Wohngeld-Auszahlung auf einen Blick
Das Gesetz sagt nur, dass Wohngeld monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds gezahlt wird (§ 26 Abs. 2 WoGG). Einen bundesweit einheitlichen Kalendertag nennt es nicht. Dein Zahltag ergibt sich aus der Praxis deiner Wohngeldstelle; frag dort nach oder schau in deinen Bescheid.
- Gezahlt wird monatlich im Voraus, also für den jeweiligen Monat (§ 26 Abs. 2 WoGG).
- Das Geld geht an die wohngeldberechtigte Person; mit deiner schriftlichen Einwilligung kann es auch an andere gezahlt werden, etwa an den Vermieter (§ 26 Abs. 1 WoGG).
- Dauert die Prüfung lange, kann die Behörde unter Vorbehalt vorläufig zahlen (§ 26a WoGG).
Wann wird Wohngeld ausgezahlt?
Wohngeld ist ein Zuschuss zur laufenden Miete oder Belastung und wird deshalb im Voraus für den jeweiligen Monat gezahlt. Wann genau das Geld bei dir ankommt, hängt von der zuständigen Wohngeldstelle und von deiner Bank ab. Die Zuständigkeit regelt das Landesrecht (§ 24 Abs. 1 WoGG); einen einheitlichen Termin für ganz Deutschland nennt das Gesetz nicht. Verlass dich nicht auf Terminlisten aus dem Internet; maßgeblich ist, was deine Wohngeldstelle dir mitteilt.
So findest du deinen Zahltag heraus:
- Schau in deinen Bewilligungsbescheid. Dort stehen der Bewilligungszeitraum und der Betrag.
- Sieh auf deinem Kontoauszug nach, an welchem Tag die letzte Zahlung einging.
- Frag bei der Wohngeldstelle nach, wenn beides unklar ist.
An wen wird das Wohngeld gezahlt?
Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Mit deiner schriftlichen Einwilligung oder, wenn es im Einzelfall geboten ist, auch ohne sie kann es an ein anderes Haushaltsmitglied oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Dann wirst du darüber unterrichtet (§ 26 Abs. 1 WoGG). Ein Konto brauchst du in der Regel: Gezahlt wird auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds bei einem Geldinstitut. Gibt es keines, kann das Wohngeld an deinen Wohnsitz übermittelt werden; die Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden (§ 26 Abs. 2 WoGG).
Das Wohngeld sollst du für die Miete oder die Belastung verwenden. Wird es vollständig oder überwiegend nicht dafür verwendet, fällt der Anspruch für den Monat weg (§ 28 Abs. 2 WoGG).
Wenn die Bearbeitung lange dauert: vorläufige Zahlung
Muss die Behörde zur Feststellung des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit prüfen und besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch, kann sie das Wohngeld vorläufig zahlen (§ 26a Abs. 1 WoGG). Ein Recht darauf hast du nicht, es ist eine Kann-Regelung. Die vorläufige Zahlung steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung (§ 26a Abs. 2 WoGG). Ergibt die endgültige Entscheidung weniger Wohngeld, musst du den zu viel gezahlten Betrag erstatten (§ 26a Abs. 4 WoGG). Der Zeitpunkt deiner Antragstellung gilt auch für die endgültige Entscheidung (§ 26a Abs. 3 WoGG).
Frag bei der Wohngeldstelle nach, ob eine vorläufige Zahlung in deinem Fall in Frage kommt. Hilfreich ist es, den Antrag vollständig und mit allen Nachweisen einzureichen; eine Liste findest du in Wohngeld-Unterlagen.
Und die Zahlung für die Monate seit dem Antrag?
Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem du den Antrag gestellt hast (§ 25 Abs. 2 WoGG). Wie sich das auf eine spätere Auszahlung für zurückliegende Monate auswirkt, erklärt der Ratgeber Wohngeld rückwirkend und Nachzahlung. Wie du den Antrag stellst, steht in Wohngeld beantragen.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
An welchem Tag wird Wohngeld ausgezahlt?
Das Gesetz schreibt nur die monatliche Zahlung im Voraus vor (§ 26 Abs. 2 WoGG). Den genauen Tag bestimmt die zuständige Wohngeldstelle; er kann sich von Stelle zu Stelle unterscheiden.
Wird Wohngeld im Voraus oder im Nachhinein gezahlt?
Im Voraus: Das Wohngeld ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 26 Abs. 2 WoGG).
Kann das Wohngeld direkt an meinen Vermieter gehen?
Ja, mit deiner schriftlichen Einwilligung (§ 26 Abs. 1 WoGG). In besonderen Einzelfällen kann die Behörde auch ohne Einwilligung so verfahren und informiert dich dann.
Mein Wohngeld ist nicht angekommen. Was tun?
Prüfe den Bescheid und deinen Kontoauszug und frag bei der Wohngeldstelle nach. Läuft die Bearbeitung noch, frag auch nach einer vorläufigen Zahlung nach § 26a WoGG.
Wer berechnet die Höhe des Wohngelds?
Die Höhe berechnet immer die Wohngeldbehörde auf Grundlage deines Antrags. Der Wohngeld-Assistent soll eine unverbindliche erste Orientierung bieten; verbindlich ist nur der Bescheid.
Quellen
- §§ 24, 25, 26, 26a, 28 WoGG — gesetze-im-internet.de/wogg (abgerufen am 18.10.2026)



