Erbschaftsteuer-Klassen 2026 — die drei Steuerklassen im Überblick
Die deutsche Erbschaftsteuer kennt drei Steuerklassen, geregelt in § 15 ErbStG. Die Klasse hängt einzig und allein vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ab — nicht vom Vermögen, nicht vom Einkommen, nicht vom Wohnort. Wer in welche Klasse fällt, entscheidet später über die Höhe der Steuer.
Wichtig: Die Erbschaftsteuer-Klassen haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun. Eine Person kann lohnsteuerlich in Klasse III (verheiratet, Doppelverdiener) und erbschaftsteuerlich in Klasse III (geschiedener Ehepartner) sein — das sind zwei verschiedene Welten.
Schnellübersicht
| Klasse | Personen | Steuersatz | Freibetrag (§16) |
|---|---|---|---|
| I | Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern | 7 - 30 % | 500 / 400 / 200 / 100 T€ |
| II | Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner | 15 - 43 % | 20.000 € |
| III | Alle anderen — Lebensgefährten, Freunde, entfernte Verwandte, Stiftungen | 30 - 50 % | 20.000 € |
Steuerklasse I — engste Familie
Klasse I ist die "günstigste" Klasse. Wer hierhin gehört, profitiert von den höchsten Freibeträgen UND den niedrigsten Steuersätzen. § 15 Abs. 1 ErbStG nennt folgende Personen:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner — auch geschiedene NICHT (die fallen in Klasse II)
- Kinder — eheliche, nichteheliche, adoptierte (§ 1754 BGB), Stiefkinder
- Enkel und Urenkel — Abkömmlinge der Kinder
- Eltern und Großeltern — bei Erbschaft im Erbgang (also wenn Eltern von ihren Kindern erben)
Wichtige Klassen-Regel: Eltern fallen nur beim Erben in Klasse I. Wenn sie zu Lebzeiten beschenkt werden, gelten sie als Klasse-II-Erwerber mit 20.000 € Freibetrag. Diese Asymmetrie überrascht viele.
Steuersätze der Klasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
| Steuerpflichtiger Erwerb bis... | Steuersatz Klasse I |
|---|---|
| 75.000 € | 7 % |
| 300.000 € | 11 % |
| 600.000 € | 15 % |
| 6.000.000 € | 19 % |
| 13.000.000 € | 23 % |
| 26.000.000 € | 27 % |
| über 26.000.000 € | 30 % |
Die Tabelle ist eine Stufentarif-Tabelle: Wer 350.000 € steuerpflichtig erwirbt, zahlt 11 % auf die ersten 300.000 € und 15 % auf die nächsten 50.000 €. Das deutsche ErbStG kennt aber nicht den Stufentarif — sondern den Vollbetragstarif: Der Steuersatz gilt auf den GESAMTEN Erwerb, sobald die Stufe überschritten ist.
Achtung: Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)
Beim Vollbetragstarif kann ein einziger Euro mehr Erwerb zu deutlich mehr Steuer führen ("Sprung-Effekt"). Beispiel: Bei 300.000 € steuerpflichtigem Erwerb beträgt die Steuer 33.000 € (11 %). Bei 300.001 € wären es 45.000 € (15 %) — also 12.000 € mehr für 1 € Mehrerwerb!
Damit das nicht passiert, gibt es den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG: Die Mehrsteuer wird so begrenzt, dass der Erbe nicht mehr als 50 % des Mehrerwerbs in der ersten Stufe und 75 % in höheren Stufen abgeben muss.
Steuerklasse II — entfernte Verwandte
Klasse II ist der "Geschwister-Verlust": Wer kein Kind, Ehepartner oder Enkel ist, aber trotzdem verwandt, zahlt deutlich höher.
