Wie hoch ist die BAföG-Wohnpauschale 2026?
Die BAföG-Wohnpauschale beträgt 2026 für Studierende 380 Euro, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen, und 59 Euro, wenn sie bei ihren Eltern wohnen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 1 BAföG). Es handelt sich um einen pauschalen Bedarfsbestandteil und nicht um die Erstattung deiner tatsächlichen Miete.
Eine höhere Miete erhöht den Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 BAföG nicht. Umgekehrt wird die Pauschale nicht auf deine konkrete Kaltmiete begrenzt. Entscheidend ist die gesetzliche Wohnkategorie. Einkommen und Vermögen können den errechneten Gesamtbedarf anschließend nach §§ 11, 21 bis 30 BAföG mindern.
Die Wohnpauschale ist deshalb nicht automatisch dein Auszahlungsbetrag. Wie Einkommen der Eltern in die Rechnung einfließt, erklärt BAföG für Eltern.
Wie setzt sich der Bedarfssatz für Studierende zusammen?
Der Bedarfssatz für Studierende setzt sich 2026 aus 475 Euro Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, der Wohnpauschale nach § 13 Abs. 2 BAföG und gegebenenfalls Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 13a BAföG zusammen.
| Baustein | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundbedarf Studium | 475 Euro | § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG |
| Wohnen bei den Eltern | 59 Euro | § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG |
| Wohnen außerhalb | 380 Euro | § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG |
| KV/PV in den Fällen des Absatzes 1 | 137 Euro | § 13a Abs. 1 BAföG |
| KV/PV bei Überschreiten der Altersgrenze | 233 Euro | § 13a Abs. 2 BAföG |
| KV/PV bei privater Versicherung unter der Altersgrenze | Nachgewiesener Beitrag bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen | § 13a Abs. 3 BAföG |
Der Zuschlag von 137 Euro besteht in den Fällen des § 13a Abs. 1 BAföG aus Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf. Der höhere Gesamtzuschlag von 233 Euro gilt in den in § 13a Abs. 2 BAföG beschriebenen Versicherungsverhältnissen; § 13a Abs. 3 BAföG regelt die private Versicherung bis zu den dort genannten Höchstbeträgen.
Bekommen familienversicherte Studierende den Versicherungszuschlag?
Familienversicherte Studierende bekommen keinen eigenen Zuschlag nach § 13a BAföG, weil ihnen nicht die dort vorausgesetzten eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entstehen. Ihr Bedarf besteht regelmäßig aus Grundbedarf und Wohnpauschale.
Ist der Bedarfssatz gleich dem BAföG-Auszahlungsbetrag?
Nein, vom Bedarf werden nach § 11 Abs. 2 BAföG das anzurechnende Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person sowie grundsätzlich Einkommen von Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern abgezogen. Der Bedarfssatz ist daher der Ausgangswert, keine Bewilligungszusage.
Wie hoch sind die Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler?
Die Schüler-Bedarfssätze richten sich nach Schulart und Wohnsituation und betragen in den hier zusammengefassten Gruppen 276, 498, 666 oder 775 Euro nach § 12 Abs. 1 und 2 BAföG. Ob Typ A oder Typ B passt, ergibt sich aus der in § 12 BAföG genannten Ausbildungsstätte und den Wohnvoraussetzungen.
| Gruppe | Bei den Eltern | Eigener Haushalt |
|---|---|---|
| Schulgruppe A | 276 Euro | 666 Euro |
| Schulgruppe B | 498 Euro | 775 Euro |
Die Tabelle ersetzt nicht die Zuordnung deiner Schule nach § 2 und § 12 BAföG. Der Ratgeber Schüler-BAföG 2026 erklärt die Ausbildungsstätten und zusätzlichen Voraussetzungen.
Wie wird der Bedarf bei den Eltern berechnet?
Bei den Eltern beträgt der studentische Grundbedarf plus Wohnpauschale 534 Euro monatlich: 475 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG plus 59 Euro nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Ohne eigenen Versicherungszuschlag ist das der Bedarf vor Einkommens- und Vermögensanrechnung.
Beispiel: Studentin familienversichert bei den Eltern
Eine familienversicherte Studentin wohnt im Elternhaushalt. Ihr Bedarf beträgt 534 Euro. Danach prüft das Amt die Anrechnung nach §§ 21 bis 30 BAföG; der tatsächlich bewilligte Betrag kann deshalb niedriger sein.
Beispiel: Student bei den Eltern mit Pflichtversicherung
Ein Student erfüllt zusätzlich die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BAföG. Zu 534 Euro kommen 137 Euro, sodass der Bedarf 671 Euro beträgt. Auch dieser Wert ist vor der Anrechnung nach § 11 Abs. 2 BAföG angegeben.
Wie wird der Bedarf in einer eigenen Wohnung berechnet?
Außerhalb des Elternhauses beträgt der studentische Bedarf ohne Versicherungszuschlag 855 Euro: 475 Euro Grundbedarf plus 380 Euro Wohnpauschale nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG.
