Bevor du das Formular öffnest: erst den Anspruch einschätzen
Ein Wohngeldantrag wird leichter, wenn du nicht mit leeren Feldern beginnst. Ermittle zuerst mit deinen eigenen Angaben eine Orientierung: Wie viele Personen sind zu berücksichtigen, welche Miete zählt, welches Einkommen ist voraussichtlich maßgeblich und welche Mietenstufe gilt? Genau diese Größen bestimmen die Berechnung nach dem Wohngeldgesetz (§§ 4, 12, 13 und 19 WoGG; amtlicher Gesetzestext).
Gleich selbst prüfen: Mit deinen Angaben zeigt dir die kostenlose Berechnung im Wohngeld-Assistenten eine unverbindliche Orientierung. Über den Antrag und den maßgeblichen Betrag entscheidet die örtliche Wohngeldbehörde schriftlich (§ 24 Abs. 1 und 2 WoGG).
Wenn du erst die Grundlagen klären möchtest, helfen dir die Ratgeber Wohngeldanspruch prüfen, Wohngeld-Voraussetzungen und Wohngeldrechner richtig nutzen.
Die sinnvolle Reihenfolge: rechnen, belegen, übertragen
- Rechnen: Gib Haushalt, Wohnort, Miete und Einkommen in den Rechner ein. So erkennst du, welche Zahlen du im nächsten Schritt griffbereit brauchst.
- Belege sammeln: Lege Mietunterlagen sowie Einkommensnachweise für alle zu berücksichtigenden Personen daneben. Eine praktische Übersicht findest du im Ratgeber Unterlagen für den Wohngeldantrag.
- Örtlichen Antrag öffnen: Antragsformulare gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde und online; einige Behörden ermöglichen auch einen Online-Antrag. Das erläutert das Bundesministerium in seinen Wohngeld-FAQ.
- Übertragen und abgleichen: Übernimm die Werte in die passend bezeichneten Felder deines örtlichen Formulars und gleiche sie anschließend noch einmal mit den Belegen ab.
Die Formulare und Feldnamen können sich örtlich unterscheiden, weil die nach Landesrecht bestimmten Stellen für die Durchführung zuständig sind (§ 24 Abs. 1 WoGG). Für den digitalen Weg lies auch Wohngeld online beantragen.
Welche Antragsart passt?
Mieterinnen und Mieter beantragen grundsätzlich Mietzuschuss. Für selbst genutztes Eigentum, zum Beispiel ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, kommt im Regelfall Lastenzuschuss infrage. Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn du eine Wohnung im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen bewohnst: Dann wirst du beim Wohngeld dem Mietzuschuss zugeordnet und bist vom Lastenzuschuss ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 WoGG; amtlicher Wortlaut). Nur wenn dein selbst genutztes Eigentum unter den Regelfall fällt, lies den Ratgeber Lastenzuschuss beantragen.
Bestimmte Transferleistungen können zum Ausschluss vom Wohngeld führen; maßgeblich sind die in § 7 WoGG genannten Leistungen und die Regeln in § 8 WoGG. Prüfe deshalb vor dem Ausfüllen, ob ein Ausschluss greift, statt eine Leistungsbezeichnung selbst einzuordnen.
Diese vier Zahlenblöcke bereitest du vor
1. Personen im Haushalt
Trage nicht automatisch jede gemeldete oder mitwohnende Person als Haushaltsmitglied ein. § 5 WoGG zählt die erfassten persönlichen Beziehungen auf; § 6 WoGG bestimmt, welche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind. Nutze für die Vorprüfung dieselbe Personenkonstellation wie später im Antrag.
2. Wohnort und Mietenstufe
Die Höchstbeträge richten sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe (§ 12 Abs. 1 WoGG). Wie du deinen Ort einordnest, erklärt der Ratgeber Was ist die Mietenstufe?.
