Wohngeld und Kinderzuschlag auf einen Blick
Wohngeld und Kinderzuschlag können zusammenkommen. Die Kombination ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen: Bei der Prüfung des Kinderzuschlags wird bewilligtes oder unter bestimmten Voraussetzungen voraussichtliches Wohngeld berücksichtigt (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG). Eine Bewilligung der einen Leistung ersetzt aber nicht den Antrag auf die andere (§ 22 Abs. 1 WoGG; § 9 Abs. 1 BKGG).
- Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für selbst genutzten Wohnraum (§ 1 Abs. 2 WoGG).
- Kinderzuschlag knüpft an Kinder im Haushalt und weitere persönliche sowie wirtschaftliche Voraussetzungen an (§ 6a Abs. 1 BKGG).
- Zwei Anträge: Für Wohngeld ist die Wohngeldbehörde zuständig, für Kinderzuschlag die Familienkasse (§ 24 Abs. 1 WoGG; §§ 7, 9 BKGG).
- Keine pauschale Reihenfolge: Ein bereits erteilter Wohngeldbescheid ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Prüfung des Kinderzuschlags (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG).
Was ist der Unterschied zwischen Wohngeld und Kinderzuschlag?
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss geleistet (§ 1 WoGG). Für die Höhe sind die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen maßgeblich (§ 4 WoGG). Die Zahl deiner Kinder allein sagt deshalb noch nicht, wie deine Wohngeldsituation einzuordnen ist.
Beim Kinderzuschlag stehen dagegen die in deinem Haushalt lebenden Kinder im Mittelpunkt. Sie müssen unverheiratet oder nicht verpartnert sein und dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hinzu kommen insbesondere die Kindergeldvoraussetzung beziehungsweise eine entsprechende andere Leistung, die Einkommensvoraussetzung und die Prüfung der Hilfebedürftigkeit (§ 6a Abs. 1 BKGG). Kindergeld und Kinderzuschlag sind deshalb nicht dasselbe: Die Voraussetzung zum Kindergeld ist nur ein Teil der Prüfung.
Für deinen Überblick kannst du die Leistungen also getrennt betrachten: Wohngeld betrifft deine Wohnkosten im gesetzlichen Rahmen; Kinderzuschlag setzt zusätzlich die besonderen Familien- und Einkommensvoraussetzungen voraus (§ 1 Abs. 2 und § 4 WoGG; § 6a Abs. 1 BKGG). Den Einstieg in die Wohngeldregeln findest du unter Wohngeld-Voraussetzungen.
Kannst du Wohngeld und Kinderzuschlag zusammen bekommen?
Das Gesetz schließt die Kombination nicht grundsätzlich aus, sondern beschreibt ihr Zusammenspiel ausdrücklich. Bei der Prüfung, ob durch Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird, ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird noch kein Wohngeld bezogen und könnte die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermeiden, wird das voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligende Wohngeld angesetzt (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG).
Das ist keine Zusage für deinen Haushalt. Die Voraussetzungen beider Gesetze bleiben zu prüfen. Beim Wohngeld hängen die maßgeblichen Größen von Haushalt, Wohnkosten und Gesamteinkommen ab; beim Kinderzuschlag sind unter anderem Einkommen und Vermögen des Kindes sowie der Eltern relevant (§ 4 WoGG; § 6a Abs. 3, 5 und 6 BKGG). Aus der Möglichkeit der Kombination lässt sich daher kein bestimmter Gesamtbetrag ableiten.
Auch die Einkommensregeln solltest du auseinanderhalten: Bei der Einkommensvoraussetzung für Kinderzuschlag bleiben Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag außer Betracht (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Das Wohngeld-Gesamteinkommen folgt eigenen Regeln und berücksichtigt gesetzlich vorgesehene Freibeträge und Abzüge (§ 13 Abs. 1 WoGG). Mehr dazu steht im Ratgeber Wohngeld-Freibeträge. Übertrage eine Einkommensangabe deshalb nicht ungeprüft von einer Leistung auf die andere.
Was solltest du zuerst beantragen?
Du musst nicht pauschal erst auf einen Wohngeldbescheid warten. Denn § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen, voraussichtliches Wohngeld bei der Prüfung des Kinderzuschlags anzusetzen. Daraus folgt als praktische Orientierung: Wenn du beide Leistungen in Betracht ziehst, bereite beide Anträge vor und kläre offene Angaben mit den zuständigen Stellen. Das ist eine Orientierung aus dem Zusammenspiel der Vorschriften, keine gesetzliche Vorgabe einer bestimmten Einreichungsreihenfolge.
Wichtig ist die Trennung der Verfahren: Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG). Kinderzuschlag ist ebenfalls zu beantragen; der Antrag soll bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden (§ 9 Abs. 1 BKGG). Ein Kinderzuschlagsantrag ersetzt damit nicht deinen Wohngeldantrag und ein Wohngeldantrag nicht den Antrag bei der Familienkasse.
Für Wohngeld richtet sich die Zuständigkeit nach Landesrecht (§ 24 Abs. 1 WoGG). Für die Durchführung des BKGG handelt die Bundesagentur für Arbeit unter der Bezeichnung Familienkasse (§ 7 Abs. 1 und 2 BKGG). Wie du den Wohngeldantrag vorbereitest, erklärt Wohngeld beantragen. Eine konkrete Fristberechnung ist nicht Gegenstand dieses Ratgebers.
Wie grenzt sich die Kombination von Leistungen nach dem SGB II ab?
