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Lastenzuschuss beantragen 2026: Wohngeld für Eigentümer

Wohngeld-Assistent-Team·12. April 2026·9 Min·Rechtsstand 2026·Aktualisiert: Oktober 2026
Einfamilienhaus mit Einfahrt, Antragsformulare auf Schreibtisch

Was ist der Lastenzuschuss?

Das Wohngeld gibt es in zwei Varianten: den Mietzuschuss für Mieter und den Lastenzuschuss für Eigentümer. Beide sind Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), beide werden von der örtlichen Wohngeldbehörde bewilligt — aber sie unterscheiden sich in dem, was als „Wohnbelastung" angerechnet wird.

Beim Lastenzuschuss zählen nicht Mietzahlungen, sondern die sogenannten Lasten: die monatlichen Aufwendungen für das selbst genutzte Wohneigentum. Das umfasst Tilgungsraten, Zinsen für Darlehen, Betriebskosten und in vielen Fällen auch Instandhaltungskosten.

Der Lastenzuschuss ist deutlich weniger bekannt als der Mietzuschuss — dabei profitieren davon gerade Eigentümer mit kleinen Renten oder niedrigem Einkommen, die zwar „Immobilienbesitzer" sind, aber jeden Monat spüren, wie eng das Budget ist.

Wer hat Anspruch auf Lastenzuschuss?

Die Grundvoraussetzungen sind dieselben wie beim Mietzuschuss: Du brauchst einen Hauptwohnsitz in Deutschland, du nutzt die Immobilie selbst (kein Vermieten an andere), und du beziehst keine Leistungen, die die Wohnkosten bereits abdecken (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter).

Selbstnutzung ist Pflicht

Lastenzuschuss gibt es nur für die selbst genutzte Wohnimmobilie — also das Haus oder die Eigentumswohnung, in der du wohnst. Wer eine Immobilie vermietet und selbst woanders wohnt, hat keinen Anspruch. Wer einen Teil seiner Immobilie vermietet (z. B. eine Einliegerwohnung), muss diesen Anteil aus der Berechnung herausrechnen.

Eigentümer in Erbengemeinschaften

Wenn du Mitglied einer Erbengemeinschaft bist und zusammen mit anderen Erben die Immobilie besitzt, sie aber selbst bewohnst, kann trotzdem Lastenzuschuss beantragt werden. Die Behörde prüft dann deinen Anteil an den Lasten.

Wohnungseigentümer (Eigentumswohnung)

Auch Eigentümer von Eigentumswohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können Lastenzuschuss beantragen. Das Hausgeld wird jedoch nicht als eigener Gesamtbetrag übernommen: Für Instandhaltungs- und Betriebskosten gelten 36 € je Quadratmeter Wohnfläche sowie Nutzfläche von Geschäftsräumen und Jahr; hinzu kommen die tatsächlich entrichtete Grundsteuer und tatsächlich an Dritte gezahlte Verwaltungskosten (§ 13 Abs. 2 WoGV).

Lastenzuschuss vs. Mietzuschuss: Der Unterschied

Beide Leistungen hängen von den gleichen drei Faktoren ab: Haushaltsgröße, Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder und die anerkannte Wohnbelastung. Der entscheidende Unterschied ist, was als Wohnbelastung gilt:

MerkmalMietzuschuss (Mieter)Lastenzuschuss (Eigentümer)
WohnbelastungMonatliche Miete (Kaltmiete)Monatliche Lasten (Tilgung, Zinsen, Bewirtschaftungskosten)
HöchstbetragTabellenwert je Mietstufe und HaushaltsgrößeGleiche Tabellenwerte wie beim Mietzuschuss
FormularMeist dasselbe Formular, anderes KreuzMeist dasselbe Formular, anderes Kreuz
Zusätzliche NachweiseMietvertrag, MietbescheinigungDarlehensvertrag, Grundbuchauszug, Betriebskostenabrechnungen

Die Höhe des Lastenzuschusses kann genauso hoch sein wie ein entsprechender Mietzuschuss — es gibt keine generelle Benachteiligung von Eigentümern.

Wie hoch ist der Lastenzuschuss?

Den genauen Betrag kann das Amt erst nach vollständiger Prüfung berechnen. Aber es lassen sich typische Größenordnungen nennen:

Die Höhe des Zuschusses hängt von Haushaltsgröße, Einkommen und Belastung ab — für Mieter wie für Eigentümer. Einzelne Haushalte — insbesondere größere Familien in teuren Regionen oder Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen — erhalten deutlich mehr.

Für 2026 gelten die zum 1. Januar 2025 fortgeschriebenen Sätze unverändert weiter. Die für den 1. Januar 2027 vorgesehene Fortschreibung soll laut Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8284) einmalig ausgesetzt werden; ob und in welcher Form das beschlossen wird, ist offen. Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gelten die Werte von 2025.

