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Erbschein Kosten beim Notar: Gebühren, Umsatzsteuer und der Vergleich zum Gericht

TestamentSchreiber Redaktion·23. August 2026·12 Min·Rechtsstand 2026
Notarielle Niederschrift mit Siegel und Füllfederhalter auf einem Schreibtisch — Erbschein Kosten beim Notar

Erbschein beim Notar: die Kosten auf einen Blick

Die Gebühr ist beim Notar exakt dieselbe wie beim Gericht: 1,0 nach Tabelle B für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (KV 23300 GNotKG). Der Unterschied sind 19 Prozent Umsatzsteuer plus Auslagen — beim Gericht fällt beides nicht an. Bei einem Nachlass von 200.000 € gilt die Stufe „bis 200.000 €" → 1,0 Gebühr 435,00 € netto (GNotKG Anlage 2 Tabelle B); mit 19 Prozent Umsatzsteuer (KV 32014 GNotKG) sind das 435,00 € × 1,19 = 517,65 €. (Stand 2026)

Der zweite, oft übersehene Punkt: Wird der Erbscheinsantrag zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung beurkundet, ist das Beurkundungsverfahren mit der Gebühr 23300 abgegolten — es kommt also keine zweite Beurkundungsgebühr obendrauf.

Was der Notar beim Erbschein überhaupt tut

Erteilt wird der Erbschein immer vom Nachlassgericht — das ergibt sich aus § 2353 BGB. Der Notar übernimmt zwei Schritte davor:

  • Er beurkundet den Erbscheinsantrag mit den Angaben nach § 352 FamFG.
  • Er nimmt die eidesstattliche Versicherung ab. § 352 Absatz 3 Satz 3 FamFG erlaubt sie ausdrücklich „vor Gericht oder vor einem Notar".
  • Er reicht den Vorgang beim zuständigen Nachlassgericht ein.

Der Notar entscheidet nichts über die Erbfolge. Er nimmt auf, prüft die Schlüssigkeit und leitet weiter.

Die Doppelgebühr, die es nicht gibt

Vorbemerkung 2.3.3 Absatz 2 zum Kostenverzeichnis regelt es wörtlich: „Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten." Wer also beides in einem Termin erledigt, zahlt eine Gebühr, nicht zwei.

Warum der Notar nicht billiger sein kann

§ 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO verpflichtet ihn: „Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben." Rabatt, Pauschalpreis oder Verhandlung sind ausgeschlossen; ein Gebührenerlass ist nur bei außergewöhnlichen Umständen des Falls zulässig.

  • Preisvergleiche zwischen Notaren sind beim Erbschein sinnlos — die Gebühr ist gesetzlich fixiert.
  • Unterschiede entstehen nur über die Auslagen (Kopien, Porto) und die Zahl der Termine.
  • Ein Angebot, das deutlich unter der Tabelle liegt, wäre kein Schnäppchen, sondern ein Rechtsverstoß.

Wie sich die Gebühr berechnet

Geschäftswert ist nach § 40 Absatz 1 GNotKG der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen. Aus diesem Wert wird über Tabelle B (Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 GNotKG) die 1,0-Gebühr abgelesen.

Der Gebührensatz

KV 23300 nennt für das „Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen" den Satz 1,0. Wird das Verfahren vorzeitig beendet, sinkt er nach KV 23301 auf 0,3.

  • Aktivwerte: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat.
  • Abzug: Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (§ 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG).
  • Kein Abzug: Kosten, die erst durch den Erbfall entstehen — etwa die Bestattung.
  • Bei einem Teilerbschein über das Erbrecht eines Miterben zählt nur dessen Anteil (§ 40 Absatz 2 GNotKG).

Warum die Umsatzsteuer dazukommt

Notarielle Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig; KV 32014 stellt „Umsatzsteuer auf die Kosten" ausdrücklich als Auslagentatbestand „in voller Höhe" ein. Der Satz beträgt nach § 12 Absatz 1 UStG 19 Prozent. Gerichtsgebühren dagegen kennen keinen solchen Posten.

Erbschein beim Notar: die Kostentabelle

Nachlasswert nach Schuldenabzug bis …Gebühr KV 23300 (1,0)+ 19 % UmsatzsteuerNotar gesamt
10.000 €75,00 €14,25 €89,25 €
25.000 €115,00 €21,85 €136,85 €
50.000 €165,00 €31,35 €196,35 €
110.000 €273,00 €51,87 €324,87 €
200.000 €435,00 €82,65 €517,65 €
350.000 €685,00 €130,15 €815,15 €
500.000 €935,00 €177,65 €1.112,65 €
750.000 €1.335,00 €253,65 €1.588,65 €
1.000.000 €1.735,00 €329,65 €2.064,65 €

Quelle: GNotKG Anlage 2 (Tabelle B) zu § 34 Absatz 1, Gebührensatz KV 23300, Umsatzsteuer nach KV 32014 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 UStG. Auslagen nicht enthalten.

