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BAföG Formblatt 4: Kinder der auszubildenden Person

BAföG-Optimierer-Team·18. Oktober 2026·5 Min·Rechtsstand 2026
Auszubildende Person mit Kind am Tisch beim Ausfüllen des BAföG-Formblatts 4

Wofür brauchst du BAföG Formblatt 4?

BAföG Formblatt 4 ist das Formular für die Angaben zu den Kindern der auszubildenden Person. Es ergänzt Formblatt 1 und dient zwei Zwecken: dem Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG und dem zusätzlichen Freibetrag für Kinder, wenn dein eigenes Einkommen angerechnet wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG).

Nach den Hinweisen auf bafög.de ist das Formular für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren vorgesehen. Die Angaben für den Freibetrag fragt das Formblatt dagegen für jedes Kind ab. Ob und in welcher Höhe etwas bewilligt wird, entscheidet das zuständige BAföG-Amt.

Welche Kinder zählen?

Im Formblatt zählen nur eigene und angenommene Kinder. Stief- und Pflegekinder trägst du dort nicht ein. Die Einkommensverhältnisse deines Ehegatten gehören übrigens nicht in Formblatt 4, sondern in Formblatt 3.

Was ist der Kinderbetreuungszuschlag?

Der Zuschlag nach § 14b Abs. 1 BAföG beträgt 160 Euro im Monat je Kind. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 14 Jahren mit dir in einem Haushalt lebt. Einen Kostennachweis für die Betreuung verlangt das Gesetz dafür nicht.

Für denselben Zeitraum gibt es den Zuschlag nur für einen Elternteil. Sind beide Eltern dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben zusammen, bestimmen sie untereinander, wer ihn erhält. Lebt das Kind nur zeitweise in deinem Haushalt, kreuzt du laut Formblatt trotzdem „ja“ an. Bei Sozialleistungen bleibt der Zuschlag als Einkommen unberücksichtigt (§ 14b Abs. 2 BAföG). Mehr zum Zuschlag findest du im Ratgeber BAföG-Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende mit Kind.

Was ist der Freibetrag je Kind?

Von deinem Einkommen bleiben für jedes Kind 770 Euro monatlich anrechnungsfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG). Das gilt nicht für ein Kind, das selbst in einer nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III förderfähigen Ausbildung steht. Deshalb fragt das Formblatt nach der Ausbildungsstätte des Kindes.

Was trägst du in Formblatt 4 ein?

  • Deine eigenen Angaben zur Person.
  • Je Kind: Name, Geburtsdatum, ob es im gemeinsamen Haushalt lebt, Ausbildungsstätte und Art des Ausbildungsverhältnisses sowie Einnahmen.
  • Die Angabe, für welches Kind du den Kinderbetreuungszuschlag beantragst.

Das Formblatt hat Platz für drei Kinder. Weitere Kinder trägst du auf einem gesonderten Blatt ein.

Einnahmen des Kindes

Einnahmen des Kindes trägst du nur ein, wenn es im Bewilligungszeitraum volljährig ist oder wird. Dazu gehören zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung, Arbeitseinkommen auch aus Ferien- und Minijobs oder Unterhalt von Dritten. Unterhalt, den du selbst zahlst, zählt nicht. Der Hintergrund ist § 23 Abs. 2 BAföG: Einkommen volljähriger Kinder mindert den Freibetrag.

Kindergeld gilt nach dem Formblatt nicht als Einnahme des Kindes und wird dort nicht eingetragen.

Wer unterschreibt Formblatt 4?

Unterschreiben musst du als auszubildende Person. Zusätzlich unterschreibt der andere Elternteil, wenn der Zuschlag für dein Kind gewährt werden soll und das Kind, auch nur zeitweise, mit dem anderen Elternteil in einem Haushalt lebt. Er erklärt damit, dass er selbst keinen Zuschlag nach § 14b BAföG bezieht oder geltend gemacht hat, und stimmt zu. Plane diese Unterschrift ein, bevor du das Formular abgibst.

Welche Nachweise gehören dazu?

  • Eine Kopie der Geburtsurkunde für jedes Kind.
  • Wenn du Einnahmen angibst: Belege für den Bewilligungszeitraum, zum Beispiel eine Verdienstbescheinigung, einen Waisenrentenbescheid oder Bewilligungsbescheide.

Reiche keine Originale ein. Angaben, die das Amt nicht benötigt, darfst du auf den Kopien schwärzen. Das aktuelle PDF findest du auf der amtlichen Seite mit allen BAföG-Antragsformularen. Nutze die dort bereitgestellte Fassung.

Typische Fehler bei Formblatt 4

Nach dem Aufbau des Formulars liegen diese Fehler nahe:

  • Stief- oder Pflegekinder werden eingetragen.
  • Kindergeld wird als Einnahme des Kindes angegeben.
  • Einnahmen eines minderjährigen Kindes werden eingetragen.
  • Die Erklärung des anderen Elternteils fehlt.
  • Die Geburtsurkunde fehlt.
  • Der Zuschlag wird von beiden Eltern beantragt.
  • Ein viertes Kind wird ohne gesondertes Blatt eingetragen.

Ändern sich deine Familien- oder Einkommensverhältnisse, teile das dem Amt unverzüglich schriftlich mit.

FAQ

FAQ zu BAföG Formblatt 4

Brauche ich Formblatt 4 auch, wenn mein Kind älter als 14 Jahre ist?

Der Kinderbetreuungszuschlag gilt nur für Kinder unter 14 Jahren. Den Freibetrag fragt das Formblatt dagegen je Kind ab. Für deinen Einzelfall entscheidet das BAföG-Amt.

Muss der andere Elternteil immer unterschreiben?

Nein. Seine Unterschrift ist vorgesehen, wenn der Zuschlag für dein Kind gewährt werden soll und das Kind, auch zeitweise, mit dem anderen Elternteil in einem Haushalt lebt.

Trage ich das Kindergeld in Formblatt 4 ein?

Nein. Das Formblatt nennt Kindergeld ausdrücklich nicht als Einnahme des Kindes. Mehr dazu im Ratgeber zum Kindergeld beim BAföG.

Gesetzliche Grundlagen

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