Rechenbeispiel

Ehepaar, beide Rentner, 2-Personen-Haushalt, Einfamilienhaus in einer Gemeinde mit Mietstufe III:

  • Gemeinsame Bruttorente: 2.100 Euro monatlich
  • Pauschalabzug (je 10 % für Steuern und Krankenversicherung): – 420 Euro
  • Maßgebliches Einkommen: 1.680 Euro
  • Wohnfläche: 100 m²; dafür 300 Euro monatlich für Instandhaltungs- und Betriebskosten (100 × 36 € ÷ 12)
  • Monatliche Lasten: 800 Euro (Tilgung 300, Zinsen 150, 36-Euro-Betrag 300, tatsächliche Grundsteuer 50)
  • Höchstbetrag in Mietstufe III: 551 Euro zuzüglich 24,80 Euro Klimakomponente; die Belastung wird daher mit 575,80 Euro berücksichtigt
  • Nach Hinzurechnung der Heizkostenentlastung von 142,60 Euro beträgt M in der Wohngeldformel 718,40 Euro

In diesem Beispiel ergibt die Wohngeldformel einen Lastenzuschuss von 174 Euro monatlich.

Zur unverbindlichen Orientierung kannst du den jetzt verfügbaren Wohngeld-Assistenten nutzen.

Lastenzuschuss berechnen: Schritt für Schritt

Die offizielle Berechnung läuft nach der Wohngeldformel. Vereinfacht erklärt:

  1. Maßgebliches Einkommen ermitteln: Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder, abzüglich anwendbarer Pauschalabzüge.
  2. Anerkannte Belastung ermitteln: Die tatsächliche monatliche Last, begrenzt auf den Höchstbetrag laut Tabelle (abhängig von Mietstufe und Haushaltsgröße).
  3. Wohngeldformel anwenden: Die Formel lautet vereinfacht: Wohngeld = a – (b × M + c × Y) × M, wobei a, b, c tabellierte Koeffizienten sind, M die anerkannte Belastung und Y das maßgebliche Einkommen. Das klingt technisch — in der Praxis rechnet das Amt oder ein Online-Rechner.
  4. Heizkostenentlastung und Klimakomponente berücksichtigen: Die Heizkostenentlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG wird berücksichtigt. Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, wird nach § 11 Abs. 3 WoGG nur ihr Anteil berücksichtigt, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG erhöht dagegen den Höchstbetrag und wirkt sich deshalb nur aus, wenn die Belastung sonst an dieser Grenze gekappt würde.

Welche Belastungen werden anerkannt?

Beim Lastenzuschuss werden nicht alle Kosten rund ums Eigenheim angerechnet — sondern nur die sogenannten anerkennungsfähigen Lasten. Dazu gehören:

Schuldendienstkosten

  • Tilgungsraten: Die Tilgungen der berücksichtigungsfähigen Fremdmittel gehören zum Kapitaldienst. Für Zinsen, laufende Nebenleistungen und Tilgungen darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden; ist die tatsächliche Leistung geringer, ist diese anzusetzen (§ 12 Abs. 2 WoGV).
  • Zinszahlungen: Zinsen berücksichtigungsfähiger Fremdmittel gehören ebenfalls zum Kapitaldienst und unterliegen zusammen mit den laufenden Nebenleistungen und Tilgungen der Grenze des § 12 Abs. 2 WoGV.

Bewirtschaftungskosten

  • Instandhaltungs- und Betriebskosten: Nach § 13 Abs. 2 WoGV sind dafür zusammen 36 € je Quadratmeter Wohnfläche sowie Nutzfläche von Geschäftsräumen und Jahr anzusetzen; Heizkosten sind nach § 13 Abs. 1 WoGV ausgenommen.
  • Grundsteuer: Zusätzlich wird die für das Objekt tatsächlich entrichtete Grundsteuer angesetzt.
  • Verwaltungskosten: Zusätzlich zählen nur die tatsächlich an einen Dritten für die Verwaltung gezahlten Beträge.

Weitere Bewirtschaftungskosten dürfen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 WoGV nicht angesetzt werden. Insbesondere werden einzelne Betriebskosten oder das gesamte Hausgeld nicht nochmals neben dem 36-Euro-Betrag addiert.

Was nicht anerkannt wird

  • Sondertilgungen (reine Rückzahlung von Kapital, die die regelmäßige Tilgungsrate übersteigt)
  • Kosten für vermietete Teile der Immobilie
  • Luxusausbaukosten oder Aufwendungen, die keinen Wohnnutzen haben
  • Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Kreditablösung

Lastenzuschuss beantragen: Der Ablauf

Der Antrag läuft über dieselbe Behörde wie beim Mietzuschuss — die örtliche Wohngeldbehörde. In der Praxis ist das meist das Sozialamt, das Wohnungsamt oder eine Servicestelle der Gemeindeverwaltung.

Schritt 1: Vorprüfung

Bevor du das Formular ausfüllst, kannst du den Wohngeld-Assistenten als unverbindliche Orientierung aufrufen. Ob ein Antrag für dich realistisch ist, klärst du mit der zuständigen Behörde.

Schritt 2: Formular besorgen

Bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde oder auf deren Website. Das Formular für Lastenzuschuss ist oft dasselbe wie für den Mietzuschuss — du kreuzst einfach die entsprechende Option an.

