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BAföG Formblatt 6: Ausbildung im Ausland (Zusatzblatt)

BAföG-Optimierer-Team·18. Oktober 2026·5 Min·Rechtsstand 2026
Studentin mit Laptop und Reiseunterlagen beim Ausfüllen des BAföG-Formblatts 6 für ein Auslandssemester

Wofür brauchst du BAföG Formblatt 6?

BAföG Formblatt 6 trägt den Titel „Ausbildung im Ausland (Zusatzblatt)“. Es ergänzt Formblatt 1, wenn du ein Auslandspraktikum oder eine Ausbildung im Ausland antreten willst. Setzt du eine Auslandsausbildung fort, kommt es zusammen mit Formblatt 9 zum Einsatz.

Nach den Hinweisen auf bafög.de brauchst du das Zusatzblatt für die Auslandsförderung immer, auch wenn nur ein Teil deiner Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland stattfindet. Die Rechtsgrundlagen sind §§ 5, 5a, 16 und 45 BAföG.

Wer entscheidet und wann reichst du ein?

Über Auslandsanträge entscheiden besondere Auslandsämter. Welches Amt zuständig ist, bestimmt das Land je nach Zielland (§ 45 Abs. 4 BAföG). Das gilt auch, wenn du im Inland bereits BAföG bekommst.

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. BAföG wird aber frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem du den Antrag stellst (§ 15 Abs. 1 BAföG). Empfohlen wird, den Antrag möglichst sechs Monate vor Beginn zu stellen. Auf Antrag muss das Amt vorab dem Grunde nach entscheiden, ob dein Auslandsaufenthalt förderfähig ist (§ 46 Abs. 5 Nr. 1 BAföG).

Welche Voraussetzungen gelten?

Nach § 5 Abs. 2 BAföG brauchst du einen ständigen Wohnsitz im Inland. Zusätzlich muss einer dieser Fälle vorliegen:

  • Die Ausbildung im Ausland ist förderlich und mindestens ein Teil wird auf deine Ausbildung angerechnet (Nr. 1).
  • Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Kooperation (Nr. 2).
  • Du gehst in einen EU-Staat oder in die Schweiz (Nr. 3).
  • Die Ausbildung im Ausland ist nach ihrer festgesetzten Regeldauer innerhalb eines Jahres abschließbar, zum Beispiel ein einjähriger Master (Nr. 4).

Der Aufenthalt dauert grundsätzlich mindestens sechs Monate oder ein Semester, bei einer vereinbarten Kooperation mindestens zwölf Wochen. Ein Auslandspraktikum wird nach § 5 Abs. 5 BAföG nur gefördert, wenn es im Zusammenhang mit deiner Ausbildung gefordert ist und deine Ausbildungsstätte oder die Prüfungsstelle es anerkennt. Außerdem muss es förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Für deutsche Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Auszubildende gelten in einem EU-Staat weder die Mindestdauer des Studienaufenthalts noch die zwölf Wochen beim Praktikum, wenn eine vergleichbare Ausbildung oder ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG). Gefördert wird beim Praktikum nur die vorgeschriebene Mindestdauer.

Wie lange wird gefördert?

Bei Fällen nach Nr. 1 und bei Praktika fördert § 16 BAföG grundsätzlich längstens ein Jahr in einem zusammenhängenden Zeitraum. An gleichwertigen Hochschulen sind bis zu drei weitere Semester möglich, wenn der Aufenthalt von besonderer Bedeutung ist. Bei Kooperationen und EU- oder Schweiz-Aufenthalten gilt diese Grenze nicht. Nach § 5a BAföG bleibt außerdem bis zu ein Jahr Auslandszeit bei der Förderungshöchstdauer unberücksichtigt, nicht aber, wenn der Aufenthalt Pflichtteil der Ausbildung ist.

Was trägst du in Formblatt 6 ein?

  • Deine Angaben zur Person und deine bisherige Ausbildungsstätte.
  • Wenn du studierst und eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abschließen willst: deine Steuer-ID.

Teil A: Ausbildung im Ausland

  • Ausbildungsstätte im Ausland und Art der Ausbildung, auf Deutsch.
  • Vorlesungszeitraum taggenau, Fachrichtung und Abschluss.
  • Wie viele Semester davon im Ausland stattfinden und wo der Abschluss geplant ist.
  • Frühere Auslandsförderung.
  • Studiengebühren mit Höhe und Währung.

Teil B: Praktikum

  • Praktikumsstelle, Zeitraum und Fachrichtung.
  • Frühere Auslandsförderung.
  • Ob das Praktikum zwingend im Ausland stattfinden muss.

Stipendien und Beihilfen gibst du an, auch wenn du sie nur beantragt hast. Stipendien aus öffentlichen Mitteln und Leistungen ausländischer Staaten werden grundsätzlich voll angerechnet (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG).

Wer unterschreibt, und welche Nachweise gehören dazu?

Unterschreiben musst du als auszubildende Person. Für ein Praktikum brauchst du zusätzlich eine Bescheinigung mit Stempel von deiner Ausbildungsstätte oder der zuständigen Prüfungsstelle, dass das Praktikum die Anforderungen erfüllt (§ 49 Abs. 1a BAföG). Die Praktikumsstelle kann sie nicht ausstellen. Deine Ausbildungsstätte ist nach § 47 Abs. 1 BAföG verpflichtet, sie auszustellen. Hole sie vor dem Einreichen ein.

  • Eine Kopie des Förderungsbescheids, wenn du früher Auslandsförderung von einem anderen Amt erhalten hast.
  • Einen Nachweis über Höhe und Zahlung der Studiengebühren.
  • Eine Kopie des Bewilligungsbescheids für ein Stipendium. Liegt er noch nicht vor, reichst du ihn nach.

Das aktuelle PDF findest du auf der amtlichen Seite mit allen BAföG-Antragsformularen. Nutze die dort bereitgestellte Fassung.

Typische Fehler bei Formblatt 6

Nach dem Aufbau des Formulars liegen diese Fehler nahe:

  • Der Antrag wird zu spät gestellt.
  • Er geht an das Inlandsamt statt an das zuständige Auslandsamt.
  • Die Praktikumsbescheinigung stammt von der Praktikumsstelle statt von deiner Ausbildungsstätte.
  • Statt eines Zahlungsnachweises liegt nur eine Rechnung bei.
  • Ein beantragtes Stipendium fehlt in den Angaben.
  • Der Vorlesungszeitraum ist nicht taggenau eingetragen.
  • Der Folgeantrag wird ohne Formblatt 9 eingereicht.

FAQ

FAQ zu BAföG Formblatt 6

Brauche ich Formblatt 6 auch für ein kurzes Auslandspraktikum?

Das Zusatzblatt gilt laut bafög.de auch, wenn nur ein Teil der Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland stattfindet. Ob dein Praktikum förderfähig ist, entscheidet das Auslandsamt nach § 5 Abs. 5 BAföG.

Gibt es eine feste Frist für Formblatt 6?

Nein. BAföG gibt es aber frühestens ab dem Antragsmonat, empfohlen sind möglichst sechs Monate vor Beginn. Eine Vorab-Entscheidung dem Grunde nach kannst du beantragen.

Wer stempelt die Bescheinigung beim Praktikum?

Deine Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle, nicht die Praktikumsstelle.

Gesetzliche Grundlagen

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