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TestamentSchreiber12 Min. LesezeitVeröffentlicht: 9. Mai 2026

Erbschaftsteuer Klassen 2026: Steuersätze nach §§ 15 und 19 ErbStG

Von der TestamentSchreiber Redaktion·Geprüft auf Rechtsstand 2026
Erbschaftsteuer Steuerklassen 2026 — drei Klassen-Tabelle mit Steuersätzen nach §19 ErbStG
TL;DR: Die Erbschaftsteuer kennt drei Klassen (§ 15 ErbStG). Klasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern) hat Steuersätze von 7-30 %, Klasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehepartner) 15-43 %, Klasse III (alle anderen — Lebensgefährten, Freunde, Stiftungen) 30-50 %. Der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 19 ErbStG). Die Klasse + der Erwerb bestimmen den Steuersatz — der Freibetrag (§ 16 ErbStG) wird vorher abgezogen.

Erbschaftsteuer-Klassen 2026 — die drei Steuerklassen im Überblick

Die deutsche Erbschaftsteuer kennt drei Steuerklassen, geregelt in § 15 ErbStG. Die Klasse hängt einzig und allein vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ab — nicht vom Vermögen, nicht vom Einkommen, nicht vom Wohnort. Wer in welche Klasse fällt, entscheidet später über die Höhe der Steuer.

Wichtig: Die Erbschaftsteuer-Klassen haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun. Eine Person kann lohnsteuerlich in Klasse III (verheiratet, Doppelverdiener) und erbschaftsteuerlich in Klasse III (geschiedener Ehepartner) sein — das sind zwei verschiedene Welten.

Schnellübersicht

KlassePersonenSteuersatzFreibetrag (§16)
IEhepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern7 - 30 %500 / 400 / 200 / 100 T€
IIGeschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner15 - 43 %20.000 €
IIIAlle anderen — Lebensgefährten, Freunde, entfernte Verwandte, Stiftungen30 - 50 %20.000 €

Steuerklasse I — engste Familie

Klasse I ist die "günstigste" Klasse. Wer hierhin gehört, profitiert von den höchsten Freibeträgen UND den niedrigsten Steuersätzen. § 15 Abs. 1 ErbStG nennt folgende Personen:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner — auch geschiedene NICHT (die fallen in Klasse II)
  • Kinder — eheliche, nichteheliche, adoptierte (§ 1754 BGB), Stiefkinder
  • Enkel und Urenkel — Abkömmlinge der Kinder
  • Eltern und Großeltern — bei Erbschaft im Erbgang (also wenn Eltern von ihren Kindern erben)

Wichtige Klassen-Regel: Eltern fallen nur beim Erben in Klasse I. Wenn sie zu Lebzeiten beschenkt werden, gelten sie als Klasse-II-Erwerber mit 20.000 € Freibetrag. Diese Asymmetrie überrascht viele.

Steuersätze der Klasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)

Steuerpflichtiger Erwerb bis...Steuersatz Klasse I
75.000 €7 %
300.000 €11 %
600.000 €15 %
6.000.000 €19 %
13.000.000 €23 %
26.000.000 €27 %
über 26.000.000 €30 %

Die Tabelle ist eine Stufentarif-Tabelle: Wer 350.000 € steuerpflichtig erwirbt, zahlt 11 % auf die ersten 300.000 € und 15 % auf die nächsten 50.000 €. Das deutsche ErbStG kennt aber nicht den Stufentarif — sondern den Vollbetragstarif: Der Steuersatz gilt auf den GESAMTEN Erwerb, sobald die Stufe überschritten ist.

Achtung: Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Beim Vollbetragstarif kann ein einziger Euro mehr Erwerb zu deutlich mehr Steuer führen ("Sprung-Effekt"). Beispiel: Bei 300.000 € steuerpflichtigem Erwerb beträgt die Steuer 33.000 € (11 %). Bei 300.001 € wären es 45.000 € (15 %) — also 12.000 € mehr für 1 € Mehrerwerb!

Damit das nicht passiert, gibt es den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG: Die Mehrsteuer wird so begrenzt, dass der Erbe nicht mehr als 50 % des Mehrerwerbs in der ersten Stufe und 75 % in höheren Stufen abgeben muss.

Steuerklasse II — entfernte Verwandte

Klasse II ist der "Geschwister-Verlust": Wer kein Kind, Ehepartner oder Enkel ist, aber trotzdem verwandt, zahlt deutlich höher.

