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Wohngeld und Elterngeld: Was anrechnungsfrei bleibt

Wohngeld-Assistent-Team·19. Oktober 2026·5 Min·Rechtsstand 2026
Frau am Laptop an einem Schreibtisch mit Tasse und Smartphone

Wohngeld und Elterngeld auf einen Blick

Elterngeld zählt beim Wohngeld grundsätzlich zum Einkommen. Ein Sockelbetrag bleibt jedoch anrechnungsfrei; nur der darüber liegende Teil wird als Einkommen berücksichtigt. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG und § 10 BEEG.

  • Sockelbetrag beachten: Bis zu insgesamt 300 Euro monatlich bleiben nach § 10 Abs. 1 BEEG unberücksichtigt. Für Elterngeld Plus und Mehrlinge gelten die besonderen Regeln in § 10 Abs. 3 und 4 BEEG.
  • Den Haushalt mitdenken: Maßgeblich ist das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach den gesetzlichen Abzügen (§ 13 Abs. 1 WoGG).
  • Bescheid bereithalten: Er hilft dir, die genaue Leistung und ihren zeitlichen Verlauf im Gespräch mit der Wohngeldstelle zu benennen.

Warum Elterngeld grundsätzlich zum Einkommen zählt

Das Jahreseinkommen umfasst positive Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, vermindert um die vorgesehenen Steuer- und Sozialversicherungsabzüge (§ 14 Abs. 1 WoGG). Weitere Einnahmen stehen im Katalog des § 14 Abs. 2 WoGG.

Dieser Katalog erfasst Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und lässt § 10 BEEG ausdrücklich unberührt (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG). Elterngeld ist in der verwiesenen Vorschrift ausdrücklich genannt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG).

Welcher Sockelbetrag bleibt anrechnungsfrei?

Bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängt, bleiben Elterngeld, vergleichbare Landesleistungen und die auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen oder Leistungen bis zu insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt (§ 10 Abs. 1 BEEG). Der Sockelbetrag gilt also insgesamt für diese Leistungen, nicht jeweils zusätzlich für jede einzelne Zahlung.

Diese Regel gilt auch beim Wohngeld: Es hängt vom Gesamteinkommen ab (§ 4 WoGG); Wohngeld gehört nicht zu den ausgenommenen Leistungen nach § 10 Abs. 5 BEEG. Der den maßgeblichen Sockelbetrag übersteigende Teil des Elterngeldes wird daher als Einkommen berücksichtigt. Das Wohngeld rechnet mit Jahreseinkommen, während der Sockel als Monatsbetrag genannt ist; die Wohngeldbehörde nimmt die Umrechnung vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG; § 10 Abs. 1 bis 4 BEEG).

  • Elterngeld Plus: Anrechnungsfrei bleibt nur die Hälfte des für Elterngeld verbleibenden Anrechnungsfreibetrags, nachdem die anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen abgezogen wurden (§ 10 Abs. 3 BEEG).
  • Mehrlingsgeburten: Die nicht zu berücksichtigenden Beträge vervielfachen sich mit der Zahl der geborenen Kinder (§ 10 Abs. 4 BEEG).

Eine eigene Beispielrechnung enthält dieser Ratgeber nicht. Halte deinen Bescheid bereit, damit Bezugsmodell, weitere angerechnete Leistungen und Zeiträume bei der Behördenprüfung richtig zugeordnet werden.

Warum der übrige Haushalt wichtig bleibt

Selbst eine geklärte Einordnung des Elterngeldes beantwortet noch nicht die gesamte Wohngeldfrage. Das Gesamteinkommen setzt sich aus den Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen. Davon sind die im Gesetz genannten Freibeträge und Unterhaltsabzüge abzuziehen (§ 13 Abs. 1 WoGG).

