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Wohngeld bei Arbeitslosengeld: ALG I und Antrag

Wohngeld-Assistent-Team·18. Oktober 2026·6 Min·Rechtsstand 2026
Arbeitslosmeldung, Bescheid und Taschenrechner auf einem Küchentisch

Wohngeld bei Arbeitslosengeld auf einen Blick

ALG I zählt beim Wohngeld als Einkommen: § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG verweist auf die Lohn- und Einkommensersatzleistungen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dort nennt Buchstabe a ausdrücklich Arbeitslosengeld nach dem SGB III.

  • Einkommen: ALG I im Wohngeldantrag angeben (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG).
  • Abgrenzung: Grundsicherungsgeld nach dem SGB II kann dagegen zum Ausschluss führen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG).
  • Antrag: Die Arbeitslosmeldung ersetzt keinen Wohngeldantrag (§ 137 Abs. 1 SGB III; § 22 Abs. 1 WoGG).
  • Ausblick: Maßgeblich sind die bei Antragstellung erwarteten Verhältnisse im Bewilligungszeitraum (§ 24 Abs. 2 WoGG).

Warum wird ALG I beim Wohngeld berücksichtigt?

Das Wohngeldgesetz erfasst nicht nur Erwerbseinkommen. Neben den positiven steuerrechtlichen Einkünften berücksichtigt § 14 Abs. 1 und 2 WoGG weitere ausdrücklich aufgezählte Einnahmen. Arbeitslosengeld gehört über die Verweisung auf § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG dazu. Die Bezeichnung als Ersatzleistung bedeutet also nicht, dass du ALG I im Wohngeldantrag weglassen darfst.

Dein ALG-I-Betrag allein sagt aber nicht, wie die Wohngeldprüfung ausgeht. Das Gesamteinkommen umfasst die Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge und Unterhaltsabzüge (§ 13 Abs. 1 WoGG). Prüfe deshalb nicht nur deinen eigenen Leistungsbescheid, sondern die Einkommensangaben des berücksichtigten Haushalts.

ALG I oder Grundsicherungsgeld: Was ist der Unterschied?

Bei Arbeitslosengeld nach dem SGB III nennt § 137 Abs. 1 SGB III als Voraussetzungen Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit und erfüllte Anwartschaftszeit. Für das Wohngeld ist diese Leistung als Einkommen einzuordnen (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG). Sie ist nicht selbst in der Ausschlussliste des § 7 Abs. 1 WoGG aufgeführt.

Leistungsarten beim Wohngeld – Gesetzesstand: 18.10.2026
LeistungEinordnungGesetzliche Grundlage
Arbeitslosengeld nach SGB III (ALG I)Gehört zum Jahreseinkommen; kein Ausschluss allein wegen dieser Leistung.§ 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG; § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG; § 7 Abs. 1 WoGG
Grundsicherungsgeld nach SGB IIGrundsätzlich Ausschluss vom Wohngeld; gesetzliche Ausnahmen, etwa bei reinen Darlehen, prüfen.§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 WoGG

Auch bei ergänzendem Grundsicherungsgeld ist die Ausschlussprüfung relevant. Ausnahmen betreffen etwa ausschließlich als Darlehen gewährte Leistungen; weitere Haushaltsmitglieder können ebenfalls erfasst sein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 WoGG). Aus dem ALG-I-Bezug folgt daher keine Wohngeldzusage.

Welche Abzüge sind bei Arbeitslosengeld zu prüfen?

Zwischen Einnahmen und Gesamteinkommen liegen unterschiedliche gesetzliche Prüfschritte. § 16 WoGG regelt Abzüge für zu erwartende Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Voraussetzungen müssen tatsächlich passen; aus dem früheren Arbeitslohn kannst du die Abzüge nicht ungeprüft auf den ALG-I-Bezug übertragen.

Bei entsprechenden laufenden Versicherungsbeiträgen enthält § 16 Satz 2 bis 4 WoGG zusätzliche Regeln und Grenzen, insbesondere bei weitgehend beitragsfreier Sicherung oder Beiträgen durch Dritte. Ein pauschaler Abzug allein wegen Arbeitslosigkeit lässt sich daraus nicht ableiten.

Freibeträge sind davon getrennt: § 13 Abs. 1 WoGG verweist dafür auf §§ 17 und 17a WoGG sowie für Unterhaltsabzüge auf § 18 WoGG. Lies bei passender Haushaltskonstellation ergänzend den Ratgeber Wohngeld für Alleinerziehende. Arbeitslosigkeit ersetzt die jeweiligen Voraussetzungen nicht.

