Das Missverständnis, das teuer werden kann
Wer einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung verhandelt, stellt sich früher oder später eine entscheidende Frage: Verliere ich durch die Abfindung Arbeitslosengeld? Die kurze Antwort lautet: Nein — die Abfindung wird nicht auf die Höhe des Arbeitslosengeldes angerechnet. Das ist gesetzlich eindeutig in § 155 SGB III geregelt. Doch wer bei dieser Antwort aufhört zu lesen, übersieht zwei andere Mechanismen, die den ALG-Bezug stark verzögern können: das Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III) und die Sperrzeit (§ 159 SGB III).
Diese drei Regelungen wirken völlig unterschiedlich, werden aber im Alltag häufig durcheinandergebracht. Wer den Unterschied kennt, kann beim Verhandeln des Aufhebungsvertrags gezielt gegensteuern — und vermeidet eine Lücke von bis zu 15 oder mehr Wochen ohne jede Zahlung. Dieser Artikel erklärt alle drei Mechanismen Schritt für Schritt.
Regel 1: Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 155 SGB III)
Das Gesetz ist unmissverständlich: Eine Abfindung gilt nach § 155 SGB III nicht als Arbeitsentgelt. Sie zählt daher nicht zu dem Einkommen, das bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird. Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Bemessungsentgelt — also dem durchschnittlichen Bruttolohn der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit — und bleibt von einer ausgezahlten Abfindung vollständig unberührt.
Konkret bedeutet das: Wer bis zur Kündigung 4.000 Euro brutto monatlich verdient hat, erhält das gleiche Arbeitslosengeld unabhängig davon, ob er mit einer Abfindung von 10.000 Euro, 50.000 Euro oder gar keiner Abfindung aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Abfindung erhöht oder senkt weder den täglichen Leistungssatz noch die Anspruchsdauer.
Dieses klare Prinzip ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überraschend — und eine gute Nachricht. Es bedeutet: Wer eine hohe Abfindung aushandelt, verliert dadurch kein Arbeitslosengeld. Wer eine niedrige Abfindung erhält, bekommt kein höheres Arbeitslosengeld als Ausgleich. Beide Systeme laufen vollständig parallel und unabhängig voneinander.
Was die Abfindung dagegen sehr wohl beeinflussen kann, ist der Zeitpunkt, ab dem das Arbeitslosengeld fließt. Und genau dort greifen die beiden anderen Mechanismen.
Regel 2: Das Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III)
§ 158 SGB III betrifft einen spezifischen Fall: Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beenden das Arbeitsverhältnis im Aufhebungsvertrag früher, als es bei einer ordentlichen Kündigung möglich gewesen wäre. Wenn die vertraglich vereinbarte Frist kürzer ist als die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist, geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass der Arbeitnehmer durch diese Verkürzung einen Vorteil hatte — nämlich eine Abfindung, die er andernfalls nicht bekommen hätte. Als Ausgleich ruht der ALG-Anspruch für den Zeitraum, um den die Frist verkürzt wurde.
Ein Beispiel: Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt vier Monate, das Arbeitsverhältnis endet jedoch schon nach zwei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen. Dann ruht der ALG-Anspruch für zwei Monate nach dem tatsächlichen Ausscheiden — das heißt, Arbeitslosengeld fließt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei regulärer Frist geendet hätte.
Das Ruhen ist dabei nicht dasselbe wie eine Kürzung. Das Arbeitslosengeld selbst wird weder in der Höhe reduziert noch in der Gesamtdauer verkürzt. Es beginnt lediglich später. Dennoch kann die Wartezeit erheblich sein, wenn lange Kündigungsfristen stark unterschritten werden.
Wichtig: Das Ruhen nach § 158 SGB III greift auch dann, wenn der Aufhebungsvertrag sperrzeitfrei gestaltet wurde. Wer also die Sperrzeit vermeidet, aber trotzdem auf einen früheren Ausstieg besteht, muss mit dem Ruhen rechnen. Nur wenn die ordentliche Kündigungsfrist vollständig eingehalten wird, entfällt das Ruhen. Mehr zum Zusammenspiel von Aufhebungsvertrag und ALG erklärt der Artikel zum Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld.
Regel 3: Die Sperrzeit (§ 159 SGB III)
Die Sperrzeit ist die härteste der drei Regelungen — und diejenige, die am häufigsten missverstanden wird. Sie entsteht nicht aus der Abfindungshöhe, sondern aus dem Verhalten beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst — sei es durch Eigenkündigung oder durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne ausreichende Begründung — gilt nach § 159 SGB III als jemand, der seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.
