Kurz gesagt: Ersparnisse führen nicht automatisch dazu, dass du kein Wohngeld bekommen kannst. Nach § 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz (WoGG) besteht der Anspruch nicht, „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Eine feste Euro-Grenze steht im Gesetz nicht. Wie vorhandenes Vermögen einzuordnen ist, richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls; Orientierung gibt die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV), insbesondere die Randnummern 21.36 und 21.37.
Wie wirkt sich Vermögen auf Wohngeld aus?
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Vermögen wird dabei nicht wie monatliches Einkommen in die Wohngeldformel eingesetzt. Es kann den Anspruch aber über den Missbrauchstatbestand ausschließen: § 21 Nummer 3 WoGG greift, wenn die Inanspruchnahme insbesondere wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Nach WoGVwV Randnummer 21.36 müssen dafür die Gesamtumstände zeigen, dass Wohngeld bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Förderzweck aus § 1 WoGG widersprechen würde.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Nicht jedes Guthaben und nicht jeder Vermögensgegenstand ist ein Ausschlussgrund. Nach WoGVwV Randnummer 21.36 soll eine detaillierte Vermögensprüfung erst stattfinden, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen. Ob der Missbrauchstatbestand erfüllt ist, entscheidet die Wohngeldbehörde anhand des konkreten Haushalts und der verwertbaren Werte.
Gibt es eine Vermögensgrenze beim Wohngeld?
Das WoGG nennt keine Euro-Grenze. Die häufig genannten Beträge stammen nicht aus § 21 WoGG, sondern aus der Verwaltungsvorschrift: Nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 1 ist erhebliches Vermögen „in der Regel“ vorhanden, wenn das verwertbare Vermögen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder insgesamt 60.000 Euro für das erste und zusätzlich 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.
Diese Beträge sind damit Verwaltungsrichtwerte und keine im Gesetz festgelegten Freibeträge. Schon die Formulierung „in der Regel“ zeigt, dass die Behörde weiterhin den Einzelfall beurteilt; WoGVwV Randnummer 21.36 verlangt ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtumstände. Ein Wert unterhalb des Richtwerts ist deshalb keine Anspruchszusage, und ein Überschreiten ersetzt nicht die Prüfung, welches Vermögen tatsächlich verwertbar ist.
Nutze die Richtwerte als Orientierung, addiere aber nicht einfach Kontostände: Nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absätze 2 bis 5 zählen die Werte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre Verwertbarkeit und die Ausnahmen.
Wessen Vermögen wird geprüft?
Maßgeblich ist nicht nur das Vermögen der Person, die den Antrag unterschreibt. Nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 1 wird die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder betrachtet. Welche Personen als Haushaltsmitglieder zählen und wer davon zu berücksichtigen ist, regeln §§ 5 bis 8 WoGG; deshalb kann die Zusammensetzung des Wohngeldhaushalts von einer bloßen Meldeliste oder einer Wohngemeinschaft abweichen.
WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 6 nennt als Beispiel Miteigentum an einem Gegenstand und erlaubt der Behörde, das Vermögen im Ablehnungsbescheid für jedes berücksichtigte Haushaltsmitglied einzeln auszuweisen. Für deine Übersicht ist es daher sinnvoll, Eigentümer, Anteil und Verfügbarkeit jedes Werts getrennt festzuhalten.
Was zählt als Vermögen?
Vermögen ist nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 2 grundsätzlich die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter, die die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bereits im Bewilligungszeitraum haben. Was während des Leistungszeitraums wertmäßig hinzukommt, ist demgegenüber grundsätzlich Einkommen; diese Abgrenzung stützt die Verwaltungsvorschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999, Az. 5 C 35.97, Randnummer 14.
WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 4 nennt insbesondere folgende Vermögensarten:
- Geld und Geldeswerte: etwa Bargeld oder Schecks.
- Bewegliche Sachen: etwa Schmuck, Gemälde oder Möbel; ob sie relevant sind, hängt zusätzlich von Verwertbarkeit und Ausnahmen ab.
- Grundstücke und Immobilien: bebaute und unbebaute Grundstücke, soweit keine Ausnahme greift.
