Anwaltskosten im Erbrecht: die Kosten auf einen Blick
Der Anwalt rechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Maßgeblich ist der Gegenstandswert — bei 110.000 € kostet die außergerichtliche Vertretung mit der üblichen 1,3-Geschäftsgebühr 2.738,79 € brutto: RVG Anlage 2 weist für die Wertstufe bis 110.000 € eine 1,0 Gebühr von 1.755,00 € aus, 1,3 davon sind 2.281,50 €, dazu 20,00 € Auslagenpauschale (VV 7002) und 19 Prozent Umsatzsteuer (VV 7008) — 2.301,50 € × 1,19 = 2.738,79 €. Kommt es zum Prozess, treten Verfahrens- und Terminsgebühr sowie die Gerichtskosten hinzu. (Stand 2026, RVG Anlage 2 in der Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 30)
Die Erstberatung ist gesetzlich gedeckelt: Für Verbraucher beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG).
Wonach sich die Anwaltskosten richten
Nicht nach Stunden und nicht nach Aufwand, sondern nach dem Wert der Angelegenheit. § 23 Absatz 1 RVG verweist im gerichtlichen Verfahren auf die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes; aus dem Wert liest Anlage 2 zum RVG die 1,0-Gebühr ab. Die einzelnen Gebührensätze stehen im Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG).
- Pflichtteilsforderung: Gegenstandswert ist der geforderte Betrag.
- Erbauseinandersetzung: maßgeblich ist der Wert des eigenen Anteils am Nachlass.
- Erbscheinsverfahren: der Nachlasswert nach Abzug der Erblasserschulden.
- Testamentsanfechtung: der Wert dessen, was der Anfechtende erlangen will.
- Der Gegenstandswert steht am Anfang jeder Rechnung — ohne ihn lässt sich keine Gebühr beziffern.
- Er ist nicht verhandelbar, sondern folgt den Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes (§ 23 Absatz 1 RVG).
- Mehrere Angelegenheiten werden getrennt bewertet, nicht addiert.
Die vier Gebühren, die im Erbrecht üblich sind
Geschäftsgebühr — VV 2300
Sie deckt die außergerichtliche Tätigkeit: Schreiben an Miterben, Auskunftsverlangen, Verhandlungen. Der Rahmen liegt bei 0,5 bis 2,5. Anmerkung Absatz 1 zu VV 2300 begrenzt ihn praktisch: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Deshalb ist 1,3 der Regelfall.
Verfahrensgebühr — VV 3100
Sie entsteht mit der Klage und beträgt 1,3. Wichtig: Nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 zum Vergütungsverzeichnis wird eine zuvor entstandene Geschäftsgebühr „zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75" auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die außergerichtliche Arbeit ist also nicht verloren.
Terminsgebühr — VV 3104
Sie entsteht für die Wahrnehmung des Termins und beträgt 1,2. Zusammen mit der Verfahrensgebühr ergibt das den typischen 2,5-Satz für die erste Instanz.
Einigungsgebühr — VV 1000
Wird der Streit durch Vertrag beendet, kommt eine Einigungsgebühr von 1,5 hinzu (bei bloßer Zahlungsvereinbarung 0,7). Sie ist der Preis dafür, dass kein Urteil nötig wird — und in Erbstreitigkeiten häufig die günstigere Gesamtlösung.
Die RVG-Tabelle für erbrechtliche Mandate
| Gegenstandswert bis … | 1,0 Gebühr | 1,3 außergerichtlich netto | brutto inkl. Pauschale + USt | 2,5 gerichtlich netto | brutto inkl. Pauschale + USt |
|---|---|---|---|---|---|
| 5.000 € | 354,50 € | 460,85 € | 572,21 € | 886,25 € | 1.078,44 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 847,60 € | 1.032,44 € | 1.630,00 € | 1.963,50 € |
| 25.000 € | 927,00 € | 1.205,10 € | 1.457,87 € | 2.317,50 € | 2.781,63 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | 1.764,10 € | 2.123,08 € | 3.392,50 € | 4.060,88 € |
| 110.000 € | 1.755,00 € | 2.281,50 € | 2.738,79 € | 4.387,50 € | 5.244,93 € |
| 200.000 € | 2.352,00 € | 3.057,60 € | 3.662,34 € | 5.880,00 € | 7.021,00 € |
| 350.000 € | 3.052,00 € | 3.967,60 € | 4.745,24 € | 7.630,00 € | 9.103,50 € |
| 500.000 € | 3.752,00 € | 4.877,60 € | 5.828,14 € | 9.380,00 € | 11.186,00 € |
Quelle: RVG Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3), Gebührensätze VV 2300, VV 3100 und VV 3104. Brutto = Gebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von höchstens 20,00 € (VV 7002) und 19 Prozent Umsatzsteuer (VV 7008, § 12 Absatz 1 UStG). Ohne Einigungsgebühr.
Was in den Brutto-Spalten steckt
- Die Post- und Telekommunikationspauschale beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 € (VV 7002) — ab etwa 100 € Gebühr ist sie damit immer 20,00 €.
- Die Umsatzsteuer wird nach VV 7008 „in voller Höhe" auf die Vergütung erhoben.