§ 15 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG umfasst:

  • Geschwister — voll- und halbgeschwisterlich
  • Nichten und Neffen — Kinder der Geschwister
  • Stiefeltern — Ehepartner der Eltern (ohne Adoption des Erben)
  • Schwiegerkinder — Ehepartner der eigenen Kinder
  • Schwiegereltern — Eltern des Ehepartners
  • Geschiedene Ehepartner — Achtung: Trennung allein reicht nicht; erst nach rechtskräftiger Scheidung wechselt die Klasse

Steuersätze der Klasse II (§ 19 Abs. 1 ErbStG)

Steuerpflichtiger Erwerb bis...Steuersatz Klasse II
75.000 €15 %
300.000 €20 %
600.000 €25 %
6.000.000 €30 %
13.000.000 €35 %
26.000.000 €40 %
über 26.000.000 €43 %

Steuerklasse III — alle anderen

Wer nicht in Klasse I oder II fällt, landet automatisch in Klasse III mit den höchsten Steuersätzen und nur 20.000 € Freibetrag. Das betrifft:

  • Unverheiratete Lebensgefährten — auch nach 30 Jahren Beziehung, ohne Trauschein → Klasse III
  • Freunde — egal wie eng
  • Entfernte Verwandte — Großneffen/-nichten, Cousins/Cousinen, etc.
  • Juristische Personen — Unternehmen, GmbHs, Vereine (außer gemeinnützige, die sind komplett steuerbefreit)
  • Stiftungen — außer gemeinnützig

Steuersätze der Klasse III (§ 19 Abs. 1 ErbStG)

Steuerpflichtiger Erwerb bis...Steuersatz Klasse III
13.000.000 €30 %
über 13.000.000 €50 %

Klasse III hat nur zwei Stufen: 30 % bis 13 Mio €, dann 50 %. Das ist die einfachste Tabelle, aber auch die teuerste.

Rechenbeispiele für alle drei Klassen

Beispiel 1: Klasse I (Kind erbt 400.000 €)

Bruttovermögen400.000 €
Bestattungspauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG− 10.300 €
Persönlicher Freibetrag (Kind, § 16)− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb0 €
Erbschaftsteuer0 €

Der Freibetrag deckt die gesamte Erbschaft. Keine Steuer.

Beispiel 2: Klasse II (Bruder erbt 100.000 €)

Bruttovermögen100.000 €
Bestattungspauschale− 10.300 €
Persönlicher Freibetrag (Geschwister, Klasse II)− 20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet auf 100 €)69.700 €
Steuersatz Klasse II (bis 75.000 €)15 %
Erbschaftsteuer10.455 €

Vergleich: Wäre der Erbe ein Kind statt ein Geschwister, wäre die gesamte Erbschaft durch den 400.000-€-Freibetrag gedeckt — also 0 € Steuer. Die Klassen-Differenz kostet hier ca. 10.500 €.

Beispiel 3: Klasse III (Lebensgefährte erbt 200.000 €)

Bruttovermögen200.000 €
Bestattungspauschale− 10.300 €
Persönlicher Freibetrag (Klasse III)− 20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet)169.700 €
Steuersatz Klasse III30 %
Erbschaftsteuer50.910 €

Krasser Unterschied: Wäre das Paar verheiratet, wäre der Lebensgefährte in Klasse I mit 500.000 € Freibetrag — also 0 € Steuer. Die Heirat hätte hier 50.910 € gespart.

Bewertung der Vermögenswerte (BewG §§ 16-22)

Bevor der Steuersatz angewendet werden kann, muss der Wert der einzelnen Vermögenswerte bestimmt werden. Das regelt das Bewertungsgesetz (BewG):

  • Bargeld und Bankguthaben (§ 12 BewG): Nennwert am Todestag.
  • Wertpapiere (§ 11 BewG): Niedrigster Tageskurs am Stichtag oder Mittelwert der vorherigen 12 Monate.
  • Immobilien (§ 182 BewG): Sachwertverfahren oder Ertragswertverfahren — meist nahe Verkehrswert.
  • Unternehmensanteile (§§ 199 ff. BewG): Vereinfachtes Ertragswertverfahren bei nicht börsennotierten Anteilen.
  • Schmuck, Kunst, Sammlungen: Verkehrswert nach Schätzgutachten.

Achtung Falle: Immobilien werden mittlerweile fast wie zum Verkehrswert bewertet — die Zeiten der "60-%-vom-Marktwert-Bewertung" sind seit der Reform 2009 vorbei. Wer ein Haus erbt, sollte unbedingt bedenken, dass auch ein nicht verkauftes Haus voll besteuert wird.

