Warum brauchst du einen neuen BAföG-Folgeantrag?
Für die BAföG-Weiterförderung brauchst du einen neuen Antrag. Die Entscheidung über deinen bisherigen Bewilligungszeitraum ersetzt diesen Antrag nicht: § 50 Abs. 3 BAföG regelt den Bewilligungszeitraum, § 46 Abs. 1 BAföG die Antragstellung. Mit dem Folgeantrag beantragst du die Förderung für den nächsten Zeitraum.
Unterscheide dabei drei Fragen: Welchen Zeitraum betrifft dein Antrag, welche Unterlagen gehören dazu und kommt eine Weiterzahlung unter Vorbehalt in Betracht? Ein bereits bewilligter Zeitraum beantwortet diese Fragen für den neuen Antrag nicht. Stelle deshalb die Angaben und Nachweise für deine Weiterförderung zusammen.
Antragsmonat und Weiterzahlung unter Vorbehalt
Nach § 15 Abs. 1 BAföG wird Förderung frühestens ab dem Antragsmonat geleistet. Davon zu unterscheiden ist die Weiterzahlung unter Vorbehalt nach § 50 Abs. 4 BAföG: Dafür muss der Folgeantrag im Wesentlichen vollständig mit den erforderlichen Nachweisen zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vorliegen.
Diese Voraussetzung für die Weiterzahlung unter Vorbehalt ist keine Antragsfrist. Stellst du den Antrag später, aber noch vor Ende deines Bewilligungszeitraums, verlierst du keinen Monat; bis zum neuen Bescheid kann aber eine Zahlungspause entstehen. Stellst du ihn erst nach Beginn des neuen Bewilligungszeitraums, bekommst du für die Monate davor kein BAföG (§ 15 Abs. 1 BAföG). Weitere Einzelheiten findest du im Ratgeber zum BAföG-Bewilligungszeitraum.
Welche Unterlagen gehören zum Folgeantrag?
Die folgende Übersicht ordnet die Unterlagen nach ihrem Thema. Prüfe für deinen Antrag, welche davon deine Situation betreffen. Formblatt 9 und die weiteren Nachweise sind dabei getrennt zu betrachten: Das Antragsformular ist nicht mit sämtlichen erforderlichen Bescheinigungen gleichzusetzen.
| Unterlage | Thema beim Folgeantrag |
|---|---|
| Formblatt 1 oder Formblatt 9 | Antrag auf weitere Förderung |
| Formblatt 3 | Einkommenserklärung |
| Immatrikulationsbescheinigung oder Formblatt 2 | Nachweis deiner Ausbildung |
| Leistungsnachweis nach § 48 BAföG | Ab dem fünften Fachsemester |
| Wohnungsgeberbescheinigung | Nur bei geändertem Wohnsitz oder geänderter Anschrift |
| Versicherungsbescheinigung | Nur bei geänderter Kranken- oder Pflegeversicherung |
| Formblatt 4 | Bei Kindern |
Lege das Antragsformular, die Einkommenserklärung und die Bescheinigungen als getrennte Punkte auf deiner Unterlagenliste an. So kannst du beim Prüfen unterscheiden, ob eine Angabe im Formular oder ein dazugehöriger Nachweis noch offen ist. Mehr zur Zusammenstellung erklärt der Ratgeber zu BAföG-Nachweisen.
Formblatt 9: Folgeantrag für Studierende
Der amtliche Titel lautet „09 – Folgeantrag auf Ausbildungsförderung – für Studierende“. Studierende dürfen statt Formblatt 1 das Formblatt 9 nutzen, wenn sich die Zuständigkeit des Amts nicht ändert und sie die Versicherungen zu Einkommen und Vermögen in den Zeilen 20 und 21 abgeben können. Sonst gilt Formblatt 1. Schülerinnen und Schüler nutzen immer Formblatt 1. Formblatt 3 ist weiterhin vorzulegen. Das aktuelle Formular findest du auf der amtlichen Seite mit allen BAföG-Antragsformularen.
| Zeilen | Inhalt |
|---|---|
| 1–4 | Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort; Telefon und E-Mail freiwillig |
| 5–8 | Ausbildungsstätte und -ort, Fachrichtung, angestrebter Abschluss, Bewilligungszeitraum von/bis, Vollzeitausbildung ja/nein |
| 9–15 | Wohnung: Änderung des ständigen Wohnsitzes bzw. der Ausbildungsanschrift, Wohnen bei den Eltern ja/nein, Bescheid an geänderte Anschrift |
| 16–17 | Kranken- und Pflegeversicherung seit dem letzten Bewilligungszeitraum geändert, neues Versicherungsverhältnis, Steuer-ID (bei gesetzlicher Familienversicherung nicht nötig) |
| 18 | Neuer Familienstand mit Datum, nur bei Änderung |
| 19 | Eigene Kinder: wenn ja, Formblatt 4 ausfüllen |
| 20 | Versicherung zum Einkommen |
| 21 | Versicherung zum Vermögen |
| 22 | Datum und Unterschrift oder Namensangabe |
In Zeile 20 versicherst du, dass sich dein eigenes Einkommen in den jeweiligen Einkommensarten gegenüber dem Vorzeitraum nicht erhöht hat und voraussichtlich nicht erhöhen wird. Außerdem erklärst du dich mit der Anrechnung in gleicher Höhe wie im Vorzeitraum einverstanden. In Zeile 21 versicherst du, dass sich dein Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht verändert hat oder trotz Veränderung den Freibetrag von 15.000 EUR (vor Vollendung des 30. Lebensjahres) bzw. 45.000 EUR (danach) nicht überschreitet. Kannst du Zeile 20 oder 21 nicht versichern, nimm Formblatt 1.
