Die Erbschaftsteuer-Tabelle für 2026 besteht aus mehreren Bausteinen: der Steuerklasse nach § 15 ErbStG, dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG und dem Tarif nach § 19 ErbStG. Für überlebende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und bestimmte Kinder kommt außerdem der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG in Betracht.
Wenn du nach „Erbschaftssteuer Tabelle“ oder „Erbschaftssteuer Tabelle 2026“ suchst, solltest du diese Übersichten nicht miteinander verwechseln. Dieser Beitrag ist eine Lesehilfe zu den gesetzlichen Tabellen und keine Steuerberatung. Er enthält keine individuelle Steuerberechnung und keine Empfehlung zur steuerlichen Gestaltung eines Nachlasses. Rechtsstand und Quellenprüfung: 18. Oktober 2026; alle nachfolgenden Steuerbeträge und Prozentsätze stammen aus dem ErbStG.
Zuerst die Steuerklasse bestimmen: § 15 ErbStG
Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Sie ist nicht mit der Lohnsteuerklasse gleichzusetzen und wird nicht allein durch die Bezeichnung im Testament verändert. Die folgende Übersicht bezieht sich auf die Einordnung nach § 15 Abs. 1 ErbStG. Für Sonderfälle enthält das Gesetz weitere Regelungen.
| Steuerklasse | Zugeordnete Personen bei einem Erwerb von Todes wegen |
|---|---|
| I | Ehegatte und eingetragener Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; deren Abkömmlinge; Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen. |
| II | Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. Eltern und Voreltern gehören hierher, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören. |
| III | Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen; darunter grundsätzlich unverheiratete Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft und Freunde. |
Quelle: § 15 ErbStG bei Gesetze im Internet. Bei Eltern und Voreltern macht das Gesetz ausdrücklich einen Unterschied zwischen Erwerben von Todes wegen und anderen Zuwendungen. Auch ein Stiefelternteil ist nicht mit einem Elternteil gleichzusetzen. Solche Unterschiede solltest du vor der Auswahl einer Tabellenzeile klären.
Die persönliche Zuordnung und ihre Hintergründe erklärt ausführlicher der bestehende Ratgeber Erbschaftsteuer-Klassen. Hier liegt der Schwerpunkt auf dem Zusammenspiel der Tabellen: Dieselbe Steuerklasse bedeutet nämlich nicht zwingend denselben persönlichen Freibetrag. Gerade innerhalb der Steuerklasse I werden mehrere Personengruppen unterschieden.
Persönliche Freibeträge: Tabelle nach § 16 ErbStG
Die nachstehende Tabelle gibt die persönlichen Freibeträge für die Fälle unbeschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 1 ErbStG wieder. Ob unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, beurteilt sich nach § 2 ErbStG. Bei beschränkter Steuerpflicht sieht § 16 Abs. 2 ErbStG eine anteilige Minderung vor; die Beträge dürfen dann nicht ungeprüft übernommen werden.
| Personengruppe | Freibetrag | Gesetzliche Zuordnung |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder und Stiefkinder sowie Kinder bereits verstorbener Kinder oder Stiefkinder | 400.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Kinder der Kinder oder Stiefkinder, soweit nicht die vorstehende Sonderregel greift | 200.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Übrige Personen der Steuerklasse III | 20.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
Quelle: § 16 ErbStG bei Gesetze im Internet. Die Sonderregel für Kinder verstorbener Kinder ist wichtig: Die pauschale Aussage, Enkel hätten immer denselben Freibetrag, wäre unzutreffend. Prüfe daher nicht nur die Generation, sondern auch, ob das vermittelnde Kind bereits verstorben ist.
Die Freibeträge beziehen sich auf den jeweiligen Erwerber und sein Verhältnis zum Erblasser, nicht auf einen gemeinsamen Topf für die gesamte Erbengemeinschaft. Ein Testament regelt die Zuwendung von Vermögen; daraus folgt aber nicht automatisch, dass die steuerlichen Freibeträge optimal genutzt werden. Weitere Grundlagen findest du im bestehenden Beitrag Erbschaftsteuer-Freibeträge.
Steuersätze: Tabelle nach § 19 ErbStG
Erst wenn der steuerpflichtige Erwerb feststeht, wird die Tarifstufe ausgewählt. § 19 Abs. 1 ErbStG verweist dafür auf § 10 ErbStG. Maßgeblich ist also nicht schlicht der Kontostand des Verstorbenen oder der Gesamtwert des Nachlasses. Steuerliche Bewertung, abzugsfähige Positionen und Befreiungen können die Bemessungsgrundlage beeinflussen.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: § 19 Abs. 1 ErbStG bei Gesetze im Internet. Der ausgewählte Prozentsatz wird grundsätzlich auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet, nicht nur auf den Anteil oberhalb der vorherigen Tarifgrenze. Die Tabelle funktioniert damit anders als eine vereinfachte Vorstellung von stufenweise besteuerten Teilbeträgen.
Allerdings enthält § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich an den Tarifgrenzen. Dieser kann den zusätzlichen Steuerbetrag begrenzen. Wer knapp oberhalb einer Wertgrenze liegt, sollte deshalb nicht einfach den höheren Satz multiplizieren und das Ergebnis als abschließende Steuerschuld behandeln. Auch § 19 Abs. 2 ErbStG enthält eine Sonderregel für bestimmte Fälle mit Doppelbesteuerungsabkommen.
Besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag kann überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zustehen (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Er wird jedoch um den Kapitalwert solcher Versorgungsbezüge gekürzt, die aus Anlass des Todes entstehen und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Der volle Betrag ist deshalb keine automatische zusätzliche Steuerbefreiung in jedem Erbfall.
Für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 sieht § 17 Abs. 2 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen altersabhängige Beträge vor. Die Altersgrenzen müssen genau gelesen werden. Eine Einordnung nur nach Begriffen wie minderjährig oder in Ausbildung reicht für die gesetzliche Zuordnung nicht aus.
| Alter | Besonderer Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Bis zu 5 Jahren | 52.000 Euro |
| Mehr als 5 bis zu 10 Jahren | 41.000 Euro |
| Mehr als 10 bis zu 15 Jahren | 30.700 Euro |
| Mehr als 15 bis zu 20 Jahren | 20.500 Euro |
| Mehr als 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 Euro |
Quelle: § 17 ErbStG bei Gesetze im Internet. Auch bei Kindern werden nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge aus Anlass des Todes mit ihrem maßgeblichen Kapitalwert berücksichtigt. § 17 Abs. 2 ErbStG verweist für dessen Ermittlung auf das Bewertungsgesetz und die voraussichtliche Dauer der Bezüge. Bei beschränkter Steuerpflicht sind außerdem die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 ErbStG zu beachten.
So liest du die Übersichten ohne typische Denkfehler
Beginne mit der Person, die tatsächlich etwas erhält, und ordne ihr Verhältnis zum Erblasser zu. Notiere anschließend den persönlichen Freibetrag und prüfe, ob ein Versorgungsfreibetrag überhaupt in Betracht kommt. Trenne dabei den Wert eines Vermögensgegenstands vom steuerpflichtigen Erwerb. Ohne diese Trennung wirkt eine Tabelle präzise, obwohl die Ausgangsgröße noch ungeklärt ist.
Frühere Zuwendungen können ebenfalls eine Rolle spielen: Nach § 14 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusammengerechnet. Ein früheres Geschenk sollte deshalb nicht allein deswegen aus den Unterlagen verschwinden, weil jetzt ein Erbfall eingetreten ist. Die Vorschrift enthält eigene Regeln für die Anrechnung früherer Steuer.
Besondere Vermögensarten können weitere Prüfungen erfordern. Für Bewertung und Steuerbefreiungen sind insbesondere §§ 12 und 13 ErbStG relevant. Die obigen Tabellen können daher nicht abschließend beantworten, wie eine selbst genutzte Immobilie, Betriebsvermögen oder ein grenzüberschreitender Erwerb zu behandeln ist. Bei solchen Fragen ist individuelle steuerliche Beratung sinnvoll, bevor du finanzielle Entscheidungen triffst.
Bewahre die verwendeten Unterlagen und ihren Bewertungsstand nachvollziehbar auf. Für ein Beratungsgespräch sind Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis, zu früheren Zuwendungen und zu möglichen Hinterbliebenenbezügen hilfreich. So lässt sich gezielt klären, welche Tabellenzeile einschlägig ist und welche zusätzlichen Vorschriften geprüft werden müssen, statt nur einen vermeintlich passenden Prozentsatz herauszugreifen.
FAQ
Häufige Fragen
Ist der Freibetrag bereits in der Steuersatztabelle enthalten?
Nein. Die persönlichen Freibeträge stehen in § 16 ErbStG. Die Tarifstufen nach § 19 ErbStG beziehen sich auf den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG. Beide Tabellen sind getrennt anzuwenden.
Haben alle Personen der Steuerklasse I denselben Freibetrag?
Nein. § 16 Abs. 1 ErbStG unterscheidet mehrere Gruppen innerhalb der Steuerklasse I. Bei Enkeln ist insbesondere zu prüfen, ob die Sonderregel für Kinder bereits verstorbener Kinder greift.
Gilt der Versorgungsfreibetrag immer zusätzlich in voller Höhe?
Nein. § 17 ErbStG sieht Kürzungen wegen bestimmter nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge vor. Bei Kindern ist außerdem die gesetzliche Altersstufe entscheidend; bei beschränkter Steuerpflicht gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Kann ich meine Steuerschuld allein aus diesen Tabellen ablesen?
Nein. Die Tabellen erklären die gesetzlichen Beträge und Sätze, ersetzen aber weder Bewertung noch die Prüfung von Befreiungen, früheren Zuwendungen und Sonderregeln. Dieser Ratgeber bietet keine Steuerberatung.
Gesetzliche Quellen und Abgrenzung
Die Zahlen der Tabellen stammen ausschließlich aus § 16 ErbStG, § 17 ErbStG und § 19 ErbStG. Ergänzend: § 2 ErbStG, § 10 ErbStG, § 12 ErbStG, § 13 ErbStG, § 14 ErbStG und § 15 ErbStG. Maßgeblich bleibt die für den jeweiligen Erwerb anwendbare Gesetzesfassung.



