Wohngeld für Eigentümer — ist das möglich?
Viele Menschen wissen nicht, dass das Wohngeld nicht nur für Mieter gilt. Auch wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt und selbst darin wohnt, kann staatliche Unterstützung erhalten — in Form des sogenannten Lastenzuschusses.
Der Lastenzuschuss ist rechtlich ein Teil des Wohngelds. Er funktioniert nach denselben Grundprinzipien wie der Mietzuschuss für Mieter — nur dass statt der Miete die sogenannten „Lasten" des Eigenheims als Berechnungsgrundlage dienen.
Gerade für ältere Eigentümer, die ihr Haus bereits abbezahlt haben und nun von der Rente leben, aber auch für Eigenheimbesitzer mit vorübergehend geringem Einkommen kann der Lastenzuschuss eine wichtige Unterstützung sein.
Wer kann Lastenzuschuss beantragen?
Lastenzuschuss können Personen beantragen, die:
- Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst bewohnten Hauses sind
- Hauptwohnsitz in dieser Immobilie haben
- Ein Einkommen unterhalb der Wohngeldgrenze haben
- Kein Grundsicherungsgeld nach dem SGB II und keine Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen (§ 7 Abs. 1 WoGG)
Wichtig: Es muss sich um das selbst genutzte Eigenheim handeln. Vermietete Objekte berechtigen nicht zum Lastenzuschuss — nur zum Mietzuschuss, wenn du selbst zur Miete wohnst.
Was sind die „Lasten"?
Der Begriff „Lasten" bezeichnet im Kontext des Lastenzuschusses die laufenden Aufwendungen, die ein Eigentümer für sein Wohngebäude trägt. Das sind im Wesentlichen:
Kapitaldienst
Als Kapitaldienst zählen Zinsen und Tilgung für Hypotheken, Grundschulden oder andere besicherte Kredite, die zum Erwerb oder zur Modernisierung des Eigenheims aufgenommen wurden. Der Kapitaldienst muss nachgewiesen werden — in der Regel durch aktuelle Kontoauszüge oder Bestätigungen der Bank.
Wer sein Haus bereits vollständig abbezahlt hat, hat keinen Kapitaldienst mehr. Das ist für den Lastenzuschuss relevant, weil dann die Gesamtlast deutlich niedriger sein kann.
Bewirtschaftung: Instandhaltung, Betriebskosten und Verwaltung
Für die Bewirtschaftung rechnet das Gesetz nicht mit deinen einzelnen Rechnungen. Nach § 13 WoGV werden Instandhaltungs- und Betriebskosten (ohne Heizkosten) mit 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr angesetzt. Dazu kommen die tatsächlich gezahlte Grundsteuer und die Beträge, die du für die Verwaltung an einen Dritten zahlst. Darüber hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.
Einzelne Posten wie Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger oder Müllabfuhr erhöhen die anerkannte Belastung deshalb nicht zusätzlich, sie sind mit dem Pauschalbetrag abgegolten. Auch Instandhaltungsrücklagen und Modernisierungskosten werden nicht gesondert angesetzt.
Heizkosten-Komponente
Zur Entlastung bei den Heizkosten wird zusätzlich ein nach Haushaltsgröße gestaffelter monatlicher Betrag berücksichtigt, unabhängig von deinen tatsächlichen Heizkosten (§ 12 Abs. 6 WoGG). Er besteht aus einem Betrag wegen der CO₂-Bepreisung und der dauerhaften Heizkostenkomponente. Außerdem erhöht die Klimakomponente die Höchstbeträge (§ 12 Abs. 7 WoGG).
Eigentumswohnung: Was zählt als Belastung?
Auch wer eine selbst genutzte Eigentumswohnung besitzt, gehört zu den Wohngeldberechtigten für den Lastenzuschuss (§ 3 Abs. 2 WoGG). Gleichgestellt sind unter anderem Erbbauberechtigte sowie Personen mit eigentumsähnlichem Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Die Belastung setzt sich aus denselben Teilen zusammen wie beim Haus:
- Kapitaldienst: Zinsen und Tilgung der Darlehen für die Wohnung, höchstens bis zur vereinbarten Jahresleistung (§ 12 WoGV).
- Instandhaltung und Betriebskosten: 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr plus die tatsächlich gezahlte Grundsteuer (§ 13 Abs. 2 WoGV).
- Verwaltungskosten: Was du an einen Dritten für die Verwaltung zahlst, etwa den Verwaltungsanteil in deinem Hausgeld, zählt als Verwaltungskosten.
Das Hausgeld als Ganzes wird also nicht einfach übernommen. Welcher Teil davon Verwaltung ist, entnimmst du der Hausgeldabrechnung oder dem Wirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft. Wie viel am Ende anerkannt wird, entscheidet die Wohngeldbehörde.
Eine Besonderheit gilt, wenn du im eigenen Haus wohnst, das mehr als zwei Wohnungen hat: Dann bist du dem Mieter gleichgestellt und bekommst nicht den Lastenzuschuss, sondern den Mietzuschuss (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG).
Wie wird der Lastenzuschuss berechnet?
