Wohngeld bei Erwerbsminderungsrente auf einen Blick
Eine Erwerbsminderungsrente schließt Wohngeld nicht aus. Sie zählt aber als Einkommen, und wer Grundsicherung bei Erwerbsminderung bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.
- Die Rente wird bei der Einkommensermittlung berücksichtigt (§ 14 WoGG); vom Gesamtbetrag können pauschal bis zu 30 Prozent für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (§ 16 WoGG).
- Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG).
- Für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr (§ 17 Nr. 1 WoGG).
- Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, entscheidet allein die Wohngeldstelle.
Zählt die Erwerbsminderungsrente als Einkommen?
Ja. Das Wohngeld richtet sich nach dem Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Dazu gehören die steuerpflichtigen Einkünfte und bestimmte weitere Einnahmen (§ 14 Abs. 1 und 2 WoGG). Auch Teile einer Leibrente, die steuerlich nicht erfasst werden, rechnet das Gesetz dazu (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG). In der Praxis solltest du deshalb vom Bruttobetrag deiner Rente laut Rentenbescheid ausgehen, also vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie die Wohngeldstelle deine Rente im Einzelfall einordnet, entscheidet sie.
Zusätzliche Einnahmen kommen dazu, zum Beispiel ein Hinzuverdienst, Betriebsrenten oder Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Rente aus der Unfallversicherung (§§ 56 bis 62 SGB VII) zählt nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 WoGG ebenfalls zum Einkommen.
Was wird vom Einkommen abgezogen?
Vom Jahreseinkommen werden jeweils 10 Prozent abgezogen, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind. Das ergibt höchstens 30 Prozent Abzug (§ 16 WoGG). Bei einer Erwerbsminderungsrente fallen oft nur einzelne dieser Posten an. Bezahlst du etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber keine Steuern, wird nur der entsprechende Prozentsatz abgezogen.
Freibetrag bei Schwerbehinderung
Für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied, das zu berücksichtigen ist, wird vom Gesamteinkommen ein Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr abgezogen, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist (§ 17 Nr. 1 WoGG):
- der Grad der Behinderung beträgt 100, oder
- der Grad der Behinderung liegt unter 100, es besteht aber Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und du wirst gleichzeitig zu Hause oder teilstationär gepflegt oder bist in Kurzzeitpflege.
Die Erwerbsminderung allein reicht für diesen Freibetrag nicht aus; es kommt auf den Grad der Behinderung beziehungsweise die Pflegesituation an. Weitere Freibeträge erklärt der Ratgeber Wohngeld-Freibeträge.
Grundsicherung oder Wohngeld?
Reicht die Erwerbsminderungsrente nicht zum Leben, kommt Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Betracht. Beides gleichzeitig gibt es nicht: Wer Grundsicherung bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG). Die Grundsicherung ist dabei nachrangig (§ 2 Abs. 1 SGB XII); reicht dein Einkommen zusammen mit Wohngeld für deinen Bedarf, kommt Grundsicherung nicht in Betracht. Der Ausschluss gilt auch für Haushaltsmitglieder, etwa Ehe- oder Lebenspartner, deren Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung eines anderen Haushaltsmitglieds berücksichtigt wurde (§ 7 Abs. 2 WoGG).
Der Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistung nur als Darlehen gewährt wird. Er entfällt außerdem in bestimmten Fällen, in denen das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen kann, etwa wenn die Grundsicherung während des laufenden Verfahrens noch nicht gezahlt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG). Welche Leistung für dich die richtige ist, klärt die zuständige Stelle; eine persönliche Rechtsberatung ersetzt dieser Ratgeber nicht.
Vermögen
Bei erheblichem Vermögen kann der Anspruch entfallen, wenn die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre (§ 21 Nr. 3 WoGG). Eine feste Euro-Grenze nennt das Gesetz nicht. Mehr dazu im Ratgeber Wohngeld und Vermögen.
So gehst du vor
- Rentenbescheid und, falls vorhanden, Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad-Bescheid bereitlegen.
- Prüfen, ob du Grundsicherung bekommst oder beantragt hast.
- Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragen. Auch ein formloser Antrag wahrt den Antragsmonat; Unterlagen kannst du nachreichen. Eine Liste steht in Wohngeld-Unterlagen, den Ablauf erklärt Wohngeld beantragen.
Läuft deine Erwerbsminderungsrente befristet und wird verlängert oder ändert sich der Rentenbetrag, kann das dein Wohngeld beeinflussen. Teile Änderungen deiner Wohngeldstelle mit (§ 27 WoGG). Wenn der Bewilligungszeitraum endet, brauchst du einen neuen Antrag: Weiterbewilligungsantrag.
Und wenn du Altersrente bekommst?
Dann gilt im Kern dasselbe Prinzip. Besonderheiten für Rentnerinnen und Rentner, etwa zur Grundrente, findest du im Ratgeber Wohngeld für Rentner.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Kann ich mit Erwerbsminderungsrente Wohngeld bekommen?
Grundsätzlich ja, wenn du nicht von Wohngeld ausgeschlossen bist, etwa wegen Grundsicherung, und dein Einkommen die Grenzen nicht überschreitet. Die Wohngeldstelle prüft jeden Fall einzeln.
Zählt die Erwerbsminderungsrente als Einkommen?
Ja, sie wird bei der Einkommensermittlung berücksichtigt (§ 14 WoGG). Gehe vom Bruttobetrag laut Rentenbescheid aus.
Bekomme ich Wohngeld und Grundsicherung gleichzeitig?
Nein. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schließt Wohngeld grundsätzlich aus (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG). Ausnahmen regelt § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG.
Gibt es einen Freibetrag für Menschen mit Behinderung?
Ja, 1.800 Euro im Jahr bei Grad der Behinderung 100 oder bei geringerem Grad mit Pflegebedürftigkeit und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege (§ 17 Nr. 1 WoGG).
Wer berechnet mein Wohngeld?
Die Höhe berechnet immer die Wohngeldbehörde auf Grundlage deines Antrags. Der Wohngeld-Assistent soll eine unverbindliche erste Orientierung bieten; verbindlich ist nur der Bescheid.
Quellen
- §§ 7, 14, 16, 17, 21, 27 WoGG — gesetze-im-internet.de/wogg (abgerufen am 18.10.2026)
- § 2 SGB XII — gesetze-im-internet.de/sgb_12 (abgerufen am 18.10.2026)