Wichtig: Diese Tabelle zeigt nur die notarielle Leistung. Die Gebühr des Nachlassgerichts für das Erbscheinsverfahren selbst (KV 12210, ebenfalls 1,0) kommt in jedem Fall dazu — sie steht in der Erbschein Kosten Tabelle.

Welche Auslagen der Notar zusätzlich berechnet

PostenKV-NummerBetrag
Dokumentenpauschale, erste 50 Seiten je Seite320000,50 €
Dokumentenpauschale, jede weitere Seite320000,15 €
Kopien ohne besonderen Antrag, je Seite320010,15 €
Post- und Telekommunikationspauschale3200520 % der Gebühren – höchstens 20,00 €
Umsatzsteuer auf die Kosten32014in voller Höhe (19 %)

Quelle: GNotKG Anlage 1, Teil 3 (Auslagen).

Was das praktisch ausmacht

Bei einem Nachlass von 200.000 € (Stufe „bis 200.000 €", 1,0 Gebühr 435,00 €) liegt die Post- und Telekommunikationspauschale bereits am Deckel: KV 32005 GNotKG sieht 20 Prozent der Gebühren vor, höchstens 20,00 € — 435,00 € × 0,20 = 87,00 €, berechnet werden also 20,00 €. Die Auslagen bleiben damit in aller Regel zweistellig — der große Posten ist die Umsatzsteuer.

  • Die Dokumentenpauschale trifft vor allem, wer viele Ausfertigungen für Banken und Versicherungen braucht.
  • Die Post- und Telekommunikationspauschale ist bei 20,00 € gedeckelt (KV 32005).
  • Die Umsatzsteuer bemisst sich an Gebühr und Auslagen, nicht nur an der Gebühr.

Gericht oder Notar — was wann sinnvoll ist

  • Für das Gericht spricht der Preis. Keine Umsatzsteuer, keine notariellen Auslagen — bei sonst identischer Gebühr.
  • Für den Notar spricht der Termin. Terminvergabe und Vorbereitung laufen häufig schneller und flexibler als bei einer Rechtsantragstelle.
  • Für den Notar spricht die Vorprüfung. Er formuliert den Antrag und erkennt Lücken in den Urkunden, bevor sie das Gericht zurückschickt.
  • Bei komplizierter Erbfolge — Vorerbschaft, Ausschlagungen, ausländische Berührungspunkte — ist die notarielle Aufnahme oft der ruhigere Weg.
  • Bei klarer, einfacher Lage und kleinem Nachlass ist das Gericht der günstigere.

Ein Fall, in dem sich die Frage erledigt

Wenn kein Erbschein gebraucht wird. Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll wird von Banken und Grundbuchamt in der Regel akzeptiert — dann entfallen beide Gebühren. Wer sein Testament so formuliert, dass die Erbfolge eindeutig ist, senkt die Nachlasskosten seiner Erben stärker als jede Wahl zwischen Gericht und Notar. Dabei hilft der TestamentSchreiber.

  • Eigenhändiges Testament: Banken verlangen häufig trotzdem einen Erbschein.
  • Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll: in der Regel als Nachweis ausreichend.
  • Grundbuchberichtigung: mit notariellem Testament meist ohne Erbschein möglich.
  • Kein Testament: Erbschein ist praktisch der Regelfall.

FAQ

Häufige Fragen (FAQ)

Ist der Erbschein beim Notar teurer als beim Gericht?

Ja — bei gleicher Gebühr. Die 1,0-Gebühr nach KV 23300 ist identisch, beim Notar kommen 19 Prozent Umsatzsteuer (KV 32014, § 12 Absatz 1 UStG) und Auslagen hinzu. Bei 200.000 € Nachlass sind das rund 83 € Aufschlag.

Kann ich beim Notar über den Preis verhandeln?

Nein. § 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO verpflichtet ihn, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Ein Erlass ist nur bei außergewöhnlichen Umständen des Einzelfalls zulässig.

Zahle ich beim Notar zweimal — für Antrag und Versicherung?

Nein, wenn beides in einer Niederschrift erfolgt. Nach Vorbemerkung 2.3.3 Absatz 2 zum Kostenverzeichnis ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag mit der Gebühr 23300 abgegolten.

Stellt der Notar den Erbschein selbst aus?

Nein. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt (§ 2353 BGB). Der Notar beurkundet Antrag und eidesstattliche Versicherung und reicht sie ein.

Was kostet es, wenn ich den Termin beim Notar abbreche?

Wird das Verfahren vorzeitig beendet, beträgt die Gebühr 23300 nach KV 23301 nur noch 0,3. Bereits entstandene Auslagen bleiben abrechenbar.

Welcher Notar ist zuständig?

Anders als beim Nachlassgericht gibt es keine örtliche Zuständigkeit für die Beurkundung — die eidesstattliche Versicherung kann bei jedem deutschen Notar abgegeben werden. Der Antrag geht anschließend an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht.

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