Die Berechnung folgt im Wesentlichen derselben Logik wie beim Mietzuschuss — nur dass an die Stelle der Miete die anerkannten Lasten treten. Auch hier gilt:
- Es gibt Höchstbeträge für die anerkannten Lasten, die sich nach Haushaltsgröße und Mietenstufe richten
- Lasten über dem Höchstbetrag werden nicht berücksichtigt
- Das maßgebliche Einkommen wird nach denselben Abzugsregeln berechnet wie beim Mietzuschuss
Da der Lastenzuschuss individuell berechnet wird, kannst du den Wohngeld-Assistenten zur Orientierung aufrufen; er soll eine Orientierung bieten. Der genaue Betrag wird von der Wohngeldbehörde festgestellt.
Welche Unterlagen brauchst du?
Der Antrag auf Lastenzuschuss läuft über dieselbe Stelle wie der Wohngeldantrag — die Wohngeldbehörde deiner Gemeinde. Zusätzlich zu den üblichen Unterlagen (Einkommensnachweise, Personalausweis) brauchst du für den Lastenzuschuss:
- Grundbuchauszug (als Eigentumsnachweis)
- Kaufvertrag oder Erbnachweis
- Darlehensverträge und aktuelle Tilgungspläne (für den Kapitaldienst)
- Nachweise über Betriebskosten (Grundsteuerbescheid, Nachweis der Verwaltungskosten)
- Bei WEG: Protokoll der Eigentümerversammlung und aktueller Wirtschaftsplan
Besonderheit: Eigentümer ohne Hypothek
Ist dein Haus abbezahlt, fällt der Kapitaldienst weg. Als Belastung bleibt die Bewirtschaftung: pauschal 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr für Instandhaltung und Betriebskosten, dazu die Grundsteuer und an Dritte gezahlte Verwaltungskosten (§ 13 Abs. 2 WoGV). Einzelne Rechnungen wie Versicherungen werden nicht zusätzlich angesetzt. Ob sich daraus ein Anspruch ergibt, hängt außerdem von Haushaltsgröße, Mietenstufe und Einkommen ab; das prüft die Wohngeldbehörde.
Lastenzuschuss und Grundsicherung im Alter
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, hat keinen separaten Anspruch auf Lastenzuschuss (§ 7 Abs. 1 WoGG). Ein angemessenes, selbst bewohntes Haus ist auch bei der Grundsicherung in der Regel geschütztes Vermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Beide Leistungen gibt es nicht gleichzeitig. Welche Leistung für dich in Betracht kommt, klärt die zuständige Stelle.
Erbengemeinschaften und Miteigentum
Wer ein Eigenheim als Mitglied einer Erbengemeinschaft oder als Miteigentümer bewohnt, kann ebenfalls Lastenzuschuss beantragen. Leben mehrere Eigentümer im selben Haushalt, bestimmen sie eine wohngeldberechtigte Person (§ 3 Abs. 3 WoGG). Wie die Belastung bei Miteigentum ermittelt wird, prüft die Wohngeldbehörde.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Gibt es den Lastenzuschuss auch für eine Eigentumswohnung?
Ja, wenn du deine Eigentumswohnung selbst nutzt, kommt Wohngeld als Lastenzuschuss in Betracht (§ 1 Abs. 2 WoGG, § 3 Abs. 2 WoGG). Die zu berücksichtigende Belastung richtet sich nach § 11 WoGG; Anteile für ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzten Wohnraum bleiben nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 WoGG außer Betracht. Ob du vom Wohngeld ausgeschlossen bist, richtet sich nach §§ 7 und 8 WoGG; § 7 regelt auch Ausnahmen vom Ausschluss. Wohngeld ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens (§ 21 Nr. 3 WoGG). Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, richtet sich außerdem nach Haushaltsmitgliedern, Belastung und Gesamteinkommen (§ 4 WoGG); die Wohngeldbehörde entscheidet über deinen Antrag (§ 24 Abs. 2 WoGG). Stand der verlinkten Gesetzestexte: 20. Oktober 2026.
Welche Belastungen werden beim Lastenzuschuss berücksichtigt?
Zur Belastung gehören Kapitaldienst und Bewirtschaftung (§ 10 Abs. 1 WoGG). Beim Kapitaldienst zählen insbesondere Zinsen und Tilgungen der für die gesetzlichen Zwecke ausgewiesenen Fremdmittel; für Zinsen, laufende Nebenleistungen und Tilgungen gilt höchstens die vereinbarte Jahresleistung, bei geringerer tatsächlicher Leistung nur diese (§ 11 WoGV, § 12 Abs. 1 und 2 WoGV). Zur Bewirtschaftung gehören Instandhaltung, Verwaltung und Betriebskosten ohne Heizkosten. Für Instandhaltungs- und Betriebskosten gilt der gesetzliche Flächenbetrag; hinzu kommen die entrichtete Grundsteuer und die tatsächlich an Dritte gezahlten Verwaltungskosten. Darüber hinaus dürfen keine Bewirtschaftungskosten angesetzt werden; das gesamte Hausgeld zählt daher nicht pauschal (§ 13 Abs. 1 und 2 WoGV). Die Wohngeldbehörde ermittelt die Belastung (§ 10 Abs. 2 WoGG). Die Belastung wird nach § 11 WoGG und nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG berücksichtigt. Stand der verlinkten Gesetzestexte: 20. Oktober 2026.
