auswärts wohnendes, zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, soweit Nr. 2 nicht greift. § 18 Satz 1 Nr. 2 WoGG nennt ebenfalls bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Abs. 4 WoGG ist, sofern an das Kind als Haushaltsmitglied beim anderen Elternteil gezahlt wird.

Für frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner, die keine Haushaltsmitglieder sind, beträgt die Grenze bis zu 6.000 Euro jährlich nach § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG. Für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist, nennt § 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG bis zu 3.000 Euro jährlich. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind nach § 18 Satz 2 WoGG die jährlichen Aufwendungen bis zu dem in Vereinbarung, Titel oder Bescheid festgelegten Betrag abzuziehen, auch über die Grenzen des Satzes 1 hinaus.

Warum ein niedrigeres Einkommen das Wohngeld verändern kann

Nach § 19 Abs. 1 WoGG geht das monatliche Gesamteinkommen als Größe Y in die Wohngeldformel ein. Pauschalabzüge, Freibeträge und anerkannte Unterhaltsaufwendungen senken dieses Gesamteinkommen. Bei ansonsten gleichen Eingaben kann ein niedrigeres Y zu einem höheren rechnerischen Wohngeld führen. Ob und wie stark sich das auswirkt, hängt aber von der Haushaltsgröße, dem übrigen Einkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ab.

Die Miete ist eine eigene Begrenzung: Nach § 12 Abs. 1 WoGG richten sich die monatlichen Höchstbeträge nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe; die Beträge stehen in Anlage 1 WoGG. Liegt die tatsächliche berücksichtigungsfähige Miete darüber, steigt die Rechengröße M nicht unbegrenzt mit. Die Parameter a, b und c der Formel unterscheiden sich nach Haushaltsgröße und stehen in Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG. Ein Freibetrag hebt diese Mietbegrenzung nicht auf.

Deshalb lässt sich aus einem einzelnen Freibetrag kein verlässlicher Auszahlungsbetrag ableiten. Auf wohngeldassistent.de kannst du den Wohngeld-Assistenten nutzen. Ergänzend helfen die Ratgeber zu Wohngeld-Voraussetzungen und zum Vermögen beim Wohngeld.

Verwaltungspraxis: Gesetz und WoGVwV getrennt betrachten

Gesetz: Die Anspruchsvoraussetzungen und Beträge ergeben sich aus dem aktuell geltenden WoGG. Verwaltungspraxis: Die WoGVwV vom 28. Juni 2017 erläutert den Behörden unter anderem Nachweise. So beschreibt Nr. 17.03.1 WoGVwV Nachweise und Erleichterungen bei Schwerbehinderung, während Nr. 17.03.4 den Alleinerziehenden-Freibetrag näher erläutert. Diese ältere Verwaltungsvorschrift ist keine Grundlage dafür, einen inzwischen abweichenden Gesetzeswortlaut oder alte Beträge anstelle des aktuellen WoGG anzuwenden.

Für den Antrag ist es praktisch, Nachweise zu den einschlägigen Belastungen und persönlichen Voraussetzungen beizufügen. Welche Unterlagen im Einzelfall genügen, klärt die zuständige Wohngeldbehörde. Maßgeblich bleibt das geltende Gesetz.

Geplanter Rechtsstand ab 2027: noch ein Entwurf

Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8284, Art. 1 Nr. 10, Stand Wohngeld 2027) soll § 17 Nr. 1 neu gefasst werden: 1.800 Euro für jedes Haushaltsmitglied mit Grad der Behinderung 100 oder mindestens Pflegegrad 3, auch ohne festgestellte Schwerbehinderung. Die Kombination aus einem Grad der Behinderung unter 100 und Pflegegrad 1 oder 2 entfiele. Das ist noch nicht geltendes Recht. Die Bundesratsvorschläge zu einem höheren Alleinerziehenden-Freibetrag und zu § 17a lehnt die Bundesregierung ab.

FAQ

Häufige Fragen zum Wohngeld Freibetrag

Bekomme ich bei einem Schwerbehindertenausweis automatisch den Freibetrag?

Nicht in jeder Konstellation. Bei einem Grad der Behinderung von 100 greift § 17 Nr. 1 Buchst. a WoGG. Bei einem niedrigeren Grad verlangt § 17 Nr. 1 Buchst. b WoGG zusätzlich Pflegebedürftigkeit und eine der dort genannten Pflegeformen.

Gilt der Freibetrag für Alleinerziehende nur bei Kindern unter zwölf?

Nein. § 17 Nr. 3 Buchst. b WoGG verlangt mindestens ein Kind, das noch nicht 18 Jahre alt ist, und die dort bezeichnete Kindergeld- oder vergleichbare Leistung. Zusätzlich muss die Wohnkonstellation aus § 17 Nr. 3 Buchst. a WoGG erfüllt sein.

Werden meine tatsächlichen Versicherungsbeiträge vollständig abgezogen?

§ 16 WoGG arbeitet mit pauschalen Abzügen von jeweils 10 Prozent, sofern der jeweilige Tatbestand erfüllt ist. Es handelt sich daher nicht einfach um einen Abzug jeder tatsächlich überwiesenen Beitragssumme.

Erhöht jeder Freibetrag automatisch mein Wohngeld?

Nein. Ein anerkannter Freibetrag senkt das Gesamteinkommen, das nach § 19 Abs. 1 WoGG in die Formel eingeht. Das Ergebnis hängt zugleich von Haushaltsgröße, Miete oder Belastung, Mietenstufe und den übrigen Berechnungsdaten ab und kann nur im Einzelfall bestimmt werden.

Quellen

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