Auf den Punkt:
Wohngeld in Baden-Württemberg: gesetzliche Grundlagen
Nach § 12 WoGG hängen die Höchstbeträge für Miete und Belastung von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe ab.
Mietenstufe für den Wohnort nachschlagen
Die amtliche Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV führt die Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern auf. Nicht gesondert aufgeführte kreisangehörige Gemeinden übernehmen nach dem Hinweis der Anlage die Mietenstufe ihres Kreises. Prüfe dort die Zuordnung für deinen Wohnort.
Berechnung nach § 19 WoGG
Die Höhe des Wohngeldes wird nach § 19 WoGG anhand der zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung, des monatlichen Gesamteinkommens und der in Anlage 2 festgelegten Werte ermittelt; die Rechenschritte und Rundungen ergeben sich aus Anlage 3. Der Link zum Wohngeld-Assistenten kann eine unverbindliche Orientierung geben. Verbindlich entscheidet die zuständige Wohngeldbehörde.
Heizkostenkomponente
§ 12 Absatz 6 WoGG berücksichtigt einen monatlichen Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Freibeträge und Ausbildungsförderung
- Schwerbehinderung: § 17 Nummer 1 WoGG: 1.800 Euro jährlich für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege.
- Alleinerziehende: § 17 Nummer 3 WoGG: 1.320 Euro jährlich (ein Betrag je Haushalt, nicht je Kind), wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt, mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird.
- Ausbildungsförderung: Nach § 20 Absatz 2 WoGG besteht grundsätzlich kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine dort genannte Ausbildungsförderung dem Grunde nach zusteht. Das gilt nicht, wenn die Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.
Wichtige Vorschriften des Wohngeldgesetzes
- § 7 WoGG — Ausschluss vom Wohngeld
- § 12 WoGG — Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und Klimakomponente
- § 13 WoGG — Gesamteinkommen
- § 14 WoGG — Jahreseinkommen
- § 17 WoGG — Freibeträge
- § 19 WoGG — Höhe des Wohngeldes
- § 20 WoGG — Gesetzeskonkurrenz
Typische Fehler
Häufige Fehler vermeiden
Veraltete Mietenstufe verwenden
Prüfe die Zuordnung im amtlichen Verzeichnis der Wohngeldverordnung.
Unverbindliche Orientierung mit einem Bescheid verwechseln
Eine Online-Berechnung ersetzt nicht die Entscheidung der zuständigen Wohngeldbehörde.
Wohngeld beantragen in Karlsruhe und Freiburg: Wer ist zuständig?
Den Antrag stellst du bei der Wohngeldstelle an deinem Wohnort. Für zwei große Städte in Baden-Württemberg nennen die Städte folgende Wege:
- Karlsruhe: Die Stadt Karlsruhe bietet für den Erstantrag auf Mietzuschuss und für die Weiterleistung einen Onlineantrag an. Das Papierformular muss unterschrieben und per Post zugesendet werden. Die Wohngeldstelle sitzt in der Lammstraße 7 a, eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Telefonisch ist sie laut Stadt wegen erhöhten Antragsaufkommens nur eingeschränkt erreichbar (0721 133 6470); per E-Mail erreichst du sie unter wohngeld@la.karlsruhe.de.
- Freiburg: Die Stadt Freiburg nimmt den Antrag online an, die Unterlagen werden dabei hochgeladen. Wenn einzelne Unterlagen noch fehlen, nennt die Stadt einen formlosen Wohngeldantrag zur Fristenwahrung. Die Antragstellung ist laut Stadt nicht über ein Smartphone möglich, du brauchst einen Computer. Zuständig ist das Amt für Soziales (Fahnenbergplatz 4); persönliche Vorsprachen sind nur mit Termin möglich.
Wird Wohngeld bewilligt, beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem du den Antrag gestellt hast (§ 25 Abs. 2 WoGG). Deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen und fehlende Unterlagen nachzureichen. Die Angaben stammen von den Seiten der Städte (abgerufen am 17.10.2026) und können sich ändern. Verbindlich sind die aktuellen Hinweise der jeweiligen Stadt.
Wenn die Bearbeitung länger dauert
Bei der Wohngeldstelle nachfragen
Frage bei der zuständigen Wohngeldstelle nach dem Bearbeitungsstand und danach, ob Unterlagen fehlen.
Vorläufige Zahlung nach § 26a WoGG
Nach § 26a WoGG kann eine vorläufige Zahlung erfolgen, wenn die Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erfordert und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht. Grundlage sind ausschließlich die maßgeblichen Berechnungsgrößen nach § 4 WoGG; die Zahlung steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung und einer möglichen Rückforderung.
Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Ist über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden, kann nach § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht zulässig sein. Grundsätzlich kann sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden; besondere Umstände können eine kürzere Frist rechtfertigen.
FAQ
FAQ: Wohngeld in Baden-Württemberg
Wie hoch ist das Wohngeld?
Die Höhe wird nach § 19 WoGG ermittelt und hängt insbesondere von der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, dem Gesamteinkommen und der Haushaltsgröße ab.
Wo beantrage ich Wohngeld in Karlsruhe oder Freiburg?
Bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt. Beide Städte bieten einen Onlineantrag an; in Karlsruhe muss das Papierformular unterschrieben per Post eingereicht werden, in Freiburg kannst du bei fehlenden Unterlagen zunächst einen formlosen Antrag zur Fristenwahrung stellen.
Vermögen beim Wohngeld
§ 21 Nummer 3 WoGG nennt keinen festen Euro-Betrag. Wohngeld ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Behörde prüft den Einzelfall. Mehr zur Einordnung von Vermögen beim Wohngeld.