Die Folge: Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit von zwölf Wochen, während der keinerlei Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Das ist keine bloße Verschiebung wie beim Ruhen — die Sperrzeit frisst reale Anspruchswochen. Und damit nicht genug: Nach § 148 SGB III verkürzt sich die Gesamtanspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel. Wer Anspruch auf 24 Monate gehabt hätte, verliert sechs Monate davon unwiederbringlich.
Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn also das Arbeitsverhältnis am 31. Juli endet, beginnt die Sperrzeit am 1. August und dauert bis Mitte Oktober. In dieser Zeit fließt nichts — kein Arbeitslosengeld, keine Überbrückungsleistung. Wie man sich in dieser Phase behilft, erläutert der Artikel Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden.
Die Anspruchsverkürzung nach § 148 SGB III — der versteckte Preis
Die zwölf Wochen Sperrzeit selbst sind schon schmerzhaft genug. Doch § 148 SGB III fügt eine zweite Strafe hinzu, die leicht übersehen wird: die dauerhafte Verkürzung der Anspruchsdauer. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der sich nach der Beitragsdauer und dem Alter des Versicherten richtet, reduziert sich um ein Viertel, mindestens aber um die Sperrzeitdauer selbst.
Für jemanden mit einem Anspruch von 24 Monaten (der Höchstanspruch, erreichbar ab 30 Monaten Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren bei einem Alter von mindestens 58 Jahren) bedeutet eine 12-wöchige Sperrzeit eine Kürzung um sechs Monate. Der effektive Anspruch sinkt auf 18 Monate. Das ist ein konkreter Verlust von sechs Monaten Arbeitslosengeld, den keine Abfindung der Welt kompensiert — die Abfindung und das ALG laufen, wie erläutert, unabhängig voneinander.
Deshalb ist es so wichtig, die Sperrzeit beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu vermeiden. Die konkreten Bedingungen dafür erklärt der Artikel zum Aufhebungsvertrag und Sperrzeit im Detail.
Ruhen und Sperrzeit im Vergleich: Was die Unterschiede in der Praxis bedeuten
Um die drei Mechanismen greifbar zu machen, helfen drei Szenarien mit denselben Ausgangsbedingungen: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Monate, der Arbeitnehmer hat einen ALG-Anspruch von 18 Monaten und erhält eine Abfindung.
- Szenario A — Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber: Das Arbeitsverhältnis endet nach vier Monaten Frist. Kein Ruhen, keine Sperrzeit. Arbeitslosengeld beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Die volle Abfindung wird ausgezahlt, das ALG läuft 18 Monate. Optimales Ergebnis.
- Szenario B — Aufhebungsvertrag mit Fristverkürzung, aber ohne Sperrzeit: Das Arbeitsverhältnis endet nach zwei Monaten (zwei Monate vor dem fiktiven Fristende). Kein Sperrzeit-Tatbestand, da die Präambel korrekt ist. Aber: Ruhen für zwei Monate. Arbeitslosengeld beginnt zwei Monate später. ALG-Dauer: weiterhin 18 Monate. Die Abfindung gleicht die Überbrückungszeit ab.
- Szenario C — Aufhebungsvertrag ohne sperrzeitsichere Gestaltung: Sperrzeit zwölf Wochen. Kein ALG in dieser Zeit. Anschließend: ALG-Dauer verkürzt auf 13,5 Monate (18 minus ein Viertel). Gesamtverlust: drei Monate Anspruchsdauer plus zwölf Wochen ohne Einkommen.
Der Vergleich zeigt: Die Abfindungshöhe ist in keinem der drei Szenarien relevant für das Arbeitslosengeld. Entscheidend ist allein, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird — und ob die Frist eingehalten wird.
Was Sie beim Aufhebungsvertrag beachten müssen
Aus den drei Regelungen ergibt sich eine klare Handlungslogik für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag abschließen:
- Kündigungsfrist einhalten: Vereinbaren Sie das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Datum, zu dem auch eine reguläre Kündigung des Arbeitgebers wirksam geworden wäre. Nur dann entfällt das Ruhen nach § 158 SGB III komplett.
- Betriebsbedingte Präambel verlangen: Der Aufhebungsvertrag sollte klar festhalten, dass der Anlass eine drohende betriebsbedingte Kündigung war — und zwar in der Formulierung, die die BA-Fachlichen Weisungen als sperrzeitsicher anerkennen. Details stehen im Artikel zum Sperrzeit vermeiden.
- Meldepflicht einhalten: Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags, spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend — sonst droht eine eigene Meldezeitraum-Sperrzeit nach § 38 SGB III.
- Abfindungszeitpunkt bedenken: Die Abfindung beeinflusst zwar nicht das ALG, wohl aber die Einkommensteuer. Eine Auszahlung im Januar des Folgejahres kann steuerlich günstig sein, wenn das ALG-Einkommen im Folgejahr niedriger ist.
