Wohngeld als Selbstständiger auf einen Blick
Für die Wohngeldprüfung ist nicht einfach dein Umsatz maßgeblich. Das Gesetz knüpft an positive Einkünfte an; bei Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist das der Gewinn. Grundlage sind § 14 Abs. 1 WoGG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Entscheidend bleibt das bei Antragstellung erwartete Einkommen im Bewilligungszeitraum (§ 15 Abs. 1 WoGG).
- Gewinn von Umsatz trennen: Die steuerrechtliche Einkunftsgröße ist der Gewinn, nicht die Summe deiner Rechnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
- Erwartung erläutern: Frühere Verhältnisse dürfen als Grundlage für die Einkommensprognose dienen (§ 15 Abs. 1 WoGG).
- Bescheid beachten: Bei selbstständigen Einkünften kann die Behörde die spätere Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide zur Auflage machen (§ 24 Abs. 4 WoGG).
Gewerbe oder freier Beruf: Welche Einkünfte werden betrachtet?
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG). Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen erfasst § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; freiberufliche Tätigkeiten gehören zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Für beide Einkunftsarten ist der Gewinn die steuerrechtliche Ausgangsgröße (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das Wohngeldgesetz übernimmt positive Einkünfte, enthält aber eigene Regeln: Insbesondere ist der dort bezeichnete Investitionsabzug nach § 7g EStG nicht anzuwenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoGG). Übernimm deshalb nicht ungeprüft das zu versteuernde Einkommen aus einem alten Steuerbescheid.
Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Buchführungs- und Abschlusspflicht besteht und tatsächlich keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden. Die Einzelregeln bleiben zu beachten (§ 4 Abs. 3 EStG). Dieser Ratgeber entscheidet nicht, welche Gewinnermittlungsart für dich zulässig ist, und ersetzt keine Steuerberatung.
Erwartetes Jahreseinkommen statt starrer Vorjahreswert
Maßgeblich ist das Einkommen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Vergangene Verhältnisse können für diese Einschätzung herangezogen werden; sie ersetzen die Prognose nicht (§ 15 Abs. 1 WoGG). Ein früherer Steuerbescheid kann deshalb eine Grundlage sein, ohne automatisch das heutige Einkommen festzulegen.
Bei schwankenden Aufträgen hilft dir eine nachvollziehbare Übersicht: Welche Betriebseinnahmen erwartest du, welche betrieblichen Ausgaben stehen ihnen gegenüber, und worauf stützt sich deine Erwartung? Kennzeichne sichere Vereinbarungen und offene Annahmen getrennt. Das ist ein Vorbereitungsvorschlag, keine verbindliche Vorgabe für das Formular deiner Behörde.
Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, wird als Jahreseinkommen das Zwölffache des für diesen Zeitraum erwarteten durchschnittlichen monatlichen Einkommens zugrunde gelegt (§ 15 Abs. 4 WoGG; Stand: 19.10.2026). Der erwartete Jahreswert ist daher nicht einfach mit dem Gewinn eines beliebigen Kalenderjahres gleichzusetzen.
Welche Nachweise kannst du vorbereiten?
Haushaltsmitglieder müssen auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse geben, soweit die Durchführung des Gesetzes dies erfordert (§ 23 Abs. 1 WoGG). Die folgende Sammlung ist eine Arbeitshilfe, keine aus dieser Vorschrift abgeleitete abschließende Pflichtliste:
- Bisherige Entwicklung: Halte vorhandene Einkommensteuerbescheide und deine vorhandene Gewinnermittlung für Rückfragen bereit.
- Aktuelle Erwartung: Ordne eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht sowie vorhandene Auftragsvereinbarungen nach den betroffenen Zeiträumen.
- Persönliche Abzüge: Lege vorhandene Belege zu eigenen Steuern und Versicherungsbeiträgen getrennt von betrieblichen Ausgaben ab.
Frage die Wohngeldstelle, welche Belege sie für deine Prognose benötigt. Die allgemeinen Haushalts- und Mietnachweise behandelt Wohngeld-Unterlagen. Zum Ablauf führt Wohngeld beantragen.
