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Fünftelregelung berechnen: Schritt-für-Schritt mit Rechenbeispiel

Redaktion·7. Juli 2026·13 Min·Rechtsstand 2026
Person rechnet mit Stift und Taschenrechner eine Steuerberechnung auf Papier durch

Warum die Fünftelregelung eine eigene Formel braucht

Die Einkommensteuer in Deutschland ist progressiv: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz auf jeden zusätzlichen Euro. Für laufendes Gehalt ist das fair, weil es gleichmäßig über das Jahr verteilt ist. Für eine Abfindung ist es problematisch: Sie fließt als Einmalbetrag zu und schiebt das Jahreseinkommen schlagartig in die höchsten Steuerstufen — auch wenn der Arbeitnehmer im Vorjahr und im Folgejahr deutlich weniger verdient.

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG korrigiert genau diese Verzerrung. Sie behandelt die Abfindung steuerrechtlich so, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt worden. Das klingt einfacher als es ist, denn die Formel ist nicht: „Teile die Abfindung durch fünf und multipliziere die Steuer darauf mit fünf." Die Berechnung berücksichtigt, dass das Grundeinkommen schon da ist und die Abfindung obendrauf kommt. Deshalb gibt es eine spezifische Differenzformel.

Wer die Formel einmal verstanden hat, kann die Größenordnung der Steuerersparnis selbst abschätzen. Für die genaue Berechnung empfiehlt sich der Abfindungsrechner, der die aktuellen Steuertarife einbezieht. Dieser Artikel erklärt jeden Schritt von Grund auf.

Die Formel im Überblick

Die vollständige Formel für die Einkommensteuer auf die Abfindung lautet:

ESt auf Abfindung = 5 × [ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)]

Die vier Eingangswerte, die Sie benötigen:

  • zvE — Ihr zu versteuerndes Einkommen ohne die Abfindung (nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen)
  • Abfindung — die vollständige Abfindungssumme
  • ESt(zvE) — die Einkommensteuer auf Ihr Grundeinkommen ohne Abfindung
  • ESt(zvE + Abfindung/5) — die Einkommensteuer auf Ihr Grundeinkommen plus ein Fünftel der Abfindung

Die gesamte Einkommensteuer des Jahres ergibt sich dann als: ESt(zvE) + ESt auf Abfindung. Sie addieren also die reguläre Steuer auf Ihr Grundeinkommen und die nach der Fünftelformel berechnete Steuer auf die Abfindung. Eine ausführliche Einführung in die Grundlagen der Fünftelregelung bietet der Artikel Abfindung Fünftelregelung: So funktioniert § 34 EStG.

Schritt 1: Das zu versteuernde Einkommen ermitteln

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ohne die Abfindung ist nicht identisch mit Ihrem Bruttolohn. Es ergibt sich aus dem Bruttolohn nach Abzug aller steuermindernden Positionen:

  • Werbungskosten — Arbeitsmittel, Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale), Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge. Mindestens gilt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr (Stand 2025), der automatisch berücksichtigt wird.
  • Sonderausgaben — Beiträge zur Altersvorsorge (Riester, Rürup, gesetzliche Rentenversicherung), Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Spenden. Hier gilt ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, in der Praxis übersteigen die tatsächlichen Beiträge diesen aber fast immer.
  • Außergewöhnliche Belastungen — Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhaltszahlungen, soweit sie die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen.

In der Praxis liegt das zvE bei einem Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttolohn von 50.000 Euro typischerweise zwischen 35.000 und 42.000 Euro — je nach Beitragshöhen, Vorsorgeaufwendungen und weiteren Abzügen. Die genaue Zahl liefert nur die individuelle Steuererklärung.

Schritt 2: Einkommensteuer auf das Grundeinkommen berechnen

Die Einkommensteuer auf das zvE ohne Abfindung — also ESt(zvE) — berechnet sich nach dem deutschen Einkommensteuertarif des jeweiligen Jahres. Dieser Tarif ist progressiv und in verschiedene Zonen eingeteilt: Bis zum Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro) fällt keine Steuer an. Danach steigt der Steuersatz schrittweise von 14 Prozent bis auf 42 Prozent (ab rund 68.430 Euro) an.

Die genaue Berechnung folgt einer mathematischen Formel, die das Bundesfinanzministerium jedes Jahr im Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht. Für die Zwecke dieses Artikels reichen Näherungswerte aus einem Steuerrechner. Wichtig ist: Diese Größe ist der Ausgangspunkt, von dem aus die Fünftelregelung abweicht.

Schritt 3: Ein Fünftel addieren und Steuer neu berechnen

Im dritten Schritt addieren Sie ein Fünftel der Abfindung zu Ihrem zvE und berechnen die Einkommensteuer auf diese neue Summe: ESt(zvE + Abfindung/5).