Wohngeld in der Arbeitslosigkeit beantragen

Arbeitslosmeldung und Wohngeldantrag sind getrennte Vorgänge. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit gehört zu den Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes (§ 137 Abs. 1 SGB III). Wohngeld wird dagegen nur auf Antrag geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG); die Wohngeldbehörde entscheidet schriftlich darüber (§ 24 Abs. 2 WoGG).

  • Leistungsart zuordnen: Prüfe am Bescheid, ob du Arbeitslosengeld nach SGB III oder Leistungen nach SGB II erhältst (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 und § 7 Abs. 1 WoGG).
  • Erwartetes Einkommen darlegen: Stelle den voraussichtlichen Verlauf im Bewilligungszeitraum dar, statt nur den früheren Lohn zu nennen (§ 15 Abs. 1; § 24 Abs. 2 WoGG).
  • Angaben belegen: Halte den Leistungsbescheid als Einkommensnachweis bereit. § 23 Abs. 1 WoGG verpflichtet dich, im Antrag alle erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen Auskunft zu geben; die allgemeine Nachweisliste findest du unter Wohngeld-Unterlagen.

Wenn der Wechsel vom Arbeitslohn zu ALG I bereits absehbar ist, gehört er in diese Einkommensdarstellung. § 15 Abs. 1 WoGG stellt auf das bei Antragstellung im Bewilligungszeitraum erwartete Einkommen ab; frühere Verhältnisse können als Grundlage dienen. Eine alte Lohnabrechnung allein beschreibt daher nicht zwingend das maßgebliche Einkommen.

Wenn Leistungen abgelehnt werden oder sich Einkommen ändert

§ 25 Abs. 2 WoGG regelt den Beginn des Bewilligungszeitraums im Zusammenhang mit dem Antragsmonat. Wird eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG abgelehnt, etwa Grundsicherungsgeld, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, ab dem die Leistung abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt (§ 25 Abs. 3 WoGG). Für die Ablehnung von ALG I gilt diese Regel nicht, weil ALG I keine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG ist. Lass den konkreten Ablauf anhand der Bescheide prüfen; hier wird keine individuelle Frist berechnet.

Bei laufendem Wohngeld unterscheiden sich Erhöhungsantrag und Mitteilungspflicht: § 27 Abs. 1 WoGG regelt eine Neubewilligung auf Antrag bei bestimmten Änderungen, § 27 Abs. 3 WoGG die unverzügliche Mitteilung bestimmter Änderungen. Beginnt für ein Haushaltsmitglied ein Verfahren über eine Leistung nach § 7 Abs. 1 oder 2 WoGG, etwa ein Antrag auf Grundsicherungsgeld, oder bezieht es eine solche Leistung, musst du das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen (§ 28 Abs. 4 WoGG). Ab dem Ausschluss wird der Wohngeldbescheid unwirksam (§ 28 Abs. 3 WoGG). Bei Jobaufnahme oder Leistungswechsel solltest du diese Vorgaben mit den Hinweisen im Wohngeldbescheid abgleichen (§ 24 Abs. 3 WoGG).

Für einen Haushalt mit Kindern erklärt Wohngeld und Kinderzuschlag die gesonderten Regeln.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Zählt ALG I beim Wohngeld als Einkommen?

Ja. § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG erfasst über § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG Arbeitslosengeld nach SGB III. Gib es deshalb als Einnahme an.

Schließt Arbeitslosengeld Wohngeld automatisch aus?

Nicht allein durch ALG I. Anders ist Grundsicherungsgeld nach SGB II in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG ausdrücklich genannt. Ausnahmen und die Haushaltskonstellation sind dabei zu prüfen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 WoGG).

Muss ich Wohngeld trotz Arbeitslosmeldung gesondert beantragen?

Ja. § 22 Abs. 1 WoGG verlangt einen Wohngeldantrag. Die Arbeitslosmeldung nach § 137 Abs. 1 SGB III ersetzt ihn nicht.

Zählt mein alter Lohn weiter, wenn ich arbeitslos werde?

Nicht automatisch unverändert. Entscheidend ist das erwartete Einkommen im Bewilligungszeitraum; frühere Verhältnisse können zur Einschätzung herangezogen werden (§ 15 Abs. 1; § 24 Abs. 2 WoGG).

Quellen und Stand

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, geprüft am 18.10.2026. Die Einordnung ersetzt keine Entscheidung der Wohngeldbehörde nach § 24 Abs. 2 WoGG.

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