Zusätzlich zum Gesamteinkommen bestimmen die Haushaltsgröße und die zu berücksichtigende Miete oder Belastung die Berechnung. Eine Leistung allein ist daher keine Wohngeldzusage (§ 4 WoGG). Die grundlegenden Fragen zu Haushalt und Anspruch findest du unter Wohngeld-Voraussetzungen; die Einordnung von Einkommensangaben unter Wohngeld-Einkommensgrenze.

Für weitere Familienleistungen gibt es den gesonderten Ratgeber Wohngeld und Kinderzuschlag. Die dort behandelte Leistung ist vom Elterngeld zu unterscheiden. Persönliche Freibeträge behandelt Wohngeld-Freibeträge; sie sind vom anrechnungsfreien Sockelbetrag beim Elterngeld zu trennen.

Elternzeit und erwartetes Einkommen auseinanderhalten

Eine frühere Lohnabrechnung beschreibt nicht unbedingt die Verhältnisse während des Wohngeldbezugs. Bei der Einkommensermittlung kommt es auf das Einkommen an, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist; frühere Verhältnisse können als Grundlage herangezogen werden (§ 15 Abs. 1 WoGG).

Für die Vorbereitung ist daher eine zeitliche Übersicht hilfreich: Wann endet der bisherige Lohn, für welche Zeiträume liegt der Elterngeldbescheid vor, und ist eine Rückkehr in den Beruf bereits geplant? Das sind Arbeitshilfen für das Gespräch, keine selbst berechnete Anrechnung. Trenne die Höhe einer Zahlung von der Frage, welcher Anteil wohngeldrechtlich berücksichtigt wird.

So bereitest du die Rückfrage und den Antrag vor

  1. Lege den Elterngeldbescheid und eine Übersicht der weiteren Haushaltseinnahmen bereit. Eine allgemeine Sammlungshilfe bietet Wohngeld-Unterlagen.
  2. Frage konkret nach dem berücksichtigten Betrag, dem zugeordneten Zeitraum und der Rechtsgrundlage unter Beachtung der Verweisung in § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG.
  3. Haushaltsmitglieder müssen auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse geben, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 WoGG). Halte deshalb auch Angaben zum Elterngeld bereit.

Auf wohngeldassistent.de kannst du den Wohngeld-Assistenten nutzen. Verbindlich entscheidet die Wohngeldbehörde schriftlich über den Antrag (§ 24 Abs. 2 WoGG).

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Welcher Teil des Elterngeldes zählt beim Wohngeld als Einkommen?

Grundsätzlich zählt Elterngeld zum Einkommen, der nach § 10 BEEG anrechnungsfreie Sockelbetrag bleibt aber unberücksichtigt. Nur der übersteigende Teil wird berücksichtigt (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG; § 10 Abs. 1 bis 4 BEEG).

Was gilt beim Sockelbetrag für Elterngeld Plus und Mehrlinge?

Bei Elterngeld Plus bleibt nur die Hälfte des für Elterngeld verbleibenden Anrechnungsfreibetrags frei. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die nicht zu berücksichtigenden Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder (§ 10 Abs. 3 und 4 BEEG).

Zählt beim Wohngeld nur das Einkommen des Elternteils mit Elterngeld?

Nein. Beim Gesamteinkommen geht es um die Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, vermindert um die vorgesehenen Freibeträge und Unterhaltsabzüge (§ 13 Abs. 1 WoGG).

Ist mein Lohn vor der Elternzeit automatisch maßgeblich?

Nein. Entscheidend ist das bei Antragstellung im Bewilligungszeitraum erwartete Einkommen. Frühere Verhältnisse können dabei als Grundlage dienen (§ 15 Abs. 1 WoGG).

Quellen und Stand

Primärquellen auf gesetze-im-internet.de, geprüft am 19.10.2026. Die Einordnung folgt der Verweisung im WoGG und den Regeln zum anrechnungsfreien Sockelbetrag im BEEG; keine individuelle Wohngeldberechnung.

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