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Vorsorgevollmacht erstellen: selbst oder beim Notar?

Vorsorgevollmacht-Generator-Team·21. Oktober 2026·6 Min·Rechtsstand 2026

Du kannst deine Vorsorgevollmacht selbst erstellen, auch mit einem Online-Generator. Eine notarielle Form ist nicht generell vorgeschrieben (§ 167 BGB). Für bestimmte Maßnahmen gelten aber besondere Anforderungen (§ 1820 Absatz 2 BGB). Kläre deshalb den Umfang, bevor du zwischen Online-Erstellung und Notar entscheidest.

Zwei Vertrauenspersonen besprechen ein Dokument neben einem Laptop

Selbst erstellen oder Notar: Wovon hängt die Wahl ab?

Die erste Frage lautet nicht „Welches Dokument ist am schnellsten fertig?“, sondern „Was soll die bevollmächtigte Person tun dürfen?“. Eine Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber der bevollmächtigten Person oder dem betreffenden Dritten erteilt. Grundsätzlich benötigt diese Erklärung nicht die Form des späteren Geschäfts (§ 167 Absätze 1 und 2 BGB). Daraus folgt aber keine universelle Zusage, dass ein selbst unterschriebener Ausdruck für jeden gewünschten Einsatz genügt.

Wenn du deine Wünsche bereits überblickst, kann unser Vorsorgevollmacht-Generator sie strukturiert abfragen und zu deiner fertig formulierten Vollmacht zusammenstellen. Bei unklaren Befugnissen, widersprüchlichen Interessen in der Familie oder besonderem Vermögen ist eine persönliche Beratung vor dem Formulieren sinnvoll. Ein Tool kann nicht beurteilen, ob deine Vertrauensperson geeignet ist oder ob eine Gestaltung deinen gesamten Einzelfall abdeckt.

Bei einer notariellen Beurkundung soll der Notar den Willen der Beteiligten ermitteln, den Sachverhalt klären und über die rechtliche Tragweite belehren (§ 17 Absatz 1 BeurkG). Das ist eine andere Leistung als das geführte Ausfüllen eines Online-Dokuments. Entscheide danach, welche Unterstützung und welche Form du tatsächlich brauchst.

Welche Grenzen musst du vor der Online-Erstellung kennen?

Besonders eingriffsintensive Maßnahmen

Für die in § 1820 Absatz 2 BGB genannten Maßnahmen muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und die jeweiligen Maßnahmen ausdrücklich umfassen. Dazu gehören bestimmte besonders riskante medizinische Entscheidungen, freiheitsentziehende Unterbringung beziehungsweise Maßnahmen sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen. Eine allgemeine Aussage wie „darf alles entscheiden“ ist kein Ersatz für diese gesetzliche Anforderung. Die Vollmacht beseitigt außerdem nicht die zusätzlichen Voraussetzungen der jeweils betroffenen Maßnahme.

Immobilien und Grundbuch

Soll die Person auch grundbuchrelevante Erklärungen abgeben, kläre den erforderlichen Nachweis vorab. § 29 Absatz 1 GBO verlangt für Eintragungsbewilligungen und sonstige erforderliche Erklärungen grundsätzlich öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Ein gewöhnlich unterschriebener Ausdruck liefert diesen Nachweis nicht. Lass deshalb prüfen, ob Beglaubigung, Beurkundung oder weitere Unterlagen für deinen geplanten Einsatz nötig sind.

Ehe und Notfallvertretung

Verlass dich nicht darauf, dass die Ehe automatisch sämtliche Angelegenheiten abdeckt. Das Ehegattennotvertretungsrecht betrifft die gesetzlich aufgezählten Angelegenheiten der Gesundheitssorge, hat Ausschlussgründe und ist zeitlich begrenzt (§ 1358 Absätze 1 und 3 BGB). Eine umfassende Vollmacht für Vermögen und Alltag entsteht dadurch nicht.

So erstellst du deine Vollmacht mit unserem Tool

  1. Vertrauensperson ansprechen: Besprich, ob die Person die Aufgabe übernehmen möchte. Sammle ihre korrekten Angaben und besprecht, wie sie im Ernstfall erreichbar ist.
  2. Gewünschte Bereiche notieren: Überlege getrennt, welche Unterstützung du bei Gesundheit, Wohnen, Behörden und Vermögen möchtest. Sammle offene Sonderfälle, statt sie beim Ausfüllen zu übergehen.
  3. Fragen im Generator beantworten: Trage deine Angaben ein und lege den gewünschten Umfang anhand der angebotenen Fragen fest. Das Tool erstellt daraus deine persönliche, fertig formulierte Vorsorgevollmacht.
  4. Das gesamte Dokument prüfen: Vergleiche Namen, Befugnisse und Einschränkungen mit deinem Plan. Prüfe auch, ob sich einzelne Aussagen widersprechen. Kläre Zweifelsfragen vor der Unterschrift fachlich.
  5. Form und Einsatz abstimmen: Für den schriftlichen Papierweg druckst du das Dokument aus und unterschreibst eigenhändig (§ 126 Absatz 1 BGB). Besondere Anforderungen, etwa aus § 29 GBO, bleiben davon unberührt.
  6. Zugriff organisieren: Besprich, wo die Vollmacht aufbewahrt wird und wie deine Vertrauensperson sie bei Bedarf erhält. Stimme den praktischen Einsatz für Konten zusätzlich mit der jeweiligen Bank ab.

Ist der Umfang geklärt, kannst du deine Vorsorgevollmacht im Generator erstellen. Du erhältst eine fertig formulierte Vollmacht mit deinen Angaben, nicht nur leere Felder zum späteren Ausfüllen. Das Tool ersetzt weder eine erforderliche Beglaubigung noch eine individuelle Beratung.

Was solltest du nach dem Formulieren noch klären?

Notiere die noch offenen Einsatzfragen direkt neben deiner persönlichen Checkliste: Wer braucht eine Kopie? Wo liegt die maßgebliche Fassung? Welche Ansprechpartner müssen die bevollmächtigte Person kennen? Ein verständlicher Text und eine abgesprochene Übergabe gehören praktisch zusammen.

Vertiefende Informationen findest du in den Ratgebern über die Beglaubigung und die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister. Entscheide erst nach Klärung der offenen Punkte, ob du selbst weiterarbeitest oder persönliche Unterstützung brauchst. Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und keine Prüfung deines Einzelfalls.

FAQ

Häufige Fragen zum Erstellen der Vorsorgevollmacht

Muss ich jede Vorsorgevollmacht beim Notar erstellen lassen?

Nein, eine allgemeine notarielle Pflicht folgt aus § 167 BGB nicht. Besondere Form- und Nachweisanforderungen bleiben zu prüfen, insbesondere § 1820 Absatz 2 BGB und bei Grundbuchfragen § 29 GBO.

Ist eine Beglaubigung dasselbe wie eine Beurkundung?

Nein. Die Beglaubigung einer Unterschrift betrifft deren Vollzug oder Anerkennung vor dem Notar (§ 40 BeurkG). Die Beurkundung umfasst die in § 17 BeurkG geregelte Klärung und Belehrung.

Ist damit auch meine Patientenverfügung erledigt?

Nein. Die Vollmacht erteilt Vertretungsmacht (§ 167 BGB); die Patientenverfügung hält eigene Behandlungsentscheidungen fest (§ 1827 BGB). Prüfe beide Aufgaben getrennt.

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