3. Miete oder Belastung
Bei Mietwohnungen ist die wohngeldrechtliche Miete das vereinbarte Entgelt einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. Heiz- und Warmwasserkosten, Haushaltsenergie sowie unter anderem Entgelte für Garage oder Stellplatz bleiben dabei außer Betracht (§ 9 Abs. 1 und 2 WoGG). Übernimm daher nicht ungeprüft nur „kalt“ oder „warm“, sondern ordne die einzelnen Posten deiner Mietunterlagen nach den Feldern im Antrag zu.
Als Nachweis der Miethöhe kommen nach Nr. 23.11 WoGVwV insbesondere Mietvertrag, Mietänderungsschreiben oder Vermieterauskunft in Betracht; die Behörde kann bei Anhaltspunkten eine Vermieterauskunft verlangen (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift).
4. Voraussichtliches Einkommen
Maßgeblich ist nicht schlicht der letzte Nettolohn. Das Gesamteinkommen ergibt sich aus den Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der gesetzlichen Frei- und Abzugsbeträge (§ 13 WoGG). Ausgangspunkt ist das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum bei Antragstellung zu erwarten ist (§ 15 Abs. 1 WoGG).
§ 16 WoGG sieht jeweils einen Abzug von 10 Prozent vor, wenn im Bewilligungszeitraum Einkommensteuer oder bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflege- beziehungsweise Rentenversicherung zu leisten sind. Auch freiwillige oder private Beiträge mit entsprechendem Zweck können nach § 16 Satz 2 WoGG zu berücksichtigen sein; die weiteren Einzelheiten regelt § 16 Satz 2 bis 5 WoGG. Markiere im Formular deshalb nur die Abgaben, die bei der jeweiligen Person tatsächlich zutreffen, und kläre die konkrete Zuordnung im Zweifel mit der Wohngeldbehörde. Freibeträge sind gesondert in §§ 17 und 17a WoGG geregelt; einen Überblick gibt Wohngeld-Freibeträge.
Formular Schritt für Schritt ausfüllen
Schritt 1: Antrag und Kontaktdaten
Wähle Erst-, Weiterleistungs- oder Erhöhungsantrag so, wie es das örtliche Formular vorgibt. Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG). Übertrage Namen, Anschrift und Kontaktdaten aus deinen aktuellen Unterlagen.
Schritt 2: Haushaltsmitglieder
Führe die Personen einzeln auf und prüfe ihre Zuordnung anhand der §§ 5 bis 8 WoGG. So bleiben Rechner und Antrag auf derselben Datengrundlage.
Schritt 3: Wohnraum und Mietbestandteile
Übernimm Wohnfläche, Mietbeginn, Vermieterdaten und die einzeln ausgewiesenen Mietbestandteile aus Mietvertrag und aktuellen Änderungsschreiben. Für die wohngeldrechtliche Zuordnung der Kosten gelten §§ 9 bis 12 WoGG und ergänzend §§ 2 bis 6 WoGV.
Schritt 4: Einkommen je Person
Erfasse jede Einkommensart bei der Person, der sie zufließt, und nutze den vom Formular verlangten Zeitraum. Für die Ermittlung des Jahreseinkommens gelten §§ 14 und 15 WoGG; Änderungen, die im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind, gehören deshalb in die Prognose nach § 15 Abs. 1 WoGG.
Schritt 5: Nachweise und Schlusskontrolle
Gleiche jeden Betrag mit dem zugehörigen Beleg ab. Die Wohngeldbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 SGB X) und darf die erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen (§ 23 WoGG). Welche Unterlagen konkret nötig sind, teilt dir deine zuständige Behörde mit.
- Sind im Rechner und Antrag dieselben Personen erfasst?
- Sind Mietbestandteile getrennt statt als ungeprüfte Gesamtsumme eingetragen?
- Ist Einkommen jeder Person einzeln und für den verlangten Zeitraum erfasst?
