Das Problem: Warum Abfindungen die Steuer in die Höhe treiben
Erhalten Sie nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von 60.000 Euro, fließen diese 60.000 Euro in einem einzigen Kalenderjahr zusätzlich zu Ihrem laufenden Gehalt zu. Das zu versteuernde Jahreseinkommen springt schlagartig an — und der Grenzsteuersatz beträgt ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 68.000 Euro bereits 42 Prozent. Die Abfindung wird damit nicht zum mittleren Satz besteuert, den Sie aus Ihrer gewöhnlichen Lohnabrechnung kennen, sondern weitgehend zum Spitzensteuersatz. Die Einmalzahlung, die Ihre Altersvorsorge sichern oder die Zeit bis zum nächsten Job überbrücken soll, schrumpft durch diese Progressionswirkung erheblich zusammen.
Genau hier setzt die Fünftelregelung nach § 34 EStG an. Sie ist das zentrale Instrument des deutschen Steuerrechts zur Entschärfung dieses Progressionsnachteils bei außerordentlichen Einkünften. Sie schafft keine Steuerfreiheit — die Abfindung bleibt vollständig einkommensteuerpflichtig — aber sie mildert die Progressionswirkung erheblich. Für typische Abfindungsfälle bedeutet das reale Steuerersparnisse im vier- bis fünfstelligen Bereich.
Vorab ein wichtiger Punkt zur Sozialversicherung: Abfindungen sind sozialabgabenfrei. Von Ihrer Abfindung gehen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung ab — das ist einer der wenigen echten Vorteile gegenüber laufendem Arbeitsentgelt. Die steuerliche Freiheit gilt hingegen nicht: Abfindungen sind nach § 24 Nr. 1 EStG als Entschädigung für entgehende Einnahmen vollständig einkommensteuerpflichtig. Die Fünftelregelung ist der Ausweg, um die Steuerlast zumindest zu mildern.
§ 34 EStG: Außerordentliche Einkünfte und die Fünftelungsformel
Die Fünftelregelung ist in § 34 Abs. 1 EStG verankert. Sie gilt für sogenannte außerordentliche Einkünfte, zu denen nach § 34 Abs. 2 EStG insbesondere Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG gehören. Darunter fallen Zahlungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden — und das trifft auf Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes zu.
Die Grundidee der Fünftelregelung ist bestechend einfach: Das Einkommensteuerrecht verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, um den Progressionssprung zu dämpfen. Die Formel lautet:
ESt auf Abfindung = 5 × [ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)]
Dabei steht „zvE" für Ihr zu versteuerndes Einkommen ohne die Abfindung. Sie berechnen die Steuer auf Ihr Grundeinkommen, addieren ein Fünftel der Abfindung, berechnen die Steuer auf diese Summe, nehmen die Differenz und multiplizieren mit fünf. Das Ergebnis ist die Steuer, die auf die Abfindung anfällt. Die gesamte Einkommensteuer des Jahres ist dann die reguläre Steuer auf das Grundeinkommen plus diese Abfindungssteuer.
Der entscheidende Vorteil: Ein Fünftel der Abfindung springt in eine deutlich niedrigere Progressionsstufe als die volle Abfindung es täte. Die so berechnete Differenz, fünffach multipliziert, ergibt eine günstigere Gesamtsteuerbelastung. Wie diese Formel mit konkreten Zahlen Schritt für Schritt durchgerechnet wird, zeigt der Artikel Fünftelregelung berechnen: Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Zahlenbeispiel.
Voraussetzung: Zusammenballung der Einkünfte
Die Fünftelregelung gilt nicht automatisch für jede Zahlung, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Die wichtigste Voraussetzung ist das Kriterium der Zusammenballung von Einkünften, das der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung konkretisiert hat.
Zusammenballung liegt vor, wenn eine einmalige Vergütung dazu führt, dass der Steuerpflichtige im betreffenden Kalenderjahr mehr verdient, als er bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Vereinfacht: Die Abfindung muss das Jahreseinkommen über das hinaustreiben, was dem Arbeitnehmer bei regulärer Beschäftigung bis zum Jahresende zugeflossen wäre.
In der Praxis ist diese Bedingung bei typischen Abfindungen nahezu immer erfüllt. Wer im Mai aus dem Unternehmen ausscheidet und eine Abfindung von mehreren Monatsgehältern erhält, hat zusammen mit den Gehältern der ersten Monate insgesamt mehr als zwölf Monatsgehälter im Jahr — Zusammenballung liegt vor.
Theoretisch kann Zusammenballung fehlen, wenn jemand fast das ganze Jahr gearbeitet hat und eine sehr geringe Abfindung erhält, die die entgangenen Dezemberbezüge nicht übersteigt. In der Praxis ist das selten. Bei einer Abfindung von mehreren Monatsgehältern ist Zusammenballung die Regel. Zu beachten ist aber die Gefahr bei gestaffelten Teilzahlungen.