§ 15 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG umfasst:
- Geschwister — voll- und halbgeschwisterlich
- Nichten und Neffen — Kinder der Geschwister
- Stiefeltern — Ehepartner der Eltern (ohne Adoption des Erben)
- Schwiegerkinder — Ehepartner der eigenen Kinder
- Schwiegereltern — Eltern des Ehepartners
- Geschiedene Ehepartner — Achtung: Trennung allein reicht nicht; erst nach rechtskräftiger Scheidung wechselt die Klasse
Steuersätze der Klasse II (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
| Steuerpflichtiger Erwerb bis... | Steuersatz Klasse II |
|---|---|
| 75.000 € | 15 % |
| 300.000 € | 20 % |
| 600.000 € | 25 % |
| 6.000.000 € | 30 % |
| 13.000.000 € | 35 % |
| 26.000.000 € | 40 % |
| über 26.000.000 € | 43 % |
Steuerklasse III — alle anderen
Wer nicht in Klasse I oder II fällt, landet automatisch in Klasse III mit den höchsten Steuersätzen und nur 20.000 € Freibetrag. Das betrifft:
- Unverheiratete Lebensgefährten — auch nach 30 Jahren Beziehung, ohne Trauschein → Klasse III
- Freunde — egal wie eng
- Entfernte Verwandte — Großneffen/-nichten, Cousins/Cousinen, etc.
- Juristische Personen — Unternehmen, GmbHs, Vereine (außer gemeinnützige, die sind komplett steuerbefreit)
- Stiftungen — außer gemeinnützig
Steuersätze der Klasse III (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
| Steuerpflichtiger Erwerb bis... | Steuersatz Klasse III |
|---|---|
| 13.000.000 € | 30 % |
| über 13.000.000 € | 50 % |
Klasse III hat nur zwei Stufen: 30 % bis 13 Mio €, dann 50 %. Das ist die einfachste Tabelle, aber auch die teuerste.
Rechenbeispiele für alle drei Klassen
Beispiel 1: Klasse I (Kind erbt 400.000 €)
| Bruttovermögen | 400.000 € |
| Bestattungspauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG | − 10.300 € |
| Persönlicher Freibetrag (Kind, § 16) | − 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 0 € |
| Erbschaftsteuer | 0 € |
Der Freibetrag deckt die gesamte Erbschaft. Keine Steuer.
Beispiel 2: Klasse II (Bruder erbt 100.000 €)
| Bruttovermögen | 100.000 € |
| Bestattungspauschale | − 10.300 € |
| Persönlicher Freibetrag (Geschwister, Klasse II) | − 20.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet auf 100 €) | 69.700 € |
| Steuersatz Klasse II (bis 75.000 €) | 15 % |
| Erbschaftsteuer | 10.455 € |
Vergleich: Wäre der Erbe ein Kind statt ein Geschwister, wäre die gesamte Erbschaft durch den 400.000-€-Freibetrag gedeckt — also 0 € Steuer. Die Klassen-Differenz kostet hier ca. 10.500 €.
Beispiel 3: Klasse III (Lebensgefährte erbt 200.000 €)
| Bruttovermögen | 200.000 € |
| Bestattungspauschale | − 10.300 € |
| Persönlicher Freibetrag (Klasse III) | − 20.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) | 169.700 € |
| Steuersatz Klasse III | 30 % |
| Erbschaftsteuer | 50.910 € |
Krasser Unterschied: Wäre das Paar verheiratet, wäre der Lebensgefährte in Klasse I mit 500.000 € Freibetrag — also 0 € Steuer. Die Heirat hätte hier 50.910 € gespart.
Bewertung der Vermögenswerte (BewG §§ 16-22)
Bevor der Steuersatz angewendet werden kann, muss der Wert der einzelnen Vermögenswerte bestimmt werden. Das regelt das Bewertungsgesetz (BewG):
- Bargeld und Bankguthaben (§ 12 BewG): Nennwert am Todestag.
- Wertpapiere (§ 11 BewG): Niedrigster Tageskurs am Stichtag oder Mittelwert der vorherigen 12 Monate.
- Immobilien (§ 182 BewG): Sachwertverfahren oder Ertragswertverfahren — meist nahe Verkehrswert.
- Unternehmensanteile (§§ 199 ff. BewG): Vereinfachtes Ertragswertverfahren bei nicht börsennotierten Anteilen.
- Schmuck, Kunst, Sammlungen: Verkehrswert nach Schätzgutachten.
Achtung Falle: Immobilien werden mittlerweile fast wie zum Verkehrswert bewertet — die Zeiten der "60-%-vom-Marktwert-Bewertung" sind seit der Reform 2009 vorbei. Wer ein Haus erbt, sollte unbedingt bedenken, dass auch ein nicht verkauftes Haus voll besteuert wird.