- Forderungen: zum Beispiel ein Anspruch darauf, ein vergebenes Darlehen zurückgezahlt zu bekommen.
- Rechte und Beteiligungen: unter anderem Aktien, Gesellschaftsanteile, Wohnungseigentum, Grundschulden, Nießbrauch oder andere in Geld schätzbare Rechte.
Entscheidend ist nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 3 der Verkehrswert des verwertbaren Teils. Verwertbar ist ein Gegenstand, wenn sein Wert für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann, beispielsweise durch Verbrauch, Verkauf, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung. Ist nur ein Teil verfügbar, soll nach derselben Randnummer nur dieser Teil berücksichtigt werden.
Was zählt nicht oder ist nicht verwertbar?
Nicht frei verfügbare Werte sind nicht ohne Weiteres verwertbares Vermögen. WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 3 nennt als Beispiele eine Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung. Dieselbe Randnummer behandelt Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach §§ 2 und 3 Betriebsrentengesetz sowie eine entsprechend gebundene Rürup-Rente nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz grundsätzlich als nicht verwertbar.
Darüber hinaus zählt WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 5 bestimmte Positionen nicht zum Vermögen im Sinne von § 21 Nummer 3 WoGG. Die Liste ist länger, etwa um Ansprüche auf Rechte am selbst genutzten Wohnraum und vertraglich gebundene Altersvorsorge bis zu Höchstbeträgen (Nummern 2, 4, 5). Dazu gehören insbesondere:
- der selbst genutzte Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, einschließlich der dort genannten Eigentums-, Erbbaurechts-, Dauerwohn-, Wohnungs- und Nießbrauchsrechte;
- zweckgebundenes Vermögen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstands;
- gefördertes Altersvorsorgevermögen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag, solange es nicht vorzeitig verwendet wird;
- angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied;
- für Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrliche Gegenstände sowie bestimmte nicht luxuriöse Gegenstände für geistige, wissenschaftliche oder künstlerische Bedürfnisse;
- Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB und bestimmte andere Leistungen mit Entschädigungscharakter; Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld nimmt die Verwaltungsvorschrift davon aus.
Ob etwas „angemessen“, tatsächlich gebunden oder nur teilweise verwertbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Darüber entscheidet die zuständige Behörde.
Beispiele aus typischen Haushalten
Guthaben auf mehreren Konten: Hat eine Person Geld auf Giro-, Tagesgeld- und anderen verfügbaren Konten, betrachtet die Behörde nicht nur ein einzelnes Konto. Geld und Geldeswerte gehören nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 4 Nummer 1 grundsätzlich zum Vermögen; für die Missbrauchsprüfung zählt nach Absatz 1 die Summe im berücksichtigten Haushalt.
Selbst bewohnte Eigentumswohnung: Beantragst du Lastenzuschuss gerade für diesen selbst genutzten Wohnraum, gehört das betreffende Eigentum nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 5 Nummer 1 nicht zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG. Eine weitere Immobilie fällt nicht unter diese konkrete Ausnahme und ist nach Absatz 4 Nummer 3 grundsätzlich als Vermögensgegenstand zu betrachten.
Wertgegenstand mit bestehender Verpfändung: Ein Vermögensgegenstand kann grundsätzlich unter Absatz 4 fallen, aber wegen einer Verpfändung nicht frei verfügbar sein. Nach WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 3 kommt es dann darauf an, ob und in welchem Umfang er tatsächlich verwertbar ist. Liegt erhebliches Vermögen vor, wird nach derselben Randnummer widerleglich vermutet, dass es verwertbar ist; die Beweislast für die Nichtverwertbarkeit liegt bei der Person, die Wohngeld beantragt.
Gebundene Altersvorsorge: Eine bloße Bezeichnung als „Altersvorsorge“ genügt nicht automatisch. Ob der Wert ausgenommen oder nicht verwertbar ist, hängt von den konkreten Voraussetzungen der WoGVwV Randnummer 21.37 Absätze 3 und 5 ab, etwa von der Vertragsart, der Förderung und den Verfügungsmöglichkeiten.