Die 10-Prozent-Falle: Wenn Teilzahlungen die Vergünstigung vernichten
Einer der gefährlichsten Fallstricke ist die sogenannte 10-Prozent-Falle bei Teilzahlungen in verschiedenen Kalenderjahren. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Zusammenballung nicht vorliegt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Abfindung in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt als der Hauptbetrag.
Als Faustregel gilt: Eine Vorauszahlung oder Nachzahlung von bis zu 10 Prozent der Gesamtabfindung in einem anderen Kalenderjahr ist noch tolerierbar. Übersteigt sie 10 Prozent, ist die Zusammenballung für den gesamten Betrag zerstört — und die Fünftelregelung entfällt vollständig für beide Teilbeträge.
Ein Beispiel: Beträgt die Gesamtabfindung 80.000 Euro und fließen im Dezember des Vorjahres bereits 9.000 Euro (= 11,25 Prozent) zu, ist die Zusammenballung zerstört. Wären es nur 7.500 Euro (= 9,375 Prozent), bliebe sie erhalten. Die Grenze ist eng und lässt sich nach Vertragsschluss nicht mehr korrigieren. Deshalb ist die vertragliche Regelung des Auszahlungsdatums vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags entscheidend — mehr dazu im Artikel Abfindung auszahlen: Wann der Zeitpunkt die Steuer entscheidet.
Zulässig ist dagegen die Konstruktion einer kleinen Vorauszahlung bis 10 Prozent im Vorjahr und des Hauptbetrags im Folgejahr, wenn das Folgejahr wegen Arbeitslosengeld-Bezugs ein erheblich niedrigeres Grundeinkommen verspricht. Das muss jedoch sorgfältig vertraglich geregelt und steuerrechtlich abgestimmt werden.
Ab Veranlagungszeitraum 2025: Kein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber mehr
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Arbeitnehmer spürten die Steuerermäßigung damit sofort bei der Auszahlung auf dem Konto — der Arbeitgeber behielt entsprechend weniger Lohnsteuer ein.
Das Wachstumschancengesetz hat diese Praxis ab dem Veranlagungszeitraum 2025 grundlegend geändert. Die Neuregelung in § 39b EStG lautet: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Er zieht bei der Auszahlung der Abfindung die volle Lohnsteuer ein — so als handele es sich um normales laufendes Gehalt ohne jede Ermäßigung.
Das hat spürbare Folgen: Bei einer Abfindung von 60.000 Euro zieht der Arbeitgeber ab 2025 erheblich mehr Lohnsteuer ein als tatsächlich geschuldet. Diese Differenz gibt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück. Die Ermäßigung durch die Fünftelregelung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit 2025 ausschließlich über die Einkommensteuererklärung als Erstattung — nicht mehr direkt bei der Auszahlung.
Inhaltlich ändert sich an der Fünftelregelung selbst nichts. Das Berechnungsprinzip nach § 34 EStG bleibt unverändert. Nur der Zeitpunkt, zu dem die Ermäßigung wirksam wird, verschiebt sich nach hinten: nicht mehr bei der Auszahlung der Abfindung, sondern erst Monate später nach Einreichung und Bearbeitung der Steuererklärung. Da in einem Jahr mit Abfindungsauszahlung ohnehin eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht, entsteht kein zusätzlicher formaler Aufwand — aber eine zeitliche Liquiditätslücke.
Planen Sie diese Lücke ein. Zwischen der Auszahlung der Abfindung und der Steuererstattung durch das Finanzamt können gut sechs bis zwölf Monate liegen. Wer auf die Nettosumme unmittelbar angewiesen ist, sollte den Überbrückungszeitraum finanziell absichern.
Wann die Fünftelregelung besonders viel spart — und wann weniger
Die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung hängt von zwei Faktoren ab: dem Verhältnis zwischen Abfindungshöhe und regulärem Jahreseinkommen sowie der Steilheit der Progressionskurve im jeweiligen Einkommensbereich.
Die Fünftelregelung entfaltet besonders große Wirkung, wenn:
- Die Abfindung hoch ist im Verhältnis zum Grundeinkommen. Wer nur sechs Monate gearbeitet hat und eine Abfindung von acht Monatsgehältern erhält, hätte ohne die Regelung eine extreme Progressionsverzerrung — die Fünftelregelung dämpft sie erheblich.
- Das reguläre Jahreseinkommen im mittleren Progressionsbereich liegt. Zwischen etwa 20.000 und 65.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ist die Progressionskurve am steilsten; die Fünftelregelung wirkt hier am stärksten.