Sonderfälle und Steuerminderungen
Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG)
Das selbst genutzte Familienheim ist für Ehepartner steuerfrei — egal wie hoch der Wert ist. Voraussetzung: 10 Jahre Selbstnutzung nach dem Erbfall. Bei Kindern gilt das Privileg bis 200 m² Wohnfläche. Das ist die wichtigste Steuerersparnis im deutschen Erbrecht für Familien mit Immobilien.
Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
Wer ein Unternehmen erbt, kann zwischen 85 % (Regelverschonung) und 100 % (Optionsverschonung) Steuerbefreiung erhalten — wenn das Unternehmen mindestens 5 oder 7 Jahre weitergeführt wird und die Lohnsumme erhalten bleibt. Komplexes Spezialrecht, das eine Steuerberatung erfordert.
Pflegerabatt (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
Wer den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, kann einen Steuerabschlag bis zu 20.000 € geltend machen. Das gilt auch für nicht-verwandte Pflegende.
Häufige Fragen zur Klassenwahl
Kann ich die Steuerklasse selbst wählen?
Nein. § 15 ErbStG knüpft die Klasse zwingend an die Verwandtschaft. Das einzige Gestaltungsmittel: Heirat (Klasse III → I), Adoption (Klasse III → I) oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft.
Was passiert bei mehreren Erben?
Jeder Erbe wird einzeln steuerlich behandelt. Wenn ein Vater an Ehefrau und 2 Kinder vererbt, gibt es 3 separate Erbschaftsteuer-Erklärungen mit jeweils eigenen Freibeträgen und Steuersätzen.
Gilt die Klassen-Tabelle auch für Schenkungen?
Ja. § 19 ErbStG gilt sowohl für Erbfälle als auch für Schenkungen. Die Schenkungsteuer ist letztlich nur ein vorgezogener Erbfall — gleiche Tabellen, gleiche Klassen.
Bekomme ich als Pflichtteilsberechtigter eine eigene Klasse?
Ja. Wer einen Pflichtteil erhält, wird steuerlich wie ein Erbe behandelt — mit der Klasse, die ihm aufgrund der Verwandtschaft zustehen würde. Pflichtteilsberechtigt sind nur Klasse-I-Personen (Kinder, Ehepartner, Eltern).
Was ändert sich, wenn der Erblasser im Ausland gewohnt hat?
Bei Auslandserblassern gilt die deutsche Erbschaftsteuer trotzdem für deutschen Inlandsbesitz (§ 2 ErbStG). Wenn der Erbe in Deutschland wohnt, wird das Weltvermögen besteuert. Doppelbesteuerungsabkommen helfen, doppelte Belastung zu reduzieren.
Steuersparen — die wichtigsten Strategien
- Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft — wechselt von Klasse III zu I, spart oft 5- bis 6-stellige Beträge.
- Adoption — bei nicht-verwandten Pflegekindern oder erwachsenen Stiefkindern. Wechselt zu Klasse I.
- Schenkungen alle 10 Jahre — Freibetrag § 16 ErbStG nutzbar erneut nach 10 Jahren.
- Familienheim-Privileg — komplette Steuerfreiheit für selbst genutzte Wohnung des Ehepartners.
- Lebensversicherung mit Bezugsrecht — fällt nicht in den Nachlass, aber unterliegt der Erbschaftsteuer beim Bezugsberechtigten.
- Stiftung gründen — gemeinnützige Stiftung ist komplett steuerbefreit; bei Familienstiftung gelten Sonderregelungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Fazit: Klasse + Erwerb + Freibetrag = Steuer
Die Erbschaftsteuer-Klasse ist der Hebel mit der größten Wirkung. Wer von Klasse III in Klasse I wechselt (durch Heirat oder Adoption), kann seine Steuerlast oft um 80-100 % reduzieren. Die Steuerklasse bestimmt nicht nur den Steuersatz — sondern auch den Freibetrag (§ 16 ErbStG).
Konkrete Schritte für deine Planung: (1) Verwandtschaftsverhältnis zu deinen geplanten Erben prüfen, (2) Mit dem Pflichtteil-Rechner testen, wie hoch die gesetzlichen Pflichtteile sind, (3) Ein handschriftliches Testament erstellen, das deine Wünsche dokumentiert, (4) Bei großen Vermögen einen Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerberater einschalten — die Materie ist komplex und Fehler kosten viel.
Mehr Details zu den Freibeträgen findest du in unserem Freibetrags-Ratgeber. Dort sind alle Beträge und Berechnungs-Schritte ausführlich erklärt.