Dieser Schritt simuliert, was passierte, wenn Sie die Abfindung auf fünf Jahre verteilt hätten und jedes Jahr ein Fünftel davon bekämen. In der Realität kommt das Geld natürlich auf einmal, aber das Steuerrecht so tut als ob — für die Berechnung der Abfindungssteuer.

Die Differenz zwischen ESt(zvE + Abfindung/5) und ESt(zvE) ist der entscheidende Wert: Sie zeigt, wie viel Steuer ein einzelnes Fünftel der Abfindung kostet, wenn es obenauf das Grundeinkommen kommt.

Schritt 4: Differenz mal fünf — die Steuer auf die Abfindung

Die Steuer auf die Abfindung ergibt sich, indem Sie die Differenz aus Schritt 3 mit fünf multiplizieren:

ESt auf Abfindung = 5 × [ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)]

Diese Multiplikation mit fünf macht intuitiv Sinn: Wäre die Abfindung tatsächlich auf fünf Jahre verteilt worden, hätten Sie das Fünftel fünfmal bekommen — und dafür fünfmal die Steuer auf dieses Fünftel gezahlt. Das Steuerrecht simuliert genau das und schreibt diese „gedachte" Steuer als die tatsächlich fällige Abfindungssteuer fest.

Die Gesamtsteuer des Jahres: ESt(zvE) + [5 × (ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE))].

Das vollständige Rechenbeispiel

Hinweis: Die folgenden Steuerbeträge sind vereinfachte Näherungswerte zur Veranschaulichung der Methode. Die tatsächliche Steuer hängt von den individuellen Verhältnissen und dem genauen Tarif des jeweiligen Jahres ab. Für eine verbindliche Berechnung ist ein Steuerberater heranzuziehen.

Ausgangslage: Person, ledig, Steuerklasse I. Im Kalenderjahr der Abfindung sind bis zum Ausscheiden 35.000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angefallen (nach Abzug aller Werbungskosten und Sonderausgaben). Die Abfindung beträgt 60.000 Euro.

  • zvE ohne Abfindung: 35.000 €
  • Abfindung: 60.000 €
  • Ein Fünftel der Abfindung: 60.000 € ÷ 5 = 12.000 €
  • zvE + Abfindung/5: 35.000 € + 12.000 € = 47.000 €

Schritt 1 — Steuer auf das Grundeinkommen:

  • ESt(35.000 €) ≈ 5.800 € (Näherungswert)

Schritt 2 — Steuer auf Grundeinkommen plus ein Fünftel:

  • ESt(47.000 €) ≈ 9.700 € (Näherungswert)

Schritt 3 — Differenz:

  • 9.700 € − 5.800 € = 3.900 €

Schritt 4 — Steuer auf die Abfindung:

  • 5 × 3.900 € = 19.500 €
  • Effektivsatz auf die Abfindung: 19.500 € ÷ 60.000 € = 32,5 %

Gesamtsteuer des Jahres mit Fünftelregelung:

  • 5.800 € + 19.500 € = 25.300 €

Vergleich ohne Fünftelregelung: Ohne die Regelung würde die Abfindung einfach zum zvE addiert: 35.000 € + 60.000 € = 95.000 €. Die Einkommensteuer auf 95.000 € betrüge näherungsweise 29.300 €. Davon entfallen auf die Abfindung rechnerisch rund 23.500 €.

Steuerersparnis durch die Fünftelregelung in diesem Beispiel: 23.500 € − 19.500 € = ca. 4.000 €. Je niedriger das Grundeinkommen und je höher die Abfindung, desto größer fällt die Ersparnis aus.

Was die 2025-Änderung für den Rechenweg bedeutet

Das Wachstumschancengesetz hat ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine wichtige Änderung gebracht. § 39b EStG schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden darf. Er behält bei der Auszahlung der Abfindung die volle Lohnsteuer ein, als wäre die Abfindung normales Gehalt.

Die Formel und die Berechnung oben beschreiben das, was das Finanzamt in der Veranlagung ermittelt — und was als Ergebnis nach der Steuererklärung herauskommt. Der Rechenweg selbst ändert sich nicht. Nur der zeitliche Ablauf ist ein anderer: Früher berücksichtigte der Arbeitgeber die Ermäßigung schon beim Einbehalt. Heute berechnet das Finanzamt sie bei der Veranlagung und erstattet die zu viel einbehaltene Lohnsteuer.