„Eigene Wohnung“ umfasst für § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht nur eine allein gemietete Wohnung; entscheidend ist, dass du nicht bei den Eltern wohnst. Eine WG kann daher dieselbe Pauschale auslösen. Eine Wohnung, die im Eigentum deiner Eltern steht, gilt nach § 13 Abs. 3a BAföG dagegen als „bei den Eltern wohnend“; die Wohnpauschale beträgt dann 59 Euro statt 380 Euro. Deine tatsächliche Miethöhe verändert die Pauschale nicht.
Beispiel: Studentin in einer WG und familienversichert
Eine familienversicherte Studentin in einer WG hat einen Bedarf von 855 Euro. Weil § 13a BAföG ohne eigene Beiträge keinen Zuschlag vorsieht, bleibt es vor der Anrechnung bei Grundbedarf und Wohnpauschale.
Beispiel: Studentin in eigener Wohnung mit Pflichtversicherung
Erfüllt die Studentin § 13a Abs. 1 BAföG, kommen 137 Euro hinzu. Der Bedarf erreicht damit 992 Euro monatlich; dieser häufig sogenannte Höchstsatz kann durch anzurechnendes Einkommen oder Vermögen nach § 11 Abs. 2 BAföG sinken.
Wie hoch ist der BAföG-Höchstsatz 2026?
Der reguläre studentische Bedarf mit eigener Wohnung und Zuschlag nach § 13a Abs. 1 BAföG beträgt 2026 992 Euro. Er ergibt sich aus 475 Euro Grundbedarf, 380 Euro Wohnpauschale und 137 Euro Versicherungszuschlag.
In den Versicherungsfällen des § 13a Abs. 2 BAföG kann sich mit dem Zuschlag von 233 Euro ein Bedarf von 1.088 Euro ergeben. Bei privater Versicherung ist § 13a Abs. 3 BAföG mit den tatsächlichen Aufwendungen und gesetzlichen Höchstgrenzen gesondert anzuwenden.
Warum der Höchstsatz nicht automatisch ausgezahlt wird, liest du im Ratgeber BAföG-Höchstsatz 2026. Für eine individuelle Schätzung kannst du außerdem den BAföG-Rechner-Ratgeber nutzen.
Der Entwurf des 30. BAföG-Änderungsgesetzes sieht spätere Änderungen an Bedarfs- und Wohnkostenpauschalen vor. Er ist am 15. Oktober 2026 noch nicht geltendes Recht und wird in den Rechnungen dieses Artikels nicht verwendet. Quelle: Deutscher Bundestag, hib 800/2026 vom 8. Oktober 2026.
Welche Angaben verändern deinen persönlichen BAföG-Betrag?
Deinen persönlichen Betrag verändern vor allem Wohnform, Versicherungsstatus sowie das nach §§ 21 bis 30 BAföG anzurechnende Einkommen und Vermögen. Der gesetzliche Bedarf wird zuerst bestimmt und anschließend um Anrechnungsbeträge vermindert (§ 11 Abs. 2 BAföG).
- Wohnst du bei den Eltern oder außerhalb (§ 13 Abs. 2 BAföG)?
- Zahlst du eigene Versicherungsbeiträge in einem Fall des § 13a BAföG?
- Welches eigene Einkommen fällt im Bewilligungszeitraum nach §§ 21 bis 23 BAföG an?
- Welches Einkommen der Eltern ist nach §§ 24 und 25 BAföG anzurechnen?
- Welches Vermögen liegt am Antragsstichtag nach §§ 27 bis 29 BAföG vor?
Der Leitfaden zum BAföG-Antrag zeigt, wo du diese Angaben einreichst. Der BAföG-Optimierer strukturiert den Rechenweg, gibt aber keine Zusage über Bewilligung oder Höhe.
FAQ
FAQ zu Wohnpauschale und Bedarfssatz
Wie hoch ist die Wohnpauschale bei den Eltern?
Sie beträgt 2026 59 Euro nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.
Wie hoch ist die Wohnpauschale in einer eigenen Wohnung oder WG?
Sie beträgt 2026 380 Euro nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG.
Steigt die Pauschale bei einer höheren Miete?
Nein, § 13 Abs. 2 BAföG setzt einen pauschalen Betrag nach Wohnform fest und erstattet nicht die konkrete Miete.
Wie hoch ist der Grundbedarf für Studierende?
Der Grundbedarf beträgt 2026 475 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG.
Sind die Pläne des 30. BAföGÄndG schon gültig?
Nein, am 15. Oktober 2026 handelt es sich laut hib 800/2026 um einen Gesetzentwurf; dieser Artikel rechnet ausschließlich mit geltendem Recht.
Fazit: Wohnform und Versicherung bestimmen den Ausgangsbedarf
Die Wohnpauschale beträgt 2026 59 Euro bei den Eltern und 380 Euro außerhalb. Zusammen mit 475 Euro Grundbedarf und einem möglichen Zuschlag von 137 Euro oder 233 Euro entsteht der Bedarf, von dem das Amt die Anrechnungen nach § 11 Abs. 2 BAföG abzieht.