- Eine Einigungsgebühr von 1,5 (VV 1000) ist nicht enthalten und würde die Summe deutlich erhöhen.
- Kopien, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sind ebenfalls nicht enthalten.
Was das Gericht zusätzlich kostet
Im Zivilprozess erhebt das Gericht nach KV 1210 GKG eine 3,0-Gebühr für das „Verfahren im Allgemeinen". Sie wird aus Tabelle A des GKG abgelesen — einer anderen Tabelle als der des Anwalts.
| Streitwert bis … | 1,0 Gebühr (Tabelle A) | Gerichtskosten 3,0 (KV 1210) |
|---|---|---|
| 5.000 € | 170,50 € | 511,50 € |
| 10.000 € | 283,00 € | 849,00 € |
| 25.000 € | 435,50 € | 1.306,50 € |
| 50.000 € | 638,00 € | 1.914,00 € |
| 110.000 € | 1.198,00 € | 3.594,00 € |
| 200.000 € | 2.038,00 € | 6.114,00 € |
| 350.000 € | 3.088,00 € | 9.264,00 € |
| 500.000 € | 4.138,00 € | 12.414,00 € |
Quelle: GKG Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3), Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 11, Gebührensatz KV 1210 GKG.
Warum ein Erbstreit so schnell teuer wird
- Es zahlen zwei Anwälte — bei Unterliegen trägt die unterlegene Partei beide.
- Die Gerichtsgebühr kommt obendrauf und richtet sich nach demselben Wert.
- Bei 200.000 € Streitwert: RVG Anlage 2 weist 2.352,00 € als 1,0 Gebühr aus. Je Anwalt 1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) = 3.057,60 € plus 1,2 Terminsgebühr (VV 3104) = 2.822,40 €, zusammen 5.880,00 €, dazu 20,00 € Pauschale (VV 7002) und 19 Prozent Umsatzsteuer = 7.021,00 € brutto — für zwei Anwälte 14.042,00 €. Das Gericht erhebt eine 3,0-Verfahrensgebühr (KV 1210 GKG) aus 2.038,00 € (GKG Anlage 2) = 6.114,00 €. Zusammen 20.156,00 €.
- Ein Vergleich vermeidet die Terminsgebühr nicht, senkt aber die Gerichtsgebühr und beendet das Verfahren früher.
Die Erstberatung — die einzige gedeckelte Position
§ 34 Absatz 1 RVG verlangt zunächst, dass der Anwalt „auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken" soll. Fehlt sie, greift Satz 3: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung höchstens 250 Euro, „für ein erstes Beratungsgespräch jedoch höchstens 190 Euro".
- Der Deckel gilt nur für Verbraucher, nicht für Unternehmen.
- Er gilt für die reine Beratung — nicht, sobald der Anwalt nach außen tätig wird.
- Auch hier kommt die Umsatzsteuer hinzu.
Wie sich Anwaltskosten im Erbfall vermeiden lassen
Die teuersten Mandate entstehen dort, wo ein Testament auslegungsbedürftig ist oder ganz fehlt: unklare Erbquoten, vergessene Ersatzerben, widersprüchliche Formulierungen. Jede dieser Lücken ist ein potenzieller Gegenstandswert.
- Erben und Ersatzerben eindeutig benennen — nicht „meine Familie".
- Quoten in Bruchteilen angeben, die zusammen ein Ganzes ergeben.
- Einzelne Gegenstände als Vermächtnis kennzeichnen, nicht als Erbeinsetzung.
- Widerruf früherer Testamente ausdrücklich erklären.
Was daneben an Gerichtsgebühren auf die Erben zukommt, zeigt die Erbschein Kosten Tabelle. Ein Testament, das diese Punkte abdeckt, erstellst du mit dem TestamentSchreiber.
FAQ
Häufige Fragen (FAQ)
Darf ein Erbrechtsanwalt einen Stundensatz vereinbaren?
Ja. § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG sieht für die Beratung sogar ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung vor. Ohne Vereinbarung gilt die gesetzliche Vergütung nach RVG.
Was kostet ein erstes Gespräch beim Erbrechtsanwalt?
Für Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG).
Wird die außergerichtliche Gebühr auf den Prozess angerechnet?
Ja, zur Hälfte — bei Wertgebühren höchstens mit einem Satz von 0,75 (Vorbemerkung 3 Absatz 4 zum Vergütungsverzeichnis).
Wer zahlt die Anwaltskosten im Erbstreit?
Im Prozess trägt sie grundsätzlich die unterlegene Partei. Außergerichtlich zahlt zunächst jeder seinen eigenen Anwalt; ein Erstattungsanspruch setzt eine eigene Anspruchsgrundlage voraus.
Zählt der ganze Nachlass als Gegenstandswert?
Nur wenn er auch Gegenstand des Mandats ist. Geht es um den Pflichtteil, ist der geforderte Betrag maßgeblich; geht es um den eigenen Erbteil, dessen Wert.
Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung Erbrechtsstreitigkeiten?
Häufig nur eingeschränkt und oft erst nach einer Wartezeit. Das ist Vertragsfrage, keine Frage des RVG — die Police entscheidet, nicht das Gesetz.