Die Angaben können überprüft werden, zum Beispiel durch Datenabgleich und Kontenabfrage. Du unterschreibst immer selbst oder gibst deinen Namen an. Bei Minderjährigen unterschreibt zusätzlich die gesetzliche Vertretung: bei unter 15-Jährigen immer, bei Minderjährigen ab 15 nur an Höherer Fachschule, Akademie oder Hochschule oder bei einem damit zusammenhängenden Praktikum. Belege reichst du als Kopien ein: die Immatrikulationsbescheinigung nach § 9 BAföG oder Formblatt 2, bei geänderter Wohnung zum Beispiel die Wohnungsgeberbescheinigung, bei geänderter Versicherung die Bescheinigung über das Versicherungsverhältnis.
Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester
Ab dem fünften Fachsemester wird nur gezahlt, wenn ein Nachweis nach § 48 BAföG vorliegt. Das gilt für Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Möglich ist einer von drei Nachweisen:
- Zwischenprüfungszeugnis: Die Prüfung ist erst ab Ende des dritten Fachsemesters möglich und muss vor Ende des vierten abgeschlossen sein.
- Leistungsbescheinigung der Ausbildungsstätte: eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung über die üblichen Leistungen. Dafür gibt es das amtliche Formblatt 5, die „Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG“.
- ECTS-Nachweis: ein nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellter Nachweis, wenn die übliche Zahl an Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Gezahlt wird erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Nachweis vorliegt. Er gilt als zum Ende des Vorsemesters vorgelegt, wenn er in den ersten vier Monaten des Folgesemesters kommt und die Leistungen aus dem Vorsemester stammen. Bei Gründen wie Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Kindererziehung, Pflege oder Gremienarbeit kann das Amt eine spätere Einreichung des Nachweises zulassen. Eine Prozentschwelle oder eine Pflicht ab dem dritten Semester nennt das Gesetz nicht.
Formblatt 7 ist nicht der Folgeantrag
Formblatt 7 betrifft den Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG. Es ist vom Antrag auf Weiterförderung mit Formblatt 1 oder Formblatt 9 zu unterscheiden. Lies dazu den Ratgeber zum BAföG-Aktualisierungsantrag.
Typische Fehler beim Folgeantrag
- Den Antrag erst nach Beginn des neuen Bewilligungszeitraums stellen: Für die Monate vor dem Antragsmonat gibt es kein Geld (§ 15 Abs. 1 BAföG).
- Den bisherigen Antrag für ausreichend halten: Für den nächsten Bewilligungszeitraum brauchst du einen neuen Antrag.
- Weiterzahlung und Antragstellung verwechseln: Die Voraussetzung nach § 50 Abs. 4 BAföG ist keine Antragsfrist.
- Nur das Formular betrachten: Prüfe auch die erforderlichen Nachweise und ab dem fünften Fachsemester den Leistungsnachweis. Wird er zu spät vorgelegt, wird erst ab Eingang des Nachweises gezahlt.
- Formblatt 9 nutzen, obwohl die Versicherung nicht stimmt: Bei höherem eigenem Einkommen, Vermögen über dem Freibetrag oder nach einem Wechsel des zuständigen Amts ist Formblatt 1 richtig.
- Formblatt 3 der Eltern für das neue Bemessungsjahr vergessen: Es bleibt grundsätzlich Teil des Folgeantrags, außer bei elternunabhängiger Förderung.
- Geänderte Anschrift oder Versicherung nicht angeben: Dann fehlen auch die zugehörigen Belege.
- Die Unterschrift auf Seite 2 vergessen.
- Versicherungen ungeprüft bestätigen: Lies insbesondere Zeile 20 und Zeile 21 von Formblatt 9.
- Formblatt 7 mit Formblatt 9 verwechseln: Aktualisierung und Weiterförderung sind unterschiedliche Anliegen.
FAQ
FAQ zum BAföG-Folgeantrag
Wird BAföG ohne neuen Antrag weiterbewilligt?
Für die Weiterförderung brauchst du einen neuen Antrag. Maßgeblich sind § 46 Abs. 1 und § 50 Abs. 3 BAföG.
Ist die Voraussetzung für die Weiterzahlung eine Antragsfrist?
Nein. Die Weiterzahlung unter Vorbehalt nach § 50 Abs. 4 BAföG ist von der Antragstellung und dem Antragsmonat nach § 15 Abs. 1 BAföG zu unterscheiden. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber zum Bewilligungszeitraum.
Ersetzt Formblatt 9 den Leistungsnachweis?
Nein. Ab dem fünften Fachsemester brauchst du zusätzlich einen Nachweis nach § 48 BAföG: Formblatt 5, ein Zwischenprüfungszeugnis oder einen ECTS-Nachweis.
Gesetzliche Grundlagen
- § 46 BAföG: Antragstellung
- § 50 BAföG: Bewilligungszeitraum und Weiterzahlung
- § 15 BAföG: Förderungsbeginn
- § 48 BAföG: Leistungsnachweis
- § 24 BAföG: Aktualisierung