- Sind alle vom örtlichen Formular markierten Pflichtfelder, Erklärungen und Anlagen vollständig?
Antrag nicht unnötig liegen lassen
Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird; entstehen die Voraussetzungen erst später, beginnt er erst dann (§ 25 Abs. 2 WoGG). Das BMWSB weist deshalb auf den Zeitpunkt des Antragseingangs hin. Wohngeld soll grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt werden, kann aber nach den Umständen kürzer, geteilt oder bis zu 24 Monate bewilligt werden (§ 25 Abs. 1 WoGG).
Nutze den von deiner Behörde angebotenen Einreichungsweg und bewahre den Eingangsnachweis auf. Für den gesamten Ablauf hilft dir der Leitfaden zum Wohngeldantrag.
Wichtig zum Wohngeld 2027
Die BT-Drs. 21/8284 ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung und am Stand dieses Artikels noch kein geltendes Recht. Der Bundestag hat den Entwurf im Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen (Deutscher Bundestag zur BT-Drs. 21/8284). Übernimm daraus keine künftigen Werte in einen heutigen Antrag. Den Verfahrensstand ordnet der Ratgeber Wohngeld 2027 ein.
Typische Fehler
Übliche Fehler beim Ausfüllen
Haushaltsmitglieder anders erfassen als im Rechner
Wenn Rechner und Antrag von unterschiedlichen Personen ausgehen, lassen sich die Ergebnisse nicht sinnvoll vergleichen. Prüfe deshalb für beide dieselbe Personenkonstellation anhand der §§ 5 bis 8 WoGG.
Die Miete ungeprüft als Gesamtsumme übernehmen
Eine Warm- oder Gesamtmiete enthält häufig Bestandteile, die wohngeldrechtlich anders behandelt werden. Übertrage die Mietbestandteile einzeln aus den Unterlagen und beachte die Vorgaben des örtlichen Formulars.
Einkommen nicht für jede Person einzeln angeben
Fasse die Einnahmen des Haushalts nicht zu einer einzigen Zahl zusammen. Ordne jede Einkommensart der Person zu, der sie zufließt, und verwende den im Formular verlangten Zeitraum.
Verlangte Anlagen oder Nachweise fehlen
Fehlende Miet- oder Einkommensnachweise können Rückfragen verursachen. Gleiche die beigefügten Unterlagen vor dem Einreichen mit den Hinweisen und Pflichtangaben deines örtlichen Antrags ab.
Den Antrag zu spät stellen
Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen bereits bestehen (§ 25 Abs. 2 WoGG). Reiche den Antrag deshalb nicht unnötig spät ein und bewahre einen Nachweis über den Eingang auf.
Weiterlesen: das Antragsformular Wohngeld Plus 2026 · so prüfst du den Bescheid.
FAQ
FAQ
Ersetzt das Rechnerergebnis den Bescheid?
Nein. Der Rechner liefert eine Einschätzung mit deinen Angaben; die zuständige Wohngeldbehörde erlässt die schriftliche Entscheidung (§ 24 Abs. 1 und 2 WoGG).
Muss ich zwingend eine Vermieterauskunft einreichen?
Nicht pauschal. Nach Nr. 23.11 WoGVwV können Mietvertrag, Mietänderungsschreiben oder Vermieterauskunft die Miethöhe nachweisen; bei Anhaltspunkten kann die Behörde eine Vermieterauskunft verlangen. Beachte die konkrete Anforderung deiner Behörde.
Was ist bei erheblichem Vermögen?
Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, soweit seine Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens (§ 21 Nr. 3 WoGG). Der Ratgeber Wohngeld und Vermögen erklärt die Einordnung.
Wo starte ich jetzt?
Der Wohngeld-Assistent ist jetzt verfügbar und bietet unverbindliche Orientierung. Halte deine Angaben und Nachweise nebeneinander und übertrage sie in das amtliche Formular deiner Wohngeldbehörde.