Beim Kinderzuschlag ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei seinem Bezug Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden wird; Bedarfe für Bildung und Teilhabe bleiben bei dieser Prüfung außer Betracht (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). § 6a Abs. 1a BKGG enthält daneben einen besonderen Zugang mit eigenen, zusammen zu erfüllenden Voraussetzungen. Dazu gehört, dass kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhält oder beantragt hat. Die Ausnahme ist deshalb keine allgemeine Erlaubnis für jede beliebige Kombination.
Beim Wohngeld gilt: Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG). Ausnahmen regelt § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG, etwa für ausschließlich als Darlehen gewährte Leistungen oder wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden kann und die andere Leistung während des laufenden Verfahrens noch nicht erbracht wurde. Auch weitere Haushaltsmitglieder können vom Ausschluss erfasst sein (§ 7 Abs. 2 WoGG).
§ 12a SGB II regelt außerdem den Vorrang anderer Sozialleistungen und eine besondere Ausnahme für Wohngeld und Kinderzuschlag: Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme entfällt unter den dort beschriebenen Voraussetzungen, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Daraus folgt keine pauschale Empfehlung, einen laufenden Antrag zurückzunehmen oder auf eine Leistung zu verzichten. Lass das Zusammenspiel deines Falls mit den zuständigen Stellen klären.
Welche Angaben helfen dir bei der Vorbereitung?
Ordne deine Angaben nach den jeweiligen gesetzlichen Prüfpunkten. Für Wohngeld sind Haushaltsmitglieder, Miete oder Belastung und Gesamteinkommen die zentralen Größen (§ 4 WoGG). Im Antrag sind alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben; auf Verlangen sind Auskünfte über die maßgeblichen Verhältnisse zu erteilen (§ 23 Abs. 1 WoGG). Der Ratgeber Wohngeld-Unterlagen hilft dir beim Sortieren.
- Haushalt und Kinder: Halte fest, wer bei dir wohnt, und ordne die persönlichen Voraussetzungen der Kinder zu (§ 4 Nr. 1 WoGG; § 6a Abs. 1 BKGG).
- Wohnkosten: Trenne Angaben zur Miete oder Belastung von sonstigen Ausgaben (§ 4 Nr. 2 WoGG).
- Einkommen und Vermögen: Ordne Eltern und Kindern ihre jeweiligen Angaben zu; die Maßstäbe der beiden Leistungen sind nicht identisch (§ 13 WoGG; § 6a Abs. 3, 5, 6 und 8 BKGG).
- Andere Sozialleistungen: Halte fest, welche Leistungen beantragt oder bezogen werden, damit die Ausschluss- und Ausnahmevorschriften geprüft werden können (§ 7 WoGG; § 6a Abs. 1a BKGG).
Wenn du bereits Wohngeld beziehst, beachte außerdem den eigenen Bewilligungszeitraum dieser Leistung: Der Wohngeldbescheid soll darauf hinweisen, dass der Antrag für die Zeit danach wiederholt werden kann (§ 24 Abs. 3 WoGG). Dazu passt der Ratgeber Wohngeld-Weiterbewilligungsantrag. Über den Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate entschieden; der Zeitraum beginnt mit dem Antragsmonat (§ 6a Abs. 7 BKGG).
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Sind Wohngeld und Kinderzuschlag dieselbe Leistung?
Nein. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung (§ 1 Abs. 2 WoGG). Kinderzuschlag knüpft an Kinder im Haushalt sowie weitere persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen an (§ 6a Abs. 1 BKGG).
Kann ich beide Leistungen nebeneinander beantragen?
Die Kombination ist in § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG ausdrücklich berücksichtigt. Für beide Leistungen brauchst du aber einen eigenen Antrag (§ 22 Abs. 1 WoGG; § 9 Abs. 1 BKGG). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist jeweils gesondert zu prüfen.
Brauche ich zuerst einen Wohngeldbescheid für Kinderzuschlag?
Nicht pauschal. Wenn noch kein Wohngeld bezogen wird und die Kombination Hilfebedürftigkeit vermeiden könnte, sieht § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG den Ansatz voraussichtlichen Wohngeldes vor. Das ersetzt keinen Wohngeldantrag.
Ist die Familienkasse auch für Wohngeld zuständig?
Für Kinderzuschlag ist die Familienkasse zuständig (§§ 7, 9 BKGG). Über den Wohngeldantrag entscheidet dagegen die nach Landesrecht zuständige Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 und 2 WoGG).
Was gilt, wenn ich schon Leistungen nach dem SGB II beziehe?
Dann sind insbesondere der Wohngeldausschluss samt Ausnahmen nach § 7 WoGG und die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 und 1a BKGG zu prüfen. Für die Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen enthält § 12a SGB II zusätzliche Regeln. Eine pauschale Wechsel-Empfehlung lässt sich daraus nicht ableiten.
Quellen
Gesetzliche Grundlagen, geprüft am 18. Oktober 2026. Die Darstellung erläutert die Vorschriften allgemein und trifft keine Entscheidung über deinen Einzelfall.
- § 1 WoGG: Zweck und Formen des Wohngeldes
- § 4 WoGG: maßgebliche Größen
- § 7 WoGG: Ausschluss und Ausnahmen
- § 13 WoGG: Gesamteinkommen
- § 22 WoGG: Antrag
- § 23 WoGG: Auskunftspflicht
- § 24 WoGG: Behörde und Entscheidung
- § 6a BKGG: Kinderzuschlag und Berücksichtigung von Wohngeld
- § 7 BKGG: Zuständigkeit der Familienkasse
- § 9 BKGG: gesonderter Antrag
- § 12a SGB II: vorrangige Leistungen und Ausnahmen