Schritt 3: Unterlagen zusammenstellen

Dazu gleich mehr im nächsten Abschnitt.

Schritt 4: Antrag einreichen

Persönlich, per Post oder online — je nach Möglichkeit bei deiner Behörde. Das Datum des Eingangs ist der Beginn des Bewilligungszeitraums. Nicht warten!

Schritt 5: Bescheid prüfen

Nach vier bis acht Wochen (manchmal länger) bekommst du einen schriftlichen Bescheid. Prüfe alle Angaben sorgfältig — insbesondere die angerechneten Belastungsbeträge.

Welche Unterlagen brauchst du?

Beim Lastenzuschuss ist der Unterlagenumfang etwas größer als beim Mietzuschuss:

Zu deiner Person und zum Haushalt

  • Personalausweis aller Haushaltsmitglieder
  • Meldebescheinigung (falls nicht in den Ausweis integriert)

Zum Einkommen

  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (alle Haushaltsmitglieder)
  • Rentenbescheide (aktueller Jahresbescheid)
  • Bei Selbstständigkeit: Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres
  • Sonstige Einkommensnachweise (Unterhalt, ALG I etc.)

Zur Immobilie und den Lasten

  • Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Grundsteuerbescheid
  • Nachweis der Wohnfläche
  • Rechnung oder Abrechnung über die tatsächlich an einen Dritten gezahlten Verwaltungskosten (falls vorhanden)
  • Kapitaldienst-Nachweise, insbesondere Darlehensvertrag sowie aktueller Tilgungsplan, Jahreskontoauszug oder Bankbescheinigung mit Zins- und Tilgungsangaben

Bearbeitungszeit und Bescheid

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist liegt bei drei Monaten. In der Praxis dauert es oft vier bis acht Wochen. Wohngeldbehörden in Großstädten oder nach Reformphasen mit hohem Antragsaufkommen können länger brauchen.

Wichtig: Solange dein Antrag noch nicht beschieden ist, wird der Bewilligungszeitraum trotzdem ab dem Eingangsdatum deines Antrags berechnet. Du verlierst also keinen Anspruch dadurch, dass die Behörde langsam ist.

Falls du nach drei Monaten noch keinen Bescheid erhalten hast, hast du das Recht auf eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht. In der Praxis genügt aber oft ein freundlicher Anruf bei der Behörde, um den Prozess zu beschleunigen.

Weiterlesen: Lastenzuschuss berechnen · Lastenzuschuss für Eigentümer.

FAQ

FAQ

Gibt es Wohngeld für ein Eigenheim?

Ja, wenn du dein Eigenheim selbst nutzt, kommt Wohngeld als Lastenzuschuss in Betracht (§ 1 Abs. 2 WoGG, § 3 Abs. 2 WoGG). Wohnst du im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen, erhältst du statt des Lastenzuschusses einen Mietzuschuss (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 WoGG). Die zu berücksichtigende Belastung richtet sich nach § 11 WoGG; Anteile für ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzten Wohnraum bleiben nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 WoGG außer Betracht. Ob du vom Wohngeld ausgeschlossen bist, richtet sich nach §§ 7 und 8 WoGG; § 7 regelt auch Ausnahmen vom Ausschluss. Ein Anspruch besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens (§ 21 Nr. 3 WoGG).

Kann ich Lastenzuschuss bekommen, wenn mein Haus abbezahlt ist?

Ja — auch ohne Darlehen gibt es Lastenzuschuss, wenn die Bewirtschaftungskosten (36 € je m² und Jahr für Instandhaltungs- und Betriebskosten sowie die tatsächliche Grundsteuer) zusammen mit deinem Einkommen die Voraussetzungen erfüllen. Allerdings sind die anerkannten Lasten dann deutlich niedriger als bei einem noch laufenden Kredit, was den Betrag entsprechend reduziert.

Was gilt für Ferienhäuser oder Zweitwohnsitze?

Nur der Hauptwohnsitz zählt. Ein Ferienhaus oder ein Zweitwohnsitz berechtigt nicht zum Lastenzuschuss — auch dann nicht, wenn du dort häufig bist.

Kann ich Lastenzuschuss rückwirkend beantragen?

Nein. Wohngeld — egal ob Miet- oder Lastenzuschuss — wird nur ab dem Monat des Antragseingangs bewilligt. Rückwirkende Zahlungen sind gesetzlich ausgeschlossen.

Was passiert, wenn ich mein Haus verkaufe?

Mit dem Verkauf endet der Anspruch auf Lastenzuschuss — und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem du das Eigentum verlierst. Du bist verpflichtet, das der Behörde zu melden.

Darf ich Lastenzuschuss und andere Fördermittel kombinieren?

Grundsätzlich ja, solange die anderen Fördermittel nicht speziell die Wohnkosten abdecken. Energetische Sanierungskredite der KfW etwa sind kein Hindernis. Aber wenn du Grundsicherung im Alter beziehst, bekommst du in der Regel keinen separaten Lastenzuschuss.

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