Wer diese Punkte beim Verhandeln des Aufhebungsvertrags im Blick behält, kombiniert das Beste aus beiden Systemen: die Abfindung als einmalige Zahlung und das volle Arbeitslosengeld ab dem ersten möglichen Tag.
Meldepflicht und Fristen: Was Sie nicht vergessen dürfen
Unabhängig davon, ob Sie einen Aufhebungsvertrag mit oder ohne Sperrzeit-Risiko abschließen: Die fristgerechte Meldung bei der Agentur für Arbeit ist eine eigenständige Pflicht mit eigenen Konsequenzen. § 38 SGB III verpflichtet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sich frühestmöglich, spätestens aber drei Monate vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich oder online bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weniger als drei Monate vorher, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis.
Wer diese Frist verpasst, bekommt eine eigenständige, kürzere Sperrzeit auferlegt — zusätzlich zu einer etwaigen Sperrzeit nach § 159 SGB III aus dem Aufhebungsvertrag selbst. Beide Sperrzeiten addieren sich nicht direkt, beeinflussen aber den Beginn des Arbeitslosengeldes. Die Meldung kann per Telefon (Servicenummer der BA), online über die Plattform der Agentur oder persönlich am Schalter erfolgen; die persönliche Vorsprache für den eigentlichen ALG-Antrag ist davon getrennt und kann später stattfinden. Wer den Aufhebungsvertrag frühzeitig unterzeichnet und das Ende des Arbeitsverhältnisses noch Monate in der Zukunft liegt, sollte sich die Dreimonatsfrist im Kalender markieren und nicht auf den letzten Tag warten.
Häufige Fragen zu Abfindung und Arbeitslosengeld
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein. Nach § 155 SGB III gilt eine Abfindung nicht als Arbeitsentgelt und wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Weder die Höhe des täglichen Leistungssatzes noch die Anspruchsdauer verändern sich durch den Erhalt einer Abfindung. Abfindung und Arbeitslosengeld laufen vollständig unabhängig voneinander.
Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen?
Das Ruhen (§ 158 SGB III) tritt ein, wenn die Kündigungsfrist durch den Aufhebungsvertrag verkürzt wurde — der ALG-Anspruch verschiebt sich um diese Zeit, geht aber nicht verloren. Die Sperrzeit (§ 159 SGB III) tritt bei selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit ein und dauert zwölf Wochen, während derer kein ALG fließt und die Anspruchsdauer sich dauerhaft um ein Viertel verkürzt (§ 148 SGB III).
Kann ich sowohl von der Sperrzeit als auch vom Ruhen betroffen sein?
Ja, beide können gleichzeitig auftreten — allerdings läuft das Ruhen während einer Sperrzeit nicht zusätzlich: Die Agentur für Arbeit stellt bei Sperrzeit den schwerwiegenderen Tatbestand in den Vordergrund. Wer die Sperrzeit vollständig vermeidet, aber die Frist verkürzt, ist nur vom Ruhen betroffen.
Was passiert, wenn ich mich zu spät bei der Agentur für Arbeit melde?
Wer sich nicht spätestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Endes arbeitsuchend meldet, riskiert eine gesonderte Sperrzeit nach § 38 SGB III. Diese ist zwar kürzer als die 12-Wochen-Sperrzeit, verursacht aber ebenfalls einen Anspruchsverlust. Die Meldung per Telefon oder online bei der BA reicht für den fristgerechten Beginn.
Muss ich die Abfindung bei der Agentur für Arbeit angeben?
Ja. Die Agentur fragt beim ALG-Antrag nach Abfindungen und Entlassungsentschädigungen. Die Angabe ist Pflicht. Da die Abfindung nicht angerechnet wird, hat die wahrheitsgemäße Angabe jedoch keine Auswirkung auf die Höhe des Arbeitslosengeldes — sie ist lediglich für die Prüfung des Ruhens nach § 158 SGB III relevant. Individuelle Fragen zu Ihrer konkreten Situation beantwortet eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht; dieser Artikel und automatisierte Rechner liefern die Zahlen- und Argumentationsbasis.
Kann ich bei einer betriebsbedingten Kündigung sicher sein, kein Ruhen zu haben?
Wenn Ihnen der Arbeitgeber kündigt und Sie die Kündigung hinnehmen — also keinen Aufhebungsvertrag mit verkürzter Frist abschließen — gibt es weder Sperrzeit noch Ruhen. Die betriebsbedingte Kündigung selbst löst keinen der beiden Mechanismen aus. Erst der eigene Beitrag zur Auflösung (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag) kann Sperrzeit oder Ruhen auslösen.