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb kann der Bewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, Einkommensteuerbescheide für den Bewilligungszeitraum unverzüglich vorzulegen. Sie dienen dann der Prüfung einer einkommensbedingten Neuentscheidung (§ 24 Abs. 4 WoGG). Achte deshalb auch nach der Bewilligung auf die Auflagen deines Bescheids.
Abzüge und Freibeträge getrennt prüfen
Betriebsausgaben gehören zur Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 und 4 EStG). Davon zu unterscheiden sind die wohngeldrechtlichen Abzüge für voraussichtlich zu leistende Steuern vom Einkommen und bestimmte Versicherungsbeiträge. Sie richten sich nach § 16 WoGG und folgen nicht automatisch aus dem Status „selbstständig“.
Auch laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden, wenn sie dem Zweck der genannten Pflichtbeiträge entsprechen. Das gilt nicht bei im Wesentlichen beitragsfreier Sicherung oder einer Sicherung mit Beiträgen Dritter (§ 16 Satz 2 bis 4 WoGG). Lass die Zuordnung deiner konkreten Beiträge prüfen, statt pauschal alle privaten Zahlungen abzuziehen.
Persönliche Freibeträge betreffen dagegen das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 13 Abs. 1 WoGG; § 17 WoGG). Mehr dazu unter Wohngeld-Freibeträge. Die allgemeine Zusammenführung der Haushaltseinkünfte erklärt Wohngeld-Einkommensgrenze.
Typische Fehler
Typische Fehler bei selbstständigem Einkommen
Umsatz als Gewinn angeben
Für diese Einkunftsarten ist der Gewinn die Ausgangsgröße (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Verluste mit anderen Einkunftsarten verrechnen
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (§ 14 Abs. 1 WoGG).
Änderungen im Bewilligungszeitraum beachten
Bei späteren Veränderungen gelten neben möglichen Bescheidauflagen die gesetzlichen Mitteilungspflichten. Die Einkommensschwelle betrifft eine nicht nur vorübergehende Erhöhung der monatlichen positiven Einkünfte und der monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Bescheidbetrag; sie ist unverzüglich mitzuteilen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG; Stand: 19.10.2026). Verbindlich entscheidet die Wohngeldbehörde schriftlich (§ 24 Abs. 2 WoGG).
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Zählt beim Wohngeld für Selbstständige der Umsatz?
Nicht einfach der Umsatz: Bei Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit sind die Einkünfte der Gewinn. Das Wohngeld knüpft an positive Einkünfte an (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 14 Abs. 1 WoGG).
Ist der letzte Steuerbescheid automatisch maßgeblich?
Nein. Entscheidend ist das bei Antragstellung im Bewilligungszeitraum erwartete Einkommen. Frühere Verhältnisse können dafür als Grundlage dienen (§ 15 Abs. 1 WoGG).
Muss ich später Einkommensteuerbescheide nachreichen?
Die Behörde kann die unverzügliche Vorlage der den Bewilligungszeitraum betreffenden Einkommensteuerbescheide zur Auflage machen. Prüfe deshalb deinen Bescheid (§ 24 Abs. 4 WoGG).
Kann ich private Versicherungsbeiträge abziehen?
Das hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Für bestimmte laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen gelten besondere Regeln und Ausschlüsse (§ 16 Satz 2 bis 4 WoGG).
Quellen und Stand
Primärquellen auf gesetze-im-internet.de, geprüft am 19.10.2026. Keine Steuerberatung, individuelle Anspruchsprüfung oder Fristberechnung.
- § 2 EStG – Einkunftsarten und Gewinn, § 15 EStG – Gewerbebetrieb und § 18 EStG – selbstständige Arbeit
- § 4 Abs. 3 und 4 EStG – Gewinnermittlung und Betriebsausgaben
- § 14 WoGG – Jahreseinkommen und § 15 WoGG – Einkommenserwartung
- § 16 WoGG – Abzüge, § 13 WoGG – Gesamteinkommen und § 17 WoGG – Freibeträge
- § 23 WoGG – Auskunft, § 24 Abs. 2 und 4 WoGG – Entscheidung und Auflage und § 27 Abs. 3 WoGG – Mitteilung



