Wann bekommst du BAföG im Ausland?
BAföG im Ausland bekommst du, wenn dein Aufenthalt einen Förderweg des § 5 Abs. 2 BAföG erfüllt und auch die übrigen persönlichen und finanziellen Voraussetzungen des BAföG vorliegen. Ein Inlandsanspruch ist daher nicht der einzige Maßstab; umgekehrt macht die Zulassung an einer ausländischen Hochschule den Aufenthalt nicht automatisch förderfähig.
Für ein zeitweises Auslandssemester ist vor allem § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wichtig: Der Besuch muss deinem Ausbildungsstand förderlich sein, und grundsätzlich muss mindestens ein Teil auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden können. Grenzüberschreitende Kooperationen regelt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG gesondert.
Ein vollständiges Studium in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz kann nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG aufgenommen oder fortgesetzt werden. Für andere Staaten eröffnet diese Nummer keinen entsprechenden Weg für ein beliebig langes Vollstudium; dort kommen insbesondere der förderliche Teilaufenthalt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und dessen Zeitgrenzen aus § 16 Abs. 1 und 2 BAföG in Betracht.
Was unterscheidet EU und Schweiz von einem Studium außerhalb?
In der EU und der Schweiz kann nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG grundsätzlich auch die gesamte Ausbildung gefördert werden, während ein Aufenthalt außerhalb dieses Raums meist als zeitlich begrenzter Ausbildungsteil nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG geprüft wird. Die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte prüft das Amt nach § 5 Abs. 4 BAföG von Amts wegen.
Welche Mindestdauer gilt für ein Auslandssemester?
Die Ausbildung im Ausland muss nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG grundsätzlich mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer mit deiner Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, genügt nach derselben Vorschrift eine Dauer von mindestens zwölf Wochen.
Von dieser Mindestdauer gibt es für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BAföG genannten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in einem EU-Mitgliedstaat eine Ausnahme, wenn eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG). Für die Schweiz nennt Satz 3 diese Ausnahme nicht.
Wie lange wird ein Aufenthalt außerhalb von EU und Schweiz gefördert?
Ein förderlicher Teilaufenthalt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird nach § 16 Abs. 1 BAföG längstens ein Jahr und innerhalb eines Ausbildungsabschnitts grundsätzlich nur für einen zusammenhängenden Zeitraum gefördert. Eine Ausnahme für mehrere Länder greift nach § 16 Abs. 1 BAföG, wenn deren Besuch für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Während drei weiterer Semester kann nach § 16 Abs. 2 BAföG gefördert werden, wenn der Besuch einer einer deutschen Hochschule gleichwertigen Ausbildungsstätte für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Für eine grenzüberschreitende Kooperation oder ein Studium in EU beziehungsweise Schweiz gelten die Zeitgrenzen der ersten beiden Absätze nach § 16 Abs. 3 BAföG nicht.
Kannst du während des Auslandssemesters in Deutschland eingeschrieben bleiben?
Du kannst an deiner deutschen Hochschule eingeschrieben oder beurlaubt bleiben, doch für Auslands-BAföG entscheidet der tatsächliche Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 BAföG. Der deutsche Immatrikulationsstatus ersetzt weder die Zulassung im Ausland noch die erforderliche Anrechenbarkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.
Für die Anrechenbarkeit solltest du dir vor der Abreise bestätigen lassen, welche Studienleistungen dein deutscher Studiengang übernimmt. Das Amt darf nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 BAföG eine gutachtliche Stellungnahme deiner bisherigen Ausbildungsstätte dazu verlangen, ob die fachlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorliegen.
Zählt das Auslandssemester auf die Förderungshöchstdauer?
Eine im Ausland durchgeführte Ausbildungszeit bleibt bei der späteren Inlandsförderung nach § 5a Satz 1 BAföG längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt. Insgesamt ist nach § 5a Satz 3 BAföG auch bei mehreren Wechseln zwischen In- und Ausland höchstens ein Jahr ausgenommen.
Ist der Auslandsaufenthalt in den Ausbildungsbestimmungen als zwingend im Ausland durchzuführender Ausbildungsteil vorgeschrieben, gilt diese Entlastung nach § 5a Satz 4 BAföG nicht. Die Regel verlängert daher nicht jeden Studiengang automatisch.
Welche zusätzlichen Leistungen gehören zum Auslands-BAföG?
Zum Auslands-BAföG können neben dem regulären Bedarf ein länderbezogener Zu- oder Abschlag, Reisekosten, notwendige Studiengebühren und ein Krankenversicherungszuschlag gehören, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 13 Abs. 4 BAföG, § 12 Abs. 4 BAföG und §§ 3 bis 5 BAföG-AuslandszuschlagsV). Die einzelnen Posten sind keine pauschale Zusage für jeden Aufenthalt.
Wie wird der Auslandszuschlag bestimmt?
Ein Zu- oder Abschlag zum Bedarf wird nach § 13 Abs. 4 BAföG vorgenommen, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland ihn erfordern. Die nähere Berechnung richtet sich nach der BAföG-AuslandszuschlagsV; deshalb lässt sich aus dem Zielstaat allein kein garantierter Gesamtbetrag ableiten.
Nachweisbar notwendige Studiengebühren können nach § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV als Zusatzbedarf berücksichtigt werden. Ob und in welchem Umfang das in deinem Fall geschieht, hängt von den gesetzlichen Grenzen und deinen Nachweisen ab; einen festen Betrag nennen wir hier bewusst nicht.
