Wohngeld für Alleinerziehende auf einen Blick
Beim Wohngeld sind Freibetrag und Einkommen getrennte Fragen: Der Alleinerziehenden-Freibetrag senkt das Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 1, § 17 Nr. 3 WoGG). Empfangener Unterhalt und Unterhaltsvorschuss können zugleich zum Jahreseinkommen gehören (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 bis 21 WoGG).
- Freibetrag: jährlich 1.320 Euro unter den Voraussetzungen des § 17 Nr. 3 WoGG (Stand: 18.10.2026).
- Unterhalt: Zahlungen für dich und für dein Kind getrennt einordnen (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 und 20 WoGG).
- Kinderzuschlag: Wohngeld wird bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, einbezogen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG).
Wann gilt der Freibetrag für Alleinerziehende?
Nach § 17 Nr. 3 WoGG wird der jährliche Freibetrag abgezogen, wenn du als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern zusammenwohnst. Mindestens eines dieser Kinder muss noch nicht 18 Jahre alt sein; für dieses Kind muss Kindergeld oder eine der dort genannten gleichgestellten Leistungen gewährt werden (Stand: 18.10.2026).
„Alleinerziehend“ allein genügt als Angabe nicht: Entscheidend sind die Wohn- und Kindergeldvoraussetzungen des § 17 Nr. 3 WoGG. Der Betrag gilt für diese Haushaltskonstellation, nicht zusätzlich für jedes Kind. Er ist ein Abzug beim Einkommen, keine zusätzliche Wohngeldzahlung (§ 13 Abs. 1 WoGG). Weitere Abzüge erklärt der Ratgeber Wohngeld-Freibeträge.
Welche Unterhaltszahlungen zählen als Einkommen?
Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch, dass eine Zahlung beim Wohngeld unberücksichtigt bleibt. § 14 Abs. 2 WoGG ergänzt die steuerrechtlichen Einkünfte um ausdrücklich genannte Einnahmen. Die folgende Übersicht trennt die Zahlungsarten; sie ersetzt keine Einzelfallprüfung.
| Zahlungsart | Einordnung und Fundstelle |
|---|---|
| Kindesunterhalt | Unterhaltsbezüge von außerhalb des Haushalts fallen unter die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG; die dort genannten Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. |
| Unterhalt für dich | Unterhalt des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erfasst § 14 Abs. 2 Nr. 20 Buchstabe a WoGG; die Norm enthält eine Pflegeausnahme. |
| Unterhaltsvorschuss | Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG zum Jahreseinkommen. |
Wenn Unterhalt fehlt: Unterhaltsvorschuss getrennt prüfen
§ 1 Abs. 1 UhVorschG knüpft Unterhaltsvorschuss unter anderem daran, dass das Kind bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt, und vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in der gesetzlichen Mindesthöhe erhält. Die altersabhängigen Voraussetzungen und Ergänzungen stehen in § 1 Abs. 1 und 1a UhVorschG. Auch Ausschlüsse und Mitwirkungsvoraussetzungen sind zu beachten (§ 1 Abs. 3 und 4 UhVorschG).
Für deine Wohngeldangaben bleibt diese Leistung Einkommen des Kindes nach § 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG. Dass eine Zahlung fehlenden Unterhalt ersetzt, macht sie beim Wohngeld nicht einkommensfrei.
Wohngeld und Kinderzuschlag: Wie greifen sie ineinander?
Die Kombination ist gesetzlich vorgesehen: § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG bezieht bewilligtes Wohngeld in die Prüfung ein, ob mit Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Wird noch kein Wohngeld bezogen, sieht die Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen die Berücksichtigung voraussichtlichen Wohngeldes vor. Daraus folgt keine Zusage für deinen Haushalt.
Für Alleinerziehende nennt § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG eine Mindesteinkommensschwelle von 600 Euro; Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben dabei außer Betracht, Absetzungen nach § 11b SGB II werden dafür nicht vorgenommen (Stand: 18.10.2026). Das ist eine Voraussetzung für Kinderzuschlag, keine allgemeine Wohngeld-Einkommensgrenze.
Eigenes zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes kann den Kinderzuschlag mindern (§ 6a Abs. 3 BKGG). Übertrage deshalb die Einkommensregeln des Wohngeldgesetzes nicht ungeprüft auf den Kinderzuschlag: § 6a BKGG verweist hierfür auf die Regeln des SGB II.
Andere Sozialleistungen: Ausschluss nicht übersehen
§ 7 Abs. 1 WoGG schließt Empfänger der dort aufgezählten Leistungen grundsätzlich vom Wohngeld aus, insbesondere von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II und von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 WoGG). § 7 Abs. 2 WoGG kann weitere Haushaltsmitglieder erfassen.
Es gibt gesetzliche Ausnahmen, etwa bei ausschließlich darlehensweisen Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 WoGG). Eine pauschale Aussage „alleinerziehend bedeutet Wohngeld“ wäre deshalb falsch. Lies ergänzend Wohngeld-Voraussetzungen und Wohngeld-Unterlagen.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich den Freibetrag für jedes Kind?
Nein. § 17 Nr. 3 WoGG knüpft den Freibetrag an die beschriebene Haushaltskonstellation, nicht an jedes einzelne Kind.
Bleibt Unterhaltsvorschuss beim Wohngeld unberücksichtigt?
Nein. § 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG nennt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausdrücklich als Jahreseinkommen.
Schließt Kinderzuschlag Wohngeld aus?
Nicht allein durch seinen Bezug: Kinderzuschlag gehört nicht zu den Ausschlussleistungen in § 7 Abs. 1 WoGG. § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG berücksichtigt Wohngeld ausdrücklich im Zusammenspiel der Leistungen.
Quellen und Stand
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, geprüft am 18.10.2026. Die genannten Beträge und Altersangaben beziehen sich auf diesen Stand.