- Im Auszahlungsjahr nur wenige Monate Gehalt vorliegen. Wer im Januar oder Februar aus dem Unternehmen ausscheidet, hat kaum laufendes Einkommen im Auszahlungsjahr — die Abfindung dominiert das Jahreseinkommen, und die Fünftelregelung bremst die Progression wirkungsvoll.
Wenig oder gar nichts bringt die Fünftelregelung dagegen, wenn das reguläre Jahreseinkommen bereits im Spitzensteuersatzbereich liegt. Bei einem Jahreseinkommen von 180.000 Euro und einer Abfindung von 25.000 Euro liegt auch ein Fünftel (5.000 Euro) noch vollständig im Spitzensatzbereich — die Regelung wirkt dann nicht steuermindernd. Für die große Mehrheit der Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen zwischen 25.000 und 100.000 Euro ist sie jedoch das wirksamste Instrument. Mehr zur steuerlichen Gesamtstrategie finden Sie im Artikel Abfindung versteuern: So funktioniert das in Deutschland.
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Die günstige Berechnung nach der Fünftelregelung wirkt sich auch auf Zuschlagsteuern aus. Der Solidaritätszuschlag, der noch für Steuerpflichtige im oberen Einkommensbereich anfällt, berechnet sich auf die Einkommensteuer. Eine niedrigere Einkommensteuer durch die Fünftelregelung ergibt entsprechend einen niedrigeren Solidaritätszuschlag oder führt dazu, dass die Freigrenze nicht überschritten wird.
Auch die Kirchensteuer wird auf die nach der Fünftelregelung berechnete Einkommensteuer erhoben. Kirchensteuerpflichtige profitieren deshalb doppelt: geringere Einkommensteuer und entsprechend geringere Kirchensteuer. Bei hohen Abfindungsbeträgen kann allein dieser Effekt mehrere Hundert bis einige Tausend Euro ausmachen.
Das Zusammenspiel aller drei Abgaben zeigt, warum die Fünftelregelung so bedeutsam ist. Die genaue Ersparnis ergibt sich erst aus der vollständigen individuellen Berechnung unter Einbezug aller persönlichen Faktoren wie Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und möglicher Verlustverrechnung im Abfindungsjahr.
Häufige Fragen zur Fünftelregelung bei der Abfindung
Gilt die Fünftelregelung automatisch bei jeder Abfindung?
Nicht vollständig automatisch. Die Zusammenballung muss vorliegen, und ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wendet der Arbeitgeber die Regelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Die Ermäßigung erhalten Sie über die Einkommensteuererklärung — das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen vorliegen, und wendet § 34 EStG an. Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen, nur die Abfindung korrekt in der Anlage N angeben.
Was ändert das Wachstumschancengesetz ab 2025 konkret?
Der Arbeitgeber behält ab 2025 bei der Auszahlung die volle Lohnsteuer ein, ohne die Fünftelregelung anzuwenden. Das bedeutet zunächst einen höheren Steuereinbehalt als tatsächlich geschuldet. Das Finanzamt erstattet die Differenz über die Einkommensteuerveranlagung. An der Berechnung nach § 34 EStG und am Ergebnis ändert sich inhaltlich nichts — nur der Zeitpunkt der Entlastung verschiebt sich um Monate nach hinten.
Was passiert, wenn ich die 10-Prozent-Grenze bei Teilzahlungen überschreite?
Fließt ein erheblicher Teil der Abfindung — mehr als 10 Prozent — in einem anderen Kalenderjahr zu, entfällt die Fünftelregelung vollständig für die gesamte Abfindung. Beide Teilbeträge werden dann nach dem normalen Einkommensteuertarif besteuert. Dieser Fehler lässt sich nachträglich nicht heilen; deshalb muss das Auszahlungsdatum vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags klar geregelt werden.
Gibt es neben der Fünftelregelung weitere Möglichkeiten zur Steuerreduzierung?
Ja. Das Timing der Auszahlung — Folgejahr mit Arbeitslosengeld-Bezug — ist häufig der wirksamste ergänzende Hebel. Daneben können im Abfindungsjahr Werbungskosten vorgezogen, Altersvorsorgebeiträge erhöht und Sonderausgaben gebündelt werden. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und sollte mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater abgestimmt werden.
Gibt es Fälle, in denen die normale Besteuerung günstiger wäre als die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist so konstruiert, dass sie niemals ungünstiger ist als die normale Besteuerung — sie kann höchstens gleichwertig sein. Das Finanzamt wendet automatisch das günstigere Ergebnis an. Individuelle steuerliche und rechtliche Beratung leisten Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht; dieser Artikel und automatisierte Rechner liefern die Zahlen- und Argumentationsbasis zur Einschätzung der eigenen Situation.