Sonderfälle und Steuerminderungen

Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG)

Das selbst genutzte Familienheim ist für Ehepartner steuerfrei — egal wie hoch der Wert ist. Voraussetzung: 10 Jahre Selbstnutzung nach dem Erbfall. Bei Kindern gilt das Privileg bis 200 m² Wohnfläche. Das ist die wichtigste Steuerersparnis im deutschen Erbrecht für Familien mit Immobilien.

Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)

Wer ein Unternehmen erbt, kann zwischen 85 % (Regelverschonung) und 100 % (Optionsverschonung) Steuerbefreiung erhalten — wenn das Unternehmen mindestens 5 oder 7 Jahre weitergeführt wird und die Lohnsumme erhalten bleibt. Komplexes Spezialrecht, das eine Steuerberatung erfordert.

Pflegerabatt (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Wer den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, kann einen Steuerabschlag bis zu 20.000 € geltend machen. Das gilt auch für nicht-verwandte Pflegende.

Häufige Fragen zur Klassenwahl

Kann ich die Steuerklasse selbst wählen?

Nein. § 15 ErbStG knüpft die Klasse zwingend an die Verwandtschaft. Das einzige Gestaltungsmittel: Heirat (Klasse III → I), Adoption (Klasse III → I) oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft.

Was passiert bei mehreren Erben?

Jeder Erbe wird einzeln steuerlich behandelt. Wenn ein Vater an Ehefrau und 2 Kinder vererbt, gibt es 3 separate Erbschaftsteuer-Erklärungen mit jeweils eigenen Freibeträgen und Steuersätzen.

Gilt die Klassen-Tabelle auch für Schenkungen?

Ja. § 19 ErbStG gilt sowohl für Erbfälle als auch für Schenkungen. Die Schenkungsteuer ist letztlich nur ein vorgezogener Erbfall — gleiche Tabellen, gleiche Klassen.

Bekomme ich als Pflichtteilsberechtigter eine eigene Klasse?

Ja. Wer einen Pflichtteil erhält, wird steuerlich wie ein Erbe behandelt — mit der Klasse, die ihm aufgrund der Verwandtschaft zustehen würde. Pflichtteilsberechtigt sind nur Klasse-I-Personen (Kinder, Ehepartner, Eltern).

Was ändert sich, wenn der Erblasser im Ausland gewohnt hat?

Bei Auslandserblassern gilt die deutsche Erbschaftsteuer trotzdem für deutschen Inlandsbesitz (§ 2 ErbStG). Wenn der Erbe in Deutschland wohnt, wird das Weltvermögen besteuert. Doppelbesteuerungsabkommen helfen, doppelte Belastung zu reduzieren.

Steuersparen — die wichtigsten Strategien

  1. Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft — wechselt von Klasse III zu I, spart oft 5- bis 6-stellige Beträge.
  2. Adoption — bei nicht-verwandten Pflegekindern oder erwachsenen Stiefkindern. Wechselt zu Klasse I.
  3. Schenkungen alle 10 Jahre — Freibetrag § 16 ErbStG nutzbar erneut nach 10 Jahren.
  4. Familienheim-Privileg — komplette Steuerfreiheit für selbst genutzte Wohnung des Ehepartners.
  5. Lebensversicherung mit Bezugsrecht — fällt nicht in den Nachlass, aber unterliegt der Erbschaftsteuer beim Bezugsberechtigten.
  6. Stiftung gründen — gemeinnützige Stiftung ist komplett steuerbefreit; bei Familienstiftung gelten Sonderregelungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Fazit: Klasse + Erwerb + Freibetrag = Steuer

Die Erbschaftsteuer-Klasse ist der Hebel mit der größten Wirkung. Wer von Klasse III in Klasse I wechselt (durch Heirat oder Adoption), kann seine Steuerlast oft um 80-100 % reduzieren. Die Steuerklasse bestimmt nicht nur den Steuersatz — sondern auch den Freibetrag (§ 16 ErbStG).

Konkrete Schritte für deine Planung: (1) Verwandtschaftsverhältnis zu deinen geplanten Erben prüfen, (2) Mit dem Pflichtteil-Rechner testen, wie hoch die gesetzlichen Pflichtteile sind, (3) Ein handschriftliches Testament erstellen, das deine Wünsche dokumentiert, (4) Bei großen Vermögen einen Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerberater einschalten — die Materie ist komplex und Fehler kosten viel.

Mehr Details zu den Freibeträgen findest du in unserem Freibetrags-Ratgeber. Dort sind alle Beträge und Berechnungs-Schritte ausführlich erklärt.

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