Welche Reisekosten werden berücksichtigt?
Für eine Ausbildung im Ausland wird nach § 12 Abs. 4 BAföG ein Zuschlag für eine Hinreise zum Ausbildungsort und eine Rückreise geleistet. In besonderen Härtefällen können nach derselben Vorschrift notwendige Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise berücksichtigt werden.
Was gilt für die Krankenversicherung im Ausland?
Ein ausländischer Krankenversicherungsschutz wird nicht allein durch BAföG geschaffen; einen Zuschlag nach § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV gibt es, wenn du das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist. Kläre daher vor der Abreise mit deiner Krankenversicherung, welchen Schutz du im Zielstaat tatsächlich hast, und reiche den Nachweis beim Amt ein.
Welches Amt ist für Auslands-BAföG zuständig?
Für Auslands-BAföG ist ein besonders bestimmtes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, nicht automatisch das Amt deiner deutschen Hochschule (§ 45 Abs. 4 BAföG). Die Zuständigkeit wird staatenbezogen festgelegt; deshalb suchst du das Amt anhand des Ziellandes und nicht anhand deines deutschen Studienorts.
Den Antrag richtest du nach § 46 Abs. 2 BAföG an das örtlich zuständige Amt. Ändert sich die Zuständigkeit, tritt das neue Amt nach § 45a Abs. 1 BAföG für die weiteren Verwaltungshandlungen an die Stelle des bisherigen Amts.
Kannst du die Förderfähigkeit vorab klären lassen?
Du kannst nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BAföG eine Vorabentscheidung darüber beantragen, ob die Grundvoraussetzungen für die konkret bezeichnete Ausbildung im Ausland vorliegen. Das Amt ist daran nach § 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht mehr gebunden, wenn du die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnst.
Wann solltest du Auslands-BAföG beantragen?
Du solltest Auslands-BAföG so früh beantragen, dass das zuständige Amt Zulassung, Ausbildungsplan und Auslandsnachweise vor Beginn prüfen kann. Rechtlich wird Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 1 BAföG frühestens vom Beginn des Antragsmonats an geleistet; ein früher Antrag schafft aber keine Garantie für Bearbeitungsdauer, Bewilligung oder Förderhöhe.
Lege insbesondere die ausländische Zulassung, Angaben zur Dauer, deinen Ausbildungsplan und Nachweise für beantragte Zusatzbedarfe vor, soweit das Amt sie nach §§ 46 und 49 BAföG verlangt. Den allgemeinen Ablauf erklärt BAföG beantragen; für den Zeitraum deines Bescheids hilft der Ratgeber zum BAföG-Bewilligungszeitraum.
Prüfe außerdem, ob dein Auslandsstudium eine weitere Ausbildung berührt. Die Abgrenzung zu einem neuen Abschluss erklärt BAföG im Zweitstudium anhand des § 7 BAföG.
FAQ
FAQ zu BAföG im Ausland und Auslandssemester
Gibt es Auslands-BAföG auch ohne Inlands-BAföG?
Ein fehlender Auszahlungsbetrag im Inland schließt einen Antrag für das Ausland nicht automatisch aus, weil der Bedarf nach § 13 Abs. 4 BAföG und der BAföG-AuslandszuschlagsV anders ausfallen kann. Ob ein Anspruch entsteht, entscheidet das zuständige Amt nach den vollständigen Voraussetzungen der §§ 5 und 11 BAföG.
Wird ein komplettes Bachelorstudium außerhalb der EU gefördert?
Ein vollständiges Studium außerhalb von EU und Schweiz fällt nicht unter § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Für solche Staaten sind insbesondere die Tatbestände des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 BAföG und die Zeitregeln des § 16 BAföG zu prüfen.
Muss mein Auslandssemester anerkannt werden?
Bei einem förderlichen Teilaufenthalt muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich zumindest ein Teil auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden können. Das Amt kann dafür nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 BAföG eine Stellungnahme deiner bisherigen Ausbildungsstätte verlangen.
Ist ein Auslandspraktikum ebenfalls förderfähig?
Ein Auslandspraktikum kann nach § 5 Abs. 5 BAföG förderfähig sein, wenn es im Zusammenhang mit einer dort genannten Ausbildung gefordert wird, anerkannt ist, dem Ausbildungsstand förderlich ist und die gesetzliche Mindestdauer erfüllt. Die Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder Prüfungsstelle regelt § 49 Abs. 1a BAföG.
Garantiert der BAföG-Optimierer Auslands-BAföG?
Nein, der BAföG-Optimierer garantiert weder Bewilligung noch Höhe und prüft keine Auslandsfälle. Er berechnet nur die finanzielle Seite anhand deiner eingegebenen Angaben; über die Auslandsförderung entscheidet das zuständige Amt nach §§ 5, 45 und 46 BAföG.
Das Zusatzblatt für den Antrag erklärt der Ratgeber zu BAföG Formblatt 6.
Fazit: Plane BAföG fürs Ausland nach Zielstaat und Ausbildungsweg
Für BAföG im Ausland prüfst du zuerst den Förderweg nach § 5 Abs. 2 BAföG, danach Dauer und Zuständigkeit nach §§ 16 und 45 BAföG sowie die zusätzlichen Bedarfe nach §§ 12, 13 BAföG und der BAföG-AuslandszuschlagsV. Beantrage früh, belege Anrechenbarkeit und Versicherungsschutz und verlasse dich erst auf den Bescheid, nicht auf einen erwarteten Betrag.