Konkret heißt das für das Beispiel oben: Der Arbeitgeber behält ab 2025 erheblich mehr als 19.500 Euro ein — nämlich die volle Lohnsteuer auf 95.000 Euro, also näherungsweise 29.300 Euro. Die Differenz von rund 4.000 Euro fließt später als Erstattung aus der Steuererklärung zurück. Das Geld kommt, aber mit Zeitverzug. Planen Sie für diesen Zeitraum entsprechende Liquidität ein. Mehr zur steuerlichen Gesamtstrategie finden Sie im Artikel Abfindung versteuern: So funktioniert das in Deutschland.

Häufige Rechenfehler und wie Sie sie vermeiden

Bei der praktischen Anwendung der Fünftelregelung gibt es einige typische Fehler, die das Ergebnis verfälschen. Der häufigste: Viele verwechseln das zu versteuernde Einkommen (zvE) mit dem Bruttoarbeitslohn. Die Formel arbeitet mit dem zvE nach allen Abzügen — Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen. Wer den Bruttoarbeitslohn ohne Abzüge in die Formel einsetzt, überschätzt die Steuerlast erheblich.

Ein zweiter verbreiteter Irrtum betrifft den Additionsschritt am Ende. Die Gesamtsteuer des Jahres besteht aus zwei Teilen: der Steuer auf das Grundeinkommen (ESt(zvE)) und der Steuer auf die Abfindung nach der Fünftelformel. Wer nur die Abfindungssteuer ausrechnet und die reguläre Steuer auf das Grundeinkommen vergisst, erhält eine unvollständige Gesamtsteuerschuld.

Ein dritter Punkt betrifft die Zusammenballung: Einige Arbeitnehmer nehmen irrtümlich an, die Fünftelregelung greife auch dann, wenn die Abfindung hälftig auf Dezember und Januar aufgeteilt wird. Das ist falsch. Beide Hälften übersteigen die 10-Prozent-Grenze deutlich und zerstören die Zusammenballung. Die Fünftelregelung entfällt dann für den gesamten Betrag — für beide Teilzahlungen.

Wichtig für alle mit mehreren Einkunftsarten: Einkünfte aus Vermietung, selbständiger Tätigkeit oder Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag erhöhen das zvE. Eine unvollständige Einbeziehung aller Einkunftsarten führt zu einer fehlerhaften Steuerschätzung. Für eine belastbare Prognose, die alle Einkunftsarten berücksichtigt, empfiehlt sich ein aktueller Steuerrechner. Mehr zur Abfindungsbesteuerung insgesamt erklärt der Artikel Abfindung versteuern: So funktioniert das in Deutschland.

Häufige Fragen zur Berechnung der Fünftelregelung

Brauche ich für die Berechnung den genauen Steuertarif des Jahres?

Für eine exakte Berechnung ja. Der Einkommensteuertarif wird vom Bundestag jedes Jahr leicht angepasst — insbesondere der Grundfreibetrag und die Zonengrenzen verschieben sich. Für eine erste Einschätzung reicht ein aktueller Online-Steuerrechner mit dem jeweiligen Tarif. Die genaue Abfindungssteuer berechnet das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch.

Zählen Sozialversicherungsbeiträge ins zvE?

Nein. Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen. Das zvE ist bereits der Betrag nach diesen Abzügen. Außerdem ist die Abfindung selbst sozialabgabenfrei — auf die Abfindungssumme fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Was, wenn ich im selben Jahr noch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit habe?

Alle Einkunftsarten fließen ins zvE ein. Haben Sie zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder einer Nebentätigkeit, erhöhen diese das zvE und verschieben die Ausgangsbasis für die Fünftelregelung. Das Berechnungsprinzip bleibt gleich, nur das konkrete zvE ist höher. Die Berechnung wird dadurch nicht grundsätzlich anders, aber die Ersparnis kann sich verschieben.

Wann lohnt sich eine genaue Berechnung vor der Abfindungsverhandlung?

Immer dann, wenn Sie überlegen, ob Sie das Auszahlungsjahr oder eine Aufteilung der Abfindung verhandeln wollen. Eine Schätzung vor dem Vertragsabschluss hilft Ihnen, den steuerlichen Wert verschiedener Szenarien einzuordnen. Der Abfindungsrechner liefert dafür eine belastbare Orientierung; die genaue Optimierung besprechen Sie mit einem Steuerberater.

Gilt die Formel auch für Abgeltungsbeträge für Urlaub und Überstunden im Aufhebungsvertrag?

Nein. Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub (§ 7 Abs. 4 BUrlG) und Überstundenvergütungen gelten in der Regel als laufender Arbeitslohn und werden normal besteuert — nicht nach § 34 EStG. Die Fünftelregelung gilt nur für die eigentliche Abfindung als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG. Individuelle Rechtsberatung in steuerlichen Fragen leisten Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht; dieser Artikel und automatisierte Rechner liefern die Zahlen- und Argumentationsbasis.

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