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Wohngeld bei Schwerbehinderung: Was beim Freibetrag zählt

Wohngeld-Assistent-Team·19. Oktober 2026·4 Min·Rechtsstand 2026
Lesebrille auf einem aufgeschlagenen Dokument neben einem Laptop

Wohngeld bei Schwerbehinderung auf einen Blick

Das Wohngeldgesetz sieht einen persönlichen Freibetrag für schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder vor. Die Voraussetzungen unterscheiden sich nach dem Grad der Behinderung: Bei einem GdB von 100 gilt eine andere Konstellation als bei einem GdB unter 100 mit zusätzlicher Pflegebedürftigkeit und bestimmter Pflegeform (§ 17 Nr. 1 WoGG).

  • Die richtige Vorschrift: Persönliche Freibeträge stehen in § 17 WoGG, nicht in der Vorschrift über das Jahreseinkommen.
  • Keine zusätzliche Auszahlung: Der Freibetrag wird bei der Ermittlung des Gesamteinkommens abgezogen (§ 13 Abs. 1 WoGG).
  • Keine automatische Leistungszusage: Auch Haushaltsgröße und berücksichtigte Miete oder Belastung gehören zur Berechnung (§ 4 WoGG).

Welche Voraussetzungen nennt das WoGG?

Die Vorschrift bezieht sich auf ein schwerbehindertes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Sie unterscheidet zwei Fallgruppen; der GdB allein erklärt deshalb nicht jede Konstellation (§ 17 Nr. 1 WoGG):

  • GdB von 100: Diese Fallgruppe nennt das Gesetz eigenständig, ohne dort zusätzlich eine bestimmte Pflegeform zu verlangen (§ 17 Nr. 1 Buchstabe a WoGG).
  • GdB unter 100: Hier verlangt die Vorschrift zusätzlich Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitig häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege. Es bleibt auch hier Voraussetzung, dass es sich um ein schwerbehindertes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied handelt (§ 17 Nr. 1 Buchstabe b WoGG; § 14 SGB XI).

Aus einem GdB unter 100 allein lässt sich dieser Freibetrag also nicht ableiten. Ebenso sollte die genannte Verbindung von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und Pflegeform nicht durch eine bloße Vermutung ersetzt werden (§ 17 Nr. 1 Buchstabe b WoGG). Bitte die Wohngeldstelle, die konkrete Fallgruppe anhand deiner Nachweise einzuordnen.

Der Freibetrag beträgt 1.800 Euro jährlich je schwerbehindertem zu berücksichtigendem Haushaltsmitglied, das eine der genannten Fallgruppen erfüllt (§ 17 Nr. 1 WoGG). Die übrigen persönlichen Abzüge erläutert der Ratgeber Wohngeld-Freibeträge. Der Jahresbetrag ist keine Zusage über die Höhe deines Wohngeldes.

Was bewirkt der Freibetrag bei der Einkommensprüfung?

Zunächst wird das Jahreseinkommen jedes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds nach den Einkommensregeln ermittelt. Dazu gehören die im Gesetz beschriebenen positiven Einkünfte und zusätzlichen Einnahmen, vermindert um die vorgesehenen Steuer- und Sozialversicherungsabzüge (§ 14 Abs. 1 und 2 WoGG).

Die persönlichen Freibeträge werden anschließend bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt. Sie sind damit kein Aufschlag auf das Wohngeld und keine Zahlung in gleicher Höhe. Das folgt aus der Einordnung als Abzug vom Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 1 WoGG; § 17 WoGG).

Für den tatsächlichen Wohngeldbetrag bleiben die übrigen Berechnungsgrößen maßgeblich (§ 4 WoGG). Eine eigene Euro-Zusage wäre daher nicht sinnvoll. Den Zusammenhang erläutern Wohngeld-Höhe und Wohngeld-Einkommensgrenze.

Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente getrennt prüfen

Die Freibetragsvoraussetzungen knüpfen an Schwerbehinderung, GdB und gegebenenfalls die beschriebene Pflegesituation an. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist in dieser Freibetragsvorschrift nicht als Ersatz für diese Voraussetzungen genannt (§ 17 Nr. 1 WoGG).

Wenn du eine solche Rente beziehst, lies ergänzend Wohngeld bei Erwerbsminderungsrente. Dieser Artikel behandelt die Renten- und Leistungsabgrenzung gesondert. Die allgemeinen Fragen zum berücksichtigten Haushalt erklärt Wohngeld-Voraussetzungen.

So bereitest du die Behördenprüfung vor

  1. Halte Unterlagen bereit, aus denen Schwerbehinderung und GdB hervorgehen. Als Vorbereitungshilfe kannst du dir die zutreffende Fallgruppe notieren.
  2. Wenn du dich auf die Fallgruppe unter einem GdB von 100 beziehst, stelle auch die Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit und Pflegeform zusammen. Die zu klärenden Merkmale nennt § 17 Nr. 1 Buchstabe b WoGG.
  3. Sammle außerdem die allgemeinen Angaben zu Haushalt, Einkommen und Wohnkosten. Eine Arbeitshilfe bietet Wohngeld-Unterlagen; dies ist keine abschließende gesetzliche Dokumentenliste.

Haushaltsmitglieder müssen auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse geben, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 WoGG). Über den Wohngeldantrag entscheidet die Wohngeldbehörde schriftlich (§ 24 Abs. 2 WoGG). Auf wohngeldassistent.de kannst du den Wohngeld-Assistenten nutzen.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Reicht eine Schwerbehinderung allein für den Freibetrag?

Nicht in jeder Fallgruppe. Bei einem GdB unter 100 verlangt das Gesetz zusätzlich Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitig häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege (§ 17 Nr. 1 Buchstabe b WoGG).

Muss bei einem GdB von 100 zusätzlich Pflege nachgewiesen werden?

Die Fallgruppe für einen GdB von 100 nennt keine zusätzliche Pflegevoraussetzung. Sie betrifft schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (§ 17 Nr. 1 Buchstabe a WoGG).

Wird der Freibetrag zusätzlich zum Wohngeld ausgezahlt?

Nein. Er ist ein Abzug bei der Ermittlung des Gesamteinkommens, keine zusätzliche Auszahlung (§ 13 Abs. 1 WoGG; § 17 WoGG).

Ersetzt eine Erwerbsminderungsrente die Freibetragsvoraussetzungen?

Nein. Die Vorschrift nennt Schwerbehinderung und GdB sowie in der Fallgruppe unter 100 die zusätzlichen Pflegemerkmale. Eine Erwerbsminderungsrente wird dort nicht als alternative Voraussetzung genannt (§ 17 Nr. 1 WoGG).

Quellen und Stand

Primärquellen auf gesetze-im-internet.de, geprüft am 19.10.2026. Keine Aussage über andere Nachteilsausgleiche oder steuerrechtliche Pauschbeträge.

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