So bereitest du die Angaben zum Vermögen vor
Der Wohngeldantrag muss vollständig und zutreffend ausgefüllt werden; WoGVwV Randnummer 23.01 verweist dafür auf § 22 WoGG und weist darauf hin, dass falsche oder unvollständige Angaben nach § 37 WoGG eine Ordnungswidrigkeit sein können. Schätze oder verschweige deshalb nichts.
- Ordne jeden Wert dem richtigen Haushaltsmitglied und gegebenenfalls dessen Anteil zu.
- Halte den aktuellen Verkehrswert und bestehende Belastungen getrennt fest.
- Dokumentiere, warum ein Wert nicht oder nur teilweise verwertbar sein könnte.
- Belege eine geltend gemachte Ausnahme mit passenden Vertrags- oder Eigentumsunterlagen.
Diese Schritte folgen WoGVwV Randnummer 21.37 Absätze 3 bis 6. Welche Nachweise nötig sind, bestimmt die Wohngeldbehörde; nach Randnummer 22.12 Absatz 4 sollen sie dem Antrag beigefügt werden.
Geplante Gesetzesänderung: Stand 13. Oktober 2026
Dieser Artikel beschreibt das am 13. Oktober 2026 geltende Recht. Der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (BT-Drs. 21/8284 vom 30. September 2026) befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und sieht vor, erhebliches Vermögen als eigenen Ausschlussgrund in § 21 Absatz 1 Nummer 3 aufzunehmen, die Richtwerte von 60.000 und 30.000 Euro gesetzlich festzuschreiben und die Summe auf höchstens 120.000 Euro zu begrenzen; der Missbrauchstatbestand bliebe als eigener Grund in Nummer 4 bestehen. Ein Gesetzentwurf ist noch kein geltendes Gesetz; bis zu einem wirksamen Inkrafttreten bleibt für die hier erläuterte Vermögensprüfung § 21 Nummer 3 WoGG in seiner geltenden Fassung maßgeblich.
Weiterlesen: Freibeträge beim Wohngeld, Voraussetzungen, Wohngeld beantragen und Wohngeld 2027.
FAQ
Häufige Fragen zu Wohngeld und Vermögen
Kann ich Wohngeld bekommen, obwohl ich Ersparnisse habe?
Möglich, ja: Ersparnisse schließen Wohngeld nicht automatisch aus, sie sind aber auch keine Zusage. § 21 Nummer 3 WoGG setzt eine missbräuchliche Inanspruchnahme, insbesondere wegen erheblichen Vermögens, voraus; nach WoGVwV Randnummern 21.36 und 21.37 prüft die Behörde dafür Gesamtumstände, Verwertbarkeit, Richtwerte und Ausnahmen im Einzelfall.
Steht die Grenze von 60.000 Euro im Wohngeldgesetz?
Nein. § 21 Nummer 3 WoGG nennt keinen Euro-Betrag. Die 60.000 Euro für das erste und die weiteren 30.000 Euro je weiterem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied sind Richtwerte aus WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 1 und werden dort mit „in der Regel“ beschrieben.
Wird das Vermögen meiner Partnerin oder meines Partners mitgerechnet?
Wenn die Person ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, wird ihr verwertbares Vermögen in die Summe einbezogen (WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 1). Ob sie zu berücksichtigen ist, richtet sich nach §§ 5 bis 8 WoGG, nicht allein nach dem Zusammenwohnen.
Zählt mein Auto als Vermögen?
WoGVwV Randnummer 21.37 Absatz 5 Nummer 7 nimmt ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied aus. Ob ein Fahrzeug angemessen ist, beurteilt die Behörde anhand des Einzelfalls; die Vorschrift nennt dafür keinen pauschalen Fahrzeugwert.
Ist dieser Artikel eine verbindliche Anspruchsprüfung?
Nein. Er erläutert die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung oder Behördenentscheidung. Eine unverbindliche erste Einordnung deiner Angaben bietet der Wohngeld-Assistent; über den Antrag entscheidet die zuständige Wohngeldbehörde nach dem geltenden WoGG.
Quellen und Rechtsstand
- § 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz (WoGG), geltende Fassung, geprüft am 13. Oktober 2026.
- Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) vom 28. Juni 2017, Randnummern 21.36 und 21.37, insbesondere Absätze 1 bis 6.
- BT-Drs. 21/8284, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026.