Bekomme ich Wohngeld mit Eigenheim?
Ein eigenes Haus schließt Wohngeld nicht aus. Wer selbst genutztes Eigentum hat, kann Lastenzuschuss beantragen (§ 3 Abs. 2 WoGG). Ausgeschlossen ist Wohngeld etwa, wenn erhebliches Vermögen die Inanspruchnahme missbräuchlich machen würde (§ 21 Nr. 3 WoGG); das selbst genutzte Eigenheim zählt dafür nach der Verwaltungsvorschrift nicht mit (siehe unten). Ob du Anspruch hast, hängt von Haushaltsgröße, Einkommen und Belastung ab und wird von der Wohngeldbehörde geprüft.
Kann ich Lastenzuschuss und Baukindergeld gleichzeitig beziehen?
Baukindergeld ist seit Ende 2020 nicht mehr beantragbar. Bestehende Bewilligungen aus den Vorjahren laufen weiter — und der Bezug von Baukindergeld schließt den Lastenzuschuss nicht aus. Wie Baukindergeld im Einzelfall berücksichtigt wird, prüft die Wohngeldbehörde.
Wird das Eigenheim bei der Berechnung als Vermögen angerechnet?
Das selbst genutzte Eigentum, für das du Wohngeld beantragst, zählt nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 5 Nummer 1 nicht zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG. Sonstiges erhebliches Vermögen kann den Anspruch dagegen ausschließen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Mehr dazu erfährst du im Artikel Wohngeld und Vermögen.
Was passiert, wenn ich später vermiete?
Wenn du die Immobilie ganz oder teilweise vermietest, verändert sich deine Situation wesentlich. Die Mieteinnahmen zählen zum Einkommen, und du hast möglicherweise keinen Anspruch mehr auf Lastenzuschuss. Du bist verpflichtet, solche Änderungen der Behörde mitzuteilen.
Wie lange gilt der Lastenzuschuss?
Wie der Mietzuschuss auch wird der Lastenzuschuss für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel zwölf Monaten bewilligt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sinkt die Belastung oder steigt das Einkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent, musst du das unverzüglich mitteilen (§ 27 Abs. 3 WoGG).
Kann ein Eigenheimbesitzer auch Mietzuschuss bekommen?
Nicht für das eigene Haus. Wer aber eine weitere Wohnung mietet (z. B. weil er aus dem Eigenheim ausgezogen ist und das Haus vermietet), kann für die gemietete Wohnung Mietzuschuss beantragen. In diesem Fall zählen die Mieteinnahmen aus dem eigenen Haus zum Einkommen.
Zählen der Wert meines Hauses und meine Ersparnisse bei der Berechnung mit?
Der Wert des selbst genutzten Hauses geht nicht in die Berechnung ein; das Eigenheim, für das du Wohngeld beantragst, zählt nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 5 Nummer 1 nicht zum Vermögen. Ersparnisse werden nicht allgemein abgefragt (WoGVwV Randnummer 21.36). Nur wenn erhebliches Vermögen die Inanspruchnahme missbräuchlich machen würde, ist Wohngeld nach § 21 Nummer 3 WoGG ausgeschlossen. § 21 Nummer 3 WoGG nennt keinen festen Euro-Betrag. Nach der Verwaltungsvorschrift (WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 1) liegt erhebliches Vermögen in der Regel vor, wenn das verwertbare Vermögen 60.000 € für das erste und 30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt; die Behörde prüft den Einzelfall. Erträge aus Ersparnissen wie Zinsen können dagegen zum Einkommen gehören (§ 14 WoGG).
Welche Rolle spielt die Wohnfläche meines Hauses?
Für Instandhaltungs- und Betriebskosten setzt § 13 WoGV 36 € je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr an, dazu kommen die tatsächliche Grundsteuer und tatsächlich an Dritte gezahlte Verwaltungskosten. Eine größere Wohnfläche erhöht deshalb die anerkannte Belastung für Instandhaltungs- und Betriebskosten; berücksichtigt wird sie nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 WoGG. Ob daraus ein Anspruch entsteht, hängt zusätzlich von Haushaltsgröße, Mietenstufe und Gesamteinkommen ab.
Ich bin Rentner und besitze ein abbezahltes Haus: Gibt es Lastenzuschuss?
Das kann möglich sein. Ohne Kapitaldienst bleibt die Bewirtschaftungsbelastung nach § 13 WoGV. Deine Rente zählt zum Einkommen. Ob dein Gesamteinkommen unter der Grenze für deinen Haushalt liegt, prüft die Wohngeldbehörde im Einzelfall. Eine Orientierung gibt dir der Lastenzuschuss-Rechner-Artikel.
Weiterlesen: Lastenzuschuss berechnen: Zinsen, Tilgung und Bewirtschaftung.



